Wir haben mit den beiden letzten Änderungsanträgen zur Verfassung die fatale Situation, daß nur 13 Abgeordnete anwesend waren, von 350, ich werfe die Frage auf, ob so eine verfassungsgemäße Änderung der Verfassung damit überhaupt möglich ist.
Zunächst macht die Verfassung ja keine Vorgaben, ob sich die Mehrheiten auf die gesamtzahl der Abgeordneten oder der Anwesenden bezieht.
Artikel 57
1. Der Reichskongress setzt sich aus der Abgeordnetenkammer und der Ständekammer zusammen
2. Bei gemeinsamer Sitzung steht der Abgeordnetenmarschall ihm vor, der Ständemarschall agiert als sein Stellvertreter
3. Sitz des Reichskongresses ist Lipówka
4. Beide Kammern arbeiten unabhängig voneinander
5. Antragsberechtigt sind der König, die Regierung, die Abgeordneten und die Mitglieder der Ständekammer
6. Ein Gesetz muss in beiden Kammern in gleicher Fassung die entsprechende Mehrheit erreichen
7. Verfassungsänderungen bedurfen einer 2/3 Mehrheit, andere Gesetze einer einfachen Mehrheit
Dafür könnte sprechen, daß die Verfassung abgesehen von dem "2/3-Mehrheit" nicht zwischen den Mehrheiten bei einfachen Gesetzen und bei verfassungsändernden Mehrheiten differenziert und insoweit dies - wenn man denn grundsätzlich das ganze auf die Gesamtzahl der Abgeordneten bezieht - erfordern würde, daß bei jedem Gesetz mehr als die Hälfte der Abgeordneten zustimmen muß, was man als nicht gewollt ansehen könnte, weil diejenigen die abwesend waren, oder sich enthalten haben, ja bewußt keine Stimme abgeben wollten. Dafür sprecehn kann auch die Erfordernis des Abstimmens in der Ständekammer und das Vetorecht der Königin.
Andererseits haben wir Situationen wie diese, wo ich sagen möchte, daß ich kein gutes Gefühl habe, wenn 13 von 350 Abgeordneten entscheiden, daß eine Verfassung geändert wird.
Leider hat auch meine Fraktion vergessen, die Liste mit den Stimmabgaben einzureichen.