mir kommt die Doppelfunktion zu diese Sitzung zu eröffnen und den Antrag zu begründen!
Die Regierung hat in Antwort auf drängende soziale Fragen der Absicherung bei Arbeitslosigkeit und im Alter und zur Sicherstellung der körperlichen Gesundheit unseres Staatsvolkes ein umfassendes Sozialgesetzbuch erarbeitet, das einen Großteil dieser Fragen lösen soll und hat sich dabei durchaus auch von anderswo bewährten Systemen leiten lassen. Es soll fortan eine Sozialhilfe für Bedürftige, eine Arbeitslosenversicherung für Erwerbstätige, eine Krankenkasse für Behandlungsbedürftige und eine Rentenkasse für Alter und Invalidität geben. Das wird ganz gewiß nicht nur die Volksgesundheit heben, sie soziale Gerechtigkeit verbessern, sondern auch bei der Kriminalitätsreduzierung helfen, als nun niemand mehr aus Not in die Kriminalität oder Bettelei getrieben wird. Alles in allem liegt hier ein großer sozialer Fortschritt. Gleichzeitig haben wir aber nicht darauf verzichtet, dem Mißbrauch der Sozialleistungen vorzubeugen.
Das Wort ist für 96 Stunden frei, Anträge auf Verlängerung dieser Dauer können gemäß der Geschäftsordnung gestellt werden.
Sozialgesetzbuch des
Königreiches Lagowien
I Die Sozialhilfe
§1 Die Sozialhilfe dient der Unterstützung von Menschen, die
ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln nicht oder nur unzureichend
bestreiten können.
§ 2
Die Sozialhilfe wird in verschiedenen Ausprägungen gewährt, so
als allgemeine Armenhilfe, als Hinterbliebenen- sowie Kinder- und
Jugendhilfe; diese Leistungen werden aus Steuergeldern erbracht.
(1) Die Sozialhilfe dient der Existenzsicherung von volljährigen
Personen und deren Angehörigen.
(3) Die Hinterbliebenenfürsorge dient der Sicherstellung des
Lebensunterhalts von Witwen sowie Waisen, die Kinder und
Jugendfürsorge dient der Sicherstellung des Unterhalts von
Minderjährigen, die damit betraute Behörde überwacht das Heimwesen
und überprüft bei Anhaltspunkten auf Mißstände auch das häusliche
Umfeld von Kindern und Jugendlichen.
§ 3 Anspruch auf Sozialhilfe haben:
(1) Alle Lagowier, die erwerbslos sind und sich nachweislich um
eine bezahlte Beschäftigung bemühen oder vorübergehend
beziehungsweise dauerhaft arbeitsunfähig sind, respektive das 65.
Lebensjahr erreicht haben, sofern keine Leistungen durch die
Rentenkasse oder die Arbeitslosenunterstützung erfolgen. Ferner
Haushalte deren Einkommen den gegenwärtigen Sozialhilfesatz
unterschreitet.
(3) Ausländern, wenn sie mehr als zwei Jahre ununterbrochen im
Königreich Lagow beschäftigt waren oder aus politischen Gründen
Asyl erhalten haben.
(4) Wer Sozialhilfe bezieht, ist verpflichtet, der Behörde sein
Vermögen offenzulegen und sich entsprechend seinen individuellen
Möglichkeiten um bezahlte Arbeit zu bemühen. Die Behörde ist
angehalten, das in angemessenem Maße zu überprüfen.
(5) Der Sozialhilfesatz soll sich an der Haushaltsgröße und der
allgemeinen Einkommensentwicklung orientieren und ein
menschenwürdiges Auskommen sichern.
(6) Nicht erhalten kann die Sozialhilfeleistungen, wer über ein
ausreichendes Vermögen verfügt, um sich aus eigenen Mitteln selbst
zu versorgen. Rücklagen dürfen am Letzten des Monats 10.000 Szyling
nicht übersteigen. Darüber hinausgehendes Vermögen muß angezeigt
und ist aufzubrauchen, sofern nicht ausnahmsweise ein besonderes
Interesse besteht, daß das Vermögen unangetastet bleibt.
(7) Die Sozialhilfe kann zu unumgänglichen Anschaffungen wie
Kleidung, Bettstätten und anderem nötigen Mobiliar und
Gerätschaften Zuschüsse gewähren oder diese vollständig bezahlen.
Die Behörde hat dabei im Voraus festzusetzen, ob diese als Darlehen
oder nicht rückzahlungspflichtig gewährt werden.
(10) Täter, die zu Freiheitsstrafen verurteilt sind und diese
absitzen, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe, da sie durch die
Justizvollzugsanstalten versorgt werden.
§ 4 Die Hinterbliebenenfürsorge wird allen Witwen und Witwern
mit Kindern zugestanden, die aus wirtschaftlichen Gründen auf
Sozialhilfe angewiesen wären und auch keine oder keine ausreichenden
Rentenleistungen beziehen können. Abweichend von den Leistungen der Sozialhilfe wird die Hinterbliebenenfürsorge bis zur Wiederheirat
mindestens bis zum zwölften Lebensjahr des jüngsten Kindes ohne
weitere Bedingungen zugestanden.
§ 5
(1) Die Kinder- und Jugendfürsorge erbringt die Leistungen an
die jeweiligen bestellten Vormünder. Gleichzeitig greift sie bei
Mißständen in Kinderheimen Pflegefamilien oder den eigentlichen
Familien ein, wenn die Behörde davon Kenntnis erlangt. Dabei ist
insbesondere bei vermeidbaren evidenten Entwicklungsstörungen,
Verwahrlosung, Mißhandlung und unzureichendem Unterhalt der
Schutzbefohlenen einzuschreiten.
(2) Ihr ist es dazu in begründeten Verdachtsfällen mit
richterlicher Anordnung, Heimstätten und sonstige Verhältnisse im
Elternhause Überprüfungen hinsichtlich des Wohls der
Heranwachsenden zu unterziehen. Diese Überprüfungen können
Grundlage für weitere Schritte sein.
(3) Liegt Gefahr im Verzuge vor, kann die richterliche Anordnung
entfallen. Eine richterliche Anordnung braucht es bei begründetem
Verdacht auch nicht für Befragungen der Betroffenen, soweit dazu
kein Eindringen in die Wohnung erforderlich ist.
§ 6 Die nötigen Behörden für die Leistungserbringung werden
wie folgt eingerichtet:
(1) Es werden jeweils neben der Hauptdirektion in Lipowka
Direktionen auf Länderebene, sowie Behörden in den Stadt- und
Landkreisen eingerichtet, sie unterstehen dem zuständigen
Ministerium, ihre Leistungen werden aus dem Staatshaushalt erbracht.
(2) Soweit es zweckmäßig erscheint auf dieser untersten Ebene
anders als nach Stadt- und Landkreisen zu gliedern, kann es geschehen
II Die Arbeitslosenunterstützung
§ 7 Die Arbeitslosenunterstützung dient der vorübergehenden
Unterstützung von unselbständigen Beschäftigten bei Verlust der
Arbeitsstelle. Sofern eine Entlassung aus einem Vergehen oder
Verbrechen oder sonstigem groben Verschulden gegenüber dem
Arbeitgeber oder dessen Firma resultiert, leistet die
Arbeitslosenunterstützung grundsätzlich nicht, ebenso bei einer
Kündigung seitens des Beschäftigten ohne triftigen Grund.
§ 8 Die Arbeitslosenunterstützung wird nach einer
Erwerbstätigkeit von mindestens 12 Monaten für höchstens 6 Monate,
ausgezahlt, dabei werden 75 v.H. des letzten Gehaltes ausbezahlt,
mindestens jedoch der Sozialhilfesatz. Dauerte die Beschäftigung mehr
als 12 Monate, so führen volle zwei Monate zusätzliche
Beschäftigung zu einem weiteren Monat Anspruch auf das
Arbeitslosengeld, höchstens kann das Arbeitslosengeld aber für 18
Monate bezogen werden.
§ 9 Die Finanzierung der Arbeitslosenunterstützung erfolgt aus
Beiträgen, die zu zwei Fünfteln durch den Arbeitnehmer und zu drei
Fünfteln durch den Arbeitgeber entrichtet werden. Der Staat kann
kurzfristig entstehende Unterdeckung ausgleichen.
III Das Rentenwesen
§ 10 Das Königreich Lagow richtet eine Rentenkasse ein, der die
Versorgung der Unfall-, Arbeitsunfähigkeits- und Altersrentner
obliegt. Es besteht eine Versicherungspflicht für alle abhängig
Beschäftigten. Bereits bestehende Versicherungsverhältnisse in der
privaten Wirtschaft können weitergeführt werden. Eine Befreiung von
der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet
dies jedoch nur dann, wenn die Versicherung nachweislich zu einem
adäquaten Rentenniveau führt. In übrigen Fällen ist auf Antrag
eine Teilbefreiung zu gewähren, betroffene Rentner werden
ergänzungsversichert.
§ 11 Unfallrentner sind diejenigen Rentner, die durch
Verunfallung an ihrem Arbeitsplatz arbeitsunfähig geworden sind.
§ 12 Arbeitsunfähigkeitsrentner sind die Rentner, die durch
Arbeitsunfähigkeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können.
§ 13
(1) Altersrentner sind die Rentner, die durch Erreichen der
Altersgrenze aus dem Arbeitsleben ausscheiden, die Altersgrenze für
den Eintritt in die gesetzliche Rente beträgt grundsätzlich 65
Jahre. Ein späteres oder früheres Eintreten kann mit Rücksicht auf
die konkrete Lage des Versicherungsnehmers stattfinden. Dabei
erniedrigt bzw. erhöht sich die Rente entsprechend.
(2) Erwerbstätigkeit neben dem Bezug einer Altersrente ist
möglich.
§ 14
(1)Unfallrentner erhalten – soweit sie diesen Unfall nicht
selbst zu verschulden haben - bis zu ihrer Wiedergenesung eine
steuerfreie Unfallrente, diese richtet sich zunächstnach den bereits
erworbenen Rentenansprüchen. Die übrigen Jahre bis zum gesetzlichen
Renteneintritt werden dabei pauschal mit der Hälfte ihres
Durchschnittseinkommens berechnet. Mindestens erhalten sie jedoch
175% des Sozialhilfesatzes.
(2) Arbeitsunfähigkeitsrentner erhalten bis zu ihrer
Wiedergenesung eine steuerfreie Unfallrente, diese richtet sich
zunächst nach den bereits erworbenen Rentenansprüchen. Die übrigen
Jahre bis zum gesetzlichen Renteneintritt werden dabei pauschal mit
der Hälfte ihres Durchschnittseinkommens berechnet. Mindestens
erhalten sie jedoch 150% des Sozialhilfesatzes.
§ 15
(1) Altersrentner erhalten nach Erreichen der Altersgrenze eine
steuerfreie monatliche Rente, die aufs Jahr gesehen 70 v.H. des um
die allgemeine Lohnentwicklung ausgeglichenen Durchschnittswerts
ihrer Nettojahreseinkünfte beträgt, dabei wird jedes Arbeitsjahr
pauschal mit 1/40 seines Wertes berücksichtigt. Sofern der Sozialhilfesatz rechnerisch nicht erreicht wird, wird dieser als Rente
ausgezahlt.
(2) War ein Rentner bis zum Erreichen der Altersgrenze
Arbeitsunfähigkeits- oder Unfallrentner und sinken seine Bezüge
durch die Altersrente ab, so bleibt es bei dem höheren Betrag.
§ 16
Die Auszahlung erfolgt am Ersten eines jeden Monats.
§ 17
(1) Die Finanzierung dieser Renten erfolgt durch Beiträge, die zu
einem Drittel von den Arbeitgebern und zwei Dritteln von den
Arbeitnehmern beglichen werden. Arbeiter und Angestellte sind zu
deren Absicherung dabei immer Mitglieder der Rentenversicherung der
Rentenkasse.
(2) Einkommensempfänger über 40.000 Szyling Monatseinkommen
werden nach diesem Betrag veranlagt. Dabei erfolgt in kommenden
Jahren eine Anpassung der 40.000 Szyling an die allgemeine
Einkommensentwicklung.
§18
(1) Witwen erhalten, sofern sie beim Tode des Ehegatten das 45.
Lebensjahr vollendet haben und wenigstens fünf Jahre mit diesem
verheiratet waren, bis zur Wiederheirat 60 v.H. der bis zum
Todeszeitpunkt des Ehegatten entstandenen Rentenansprüche,
mindestens jedoch 60 v.H. der Arbeitsunfähigkeitsrente; sofern der
reguläre Sozialhilfesatz nicht erreicht wird, wird dieser als Rente
ausbezahlt.
(2) Jüngere Witwen erhalten äquivalente Leistungen für
höchstens ein Jahr.
§19
Vollwaisen werden durch pauschale Sätze der Kinder- und
Jugendhilfe unterstützt.
IV Die Krankenversicherung
§ 20
(1) Die Krankenversicherung dient der Sicherstellung der
medizinischen Versorgung und finanziellen Absicherung im Krankenfalle
für Landwirte, selbständige Handwerker, Angestellte und Arbeiter,
Arbeitslose sowie Sozialhilfeempfänger; die Regelungen für Beamte
und Soldaten bleiben unberührt.
(2) Übersteigt das monatliche Einkommen 40.000 Szyling wird
dieser Betrag unter Berücksichtigung der allgemeinen
Einkommensentwicklung für die Veranlagung herangezogen.
§ 21 Die Krankenversicherung übernimmt in angemessenem Maße
anteilig oder vollständig die Kosten von Arzneimitteln Arztbesuchen
und Krankenhausaufenthalten, sowie von Hilfsmitteln wie Sehhilfen
oder Gehilfen. Dabei sind Ehegatten und Familienangehörige bis zum
Erreichen der Volljährigkeit
mitversichert, sofern sie keiner eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen.
§ 22 Die Krankenversicherung wird für Handwerker Angestellte und
Arbeiter durch Beiträge getragen, die sich grundsätzlich an ihrem
Einkommen ausrichten und hälftig durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber
entrichtet werden, bei selbständigen Landwirten und Handwerkern
richten sich die Beiträge jedoch am Einkommen des Vorjahres aus. Die
Beiträge sind nach oben begrenzt. Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger
werden durch die Sozialhilfekassen zu Pauschalbeiträgen versichert.
Der Staat ist berechtigt Zuschüsse aus dem Haushalt zur Absenkung
der Beiträge oder zur Sicherstellung der Auszahlungen bei
Unterdeckung zu gewähren. Er hat eine Unterdeckung auszugleichen,
wenn anders die Zahlungsfähigkeit gefährdet wäre.
§ 23 Bei vorübergehender nicht vorsätzlich herbeigeführter
Arbeitsunfähigkeit werden Löhne und Gehälter zunächst für 2
Monate durch den Arbeitgeber in der Höhe von 75 v.H. der letzten
Bezüge und für weitere 10 Monate in der Höhe von zwei Dritteln der
letzten Bezüge durch die Krankenversicherung getragen.
§ 24 Die Krankenversicherung wird zentral organisiert und erhält
jeweils Direktionen und Geschäftsstellen bis in die Landkreise und
Städte hinunter.
§ 25 Private Versicherungen können neben der gesetzlichen
Versicherung bestehen. Ein Ersetzen der gesetzlichen Versicherung in
der Weise, daß die Beitragspflicht entfiele ist jedoch nicht
möglich.
V Weitere Regelung der Angelegenheiten dieses Gesetzes
§ 26 Näheres regeln Verordnungen oder Gesetze im Rahmen dieses
Gesetzes.
§ 27
(1) Werden letzte Gehälter zur Grundlage der Auszahlungshöhe
gemacht, so müssen diese in einem angemessenen Verhältnis zu den
vorausgehenden Gehältern und zur Tätigkeit stehen. Betrugsversuche
durch künstliches Heraufsetzen werden strafrechtlich verfolgt und
können zu einer Minderung der Ansprüche führen.
(2) Das ungerechtfertigte Inanspruchnehmen von Leistungen
begründet Schadensersatzansprüche der Kassen.
§28
Das Gesetz tritt mit Ausfertigung und Bekanntmachung im Gesetzblatt in Kraft. Praktische Wirkung entfaltet es, sobald die unverzüglich einzurichtenden Kassen arbeitsbereit sind.