Beiträge von Arkadiusz Pawłowski

    Es wäre zu hoffen, wenn so etwas ungesühnt bleibt, macht es Schule.


    Das kann ich mir vorstellen. Sie waren bei der Marine?


    erhielt derweil seine Hähnchenschenkel mit Pommes frites und Salat, bedankte sich und begann zu essen

    In der Tat, es ist aber auch nicht ganz leicht, einen Täter zu ermitteln, wenn man kein Kennzeichen hat und keiner den Amboß kennt bzw. vermißt...


    nahm einen Schluck von seinem Bier und machte sich eine Zigarette an


    Aber als Sie da in Nordharnar in der Botschaft saßen da - ich weiß nicht wie gut ihre Nerven sind, aber wenn ich da unter Beschuß gewesen...

    Ich meine die Sache seinerzeit mit meinem Wagen; im Grunde war das ja kein Unfall, sondern ein Anschlag. D.h. für den Täter war der Unfall vermutlich, daß ich ihn überlebt habe. Vielleicht erinnern Sie sich, ich bin unter einer Brücke durchgefahren und ein Irrer wirft mir einen Amboß auf den Wagen, nur durch Glück erwischte der Amboß den hinteren Teil meines Wagens. Konnte ja nie geklärt werden, wer dahinter steckte.

    Wenn es Korland wird, dann ist das Essen immerhin nicht allzu schlecht

    lacht

    auch der Zug ausgefallen?

    erwiderte das Lachen


    Das mag sein, ich war noch nicht dort, ich weiß allerdings, daß es in der Küche größere Überschneidungen gibt, etwa Piroggen.


    Ja, das ist er, Signalstörung, Weichenstörung, irgendso etwas. Wenn ich da an die Sache damals mit dem Unfall denke...


    bedankte sich bei der Wirtin und nahm schon mal einen größeren Schluck Bier

    zufällig wartete auch der Sozialdemokrat Pawlowski auf einen Zug


    Dann landen Sie am Ende in Korland.


    lachte; zur Wirtin


    Ich hätte gerne ein Lager und dazu Hähnchen mit Pommes frites und einem schönen Salat.

    der auch in der Bar sitzt


    Ich habe zwar eigentlich keine Lust mit so etwas zitiert zu werden, aber ich glaube leider "ja", wenn sich unglückliche Umstände verketten, aber wenn alle demokratischen Kräfte dagegen ankämpfen, ist die Wahrscheinlichkeit sehr gering. Leider wurde mit der Einbindung der Pierwszy ein gewaltiger Fehler gemacht, eine extremistische Kraft wurde mit an die Macht gebracht.

    Ich überleite folgenden Gesetzentwurf und mahne dringend Befassung mit den vorigen an:


    Ich bitte um Abstimmung, sie haben 72 Stunden Zeit.


    Stimmen Sie mit, JA, NEIN oder ENTHALTUNG.


    Name der Liste:

    Gesamtstimmenzahl:


    davon:


    [_] JA

    [_] NEIN

    [_] ENTHALTUNG


    Werte Abgeordnete,


    mir kommt die Doppelfunktion zu diese Sitzung zu eröffnen und den Antrag zu begründen!


    Die Regierung hat in Antwort auf drängende soziale Fragen der Absicherung bei Arbeitslosigkeit und im Alter und zur Sicherstellung der körperlichen Gesundheit unseres Staatsvolkes ein umfassendes Sozialgesetzbuch erarbeitet, das einen Großteil dieser Fragen lösen soll und hat sich dabei durchaus auch von anderswo bewährten Systemen leiten lassen. Es soll fortan eine Sozialhilfe für Bedürftige, eine Arbeitslosenversicherung für Erwerbstätige, eine Krankenkasse für Behandlungsbedürftige und eine Rentenkasse für Alter und Invalidität geben. Das wird ganz gewiß nicht nur die Volksgesundheit heben, sie soziale Gerechtigkeit verbessern, sondern auch bei der Kriminalitätsreduzierung helfen, als nun niemand mehr aus Not in die Kriminalität oder Bettelei getrieben wird. Alles in allem liegt hier ein großer sozialer Fortschritt. Gleichzeitig haben wir aber nicht darauf verzichtet, dem Mißbrauch der Sozialleistungen vorzubeugen.


    Das Wort ist für 96 Stunden frei, Anträge auf Verlängerung dieser Dauer können gemäß der Geschäftsordnung gestellt werden.





    Sozialgesetzbuch des Königreiches Lagowien





    I Die Sozialhilfe



    §1 Die Sozialhilfe dient der Unterstützung von Menschen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln nicht oder nur unzureichend bestreiten können.



    § 2

    Die Sozialhilfe wird in verschiedenen Ausprägungen gewährt, so als allgemeine Armenhilfe, als Hinterbliebenen- sowie Kinder- und Jugendhilfe; diese Leistungen werden aus Steuergeldern erbracht.



    (1) Die Sozialhilfe dient der Existenzsicherung von volljährigen Personen und deren Angehörigen.

    (3) Die Hinterbliebenenfürsorge dient der Sicherstellung des Lebensunterhalts von Witwen sowie Waisen, die Kinder und Jugendfürsorge dient der Sicherstellung des Unterhalts von Minderjährigen, die damit betraute Behörde überwacht das Heimwesen und überprüft bei Anhaltspunkten auf Mißstände auch das häusliche Umfeld von Kindern und Jugendlichen.



    § 3 Anspruch auf Sozialhilfe haben:

    (1) Alle Lagowier, die erwerbslos sind und sich nachweislich um eine bezahlte Beschäftigung bemühen oder vorübergehend beziehungsweise dauerhaft arbeitsunfähig sind, respektive das 65. Lebensjahr erreicht haben, sofern keine Leistungen durch die Rentenkasse oder die Arbeitslosenunterstützung erfolgen. Ferner Haushalte deren Einkommen den gegenwärtigen Sozialhilfesatz unterschreitet.

    (3) Ausländern, wenn sie mehr als zwei Jahre ununterbrochen im Königreich Lagow beschäftigt waren oder aus politischen Gründen Asyl erhalten haben.

    (4) Wer Sozialhilfe bezieht, ist verpflichtet, der Behörde sein Vermögen offenzulegen und sich entsprechend seinen individuellen Möglichkeiten um bezahlte Arbeit zu bemühen. Die Behörde ist angehalten, das in angemessenem Maße zu überprüfen.

    (5) Der Sozialhilfesatz soll sich an der Haushaltsgröße und der allgemeinen Einkommensentwicklung orientieren und ein menschenwürdiges Auskommen sichern.

    (6) Nicht erhalten kann die Sozialhilfeleistungen, wer über ein ausreichendes Vermögen verfügt, um sich aus eigenen Mitteln selbst zu versorgen. Rücklagen dürfen am Letzten des Monats 10.000 Szyling nicht übersteigen. Darüber hinausgehendes Vermögen muß angezeigt und ist aufzubrauchen, sofern nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse besteht, daß das Vermögen unangetastet bleibt.

    (7) Die Sozialhilfe kann zu unumgänglichen Anschaffungen wie Kleidung, Bettstätten und anderem nötigen Mobiliar und Gerätschaften Zuschüsse gewähren oder diese vollständig bezahlen. Die Behörde hat dabei im Voraus festzusetzen, ob diese als Darlehen oder nicht rückzahlungspflichtig gewährt werden.

    (10) Täter, die zu Freiheitsstrafen verurteilt sind und diese absitzen, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe, da sie durch die Justizvollzugsanstalten versorgt werden.



    § 4 Die Hinterbliebenenfürsorge wird allen Witwen und Witwern mit Kindern zugestanden, die aus wirtschaftlichen Gründen auf Sozialhilfe angewiesen wären und auch keine oder keine ausreichenden Rentenleistungen beziehen können. Abweichend von den Leistungen der Sozialhilfe wird die Hinterbliebenenfürsorge bis zur Wiederheirat mindestens bis zum zwölften Lebensjahr des jüngsten Kindes ohne weitere Bedingungen zugestanden.



    § 5

    (1) Die Kinder- und Jugendfürsorge erbringt die Leistungen an die jeweiligen bestellten Vormünder. Gleichzeitig greift sie bei Mißständen in Kinderheimen Pflegefamilien oder den eigentlichen Familien ein, wenn die Behörde davon Kenntnis erlangt. Dabei ist insbesondere bei vermeidbaren evidenten Entwicklungsstörungen, Verwahrlosung, Mißhandlung und unzureichendem Unterhalt der Schutzbefohlenen einzuschreiten.

    (2) Ihr ist es dazu in begründeten Verdachtsfällen mit richterlicher Anordnung, Heimstätten und sonstige Verhältnisse im Elternhause Überprüfungen hinsichtlich des Wohls der Heranwachsenden zu unterziehen. Diese Überprüfungen können Grundlage für weitere Schritte sein.

    (3) Liegt Gefahr im Verzuge vor, kann die richterliche Anordnung entfallen. Eine richterliche Anordnung braucht es bei begründetem Verdacht auch nicht für Befragungen der Betroffenen, soweit dazu kein Eindringen in die Wohnung erforderlich ist.



    § 6 Die nötigen Behörden für die Leistungserbringung werden wie folgt eingerichtet:

    (1) Es werden jeweils neben der Hauptdirektion in Lipowka Direktionen auf Länderebene, sowie Behörden in den Stadt- und Landkreisen eingerichtet, sie unterstehen dem zuständigen Ministerium, ihre Leistungen werden aus dem Staatshaushalt erbracht.

    (2) Soweit es zweckmäßig erscheint auf dieser untersten Ebene anders als nach Stadt- und Landkreisen zu gliedern, kann es geschehen



    II Die Arbeitslosenunterstützung



    § 7 Die Arbeitslosenunterstützung dient der vorübergehenden Unterstützung von unselbständigen Beschäftigten bei Verlust der Arbeitsstelle. Sofern eine Entlassung aus einem Vergehen oder Verbrechen oder sonstigem groben Verschulden gegenüber dem Arbeitgeber oder dessen Firma resultiert, leistet die Arbeitslosenunterstützung grundsätzlich nicht, ebenso bei einer Kündigung seitens des Beschäftigten ohne triftigen Grund.



    § 8 Die Arbeitslosenunterstützung wird nach einer Erwerbstätigkeit von mindestens 12 Monaten für höchstens 6 Monate, ausgezahlt, dabei werden 75 v.H. des letzten Gehaltes ausbezahlt, mindestens jedoch der Sozialhilfesatz. Dauerte die Beschäftigung mehr als 12 Monate, so führen volle zwei Monate zusätzliche Beschäftigung zu einem weiteren Monat Anspruch auf das Arbeitslosengeld, höchstens kann das Arbeitslosengeld aber für 18 Monate bezogen werden.



    § 9 Die Finanzierung der Arbeitslosenunterstützung erfolgt aus Beiträgen, die zu zwei Fünfteln durch den Arbeitnehmer und zu drei Fünfteln durch den Arbeitgeber entrichtet werden. Der Staat kann kurzfristig entstehende Unterdeckung ausgleichen.





    III Das Rentenwesen



    § 10 Das Königreich Lagow richtet eine Rentenkasse ein, der die Versorgung der Unfall-, Arbeitsunfähigkeits- und Altersrentner obliegt. Es besteht eine Versicherungspflicht für alle abhängig Beschäftigten. Bereits bestehende Versicherungsverhältnisse in der privaten Wirtschaft können weitergeführt werden. Eine Befreiung von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet dies jedoch nur dann, wenn die Versicherung nachweislich zu einem adäquaten Rentenniveau führt. In übrigen Fällen ist auf Antrag eine Teilbefreiung zu gewähren, betroffene Rentner werden ergänzungsversichert.



    § 11 Unfallrentner sind diejenigen Rentner, die durch Verunfallung an ihrem Arbeitsplatz arbeitsunfähig geworden sind.



    § 12 Arbeitsunfähigkeitsrentner sind die Rentner, die durch Arbeitsunfähigkeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können.



    § 13

    (1) Altersrentner sind die Rentner, die durch Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsleben ausscheiden, die Altersgrenze für den Eintritt in die gesetzliche Rente beträgt grundsätzlich 65 Jahre. Ein späteres oder früheres Eintreten kann mit Rücksicht auf die konkrete Lage des Versicherungsnehmers stattfinden. Dabei erniedrigt bzw. erhöht sich die Rente entsprechend.

    (2) Erwerbstätigkeit neben dem Bezug einer Altersrente ist möglich.





    § 14

    (1)Unfallrentner erhalten – soweit sie diesen Unfall nicht selbst zu verschulden haben - bis zu ihrer Wiedergenesung eine steuerfreie Unfallrente, diese richtet sich zunächstnach den bereits erworbenen Rentenansprüchen. Die übrigen Jahre bis zum gesetzlichen Renteneintritt werden dabei pauschal mit der Hälfte ihres Durchschnittseinkommens berechnet. Mindestens erhalten sie jedoch 175% des Sozialhilfesatzes.

    (2) Arbeitsunfähigkeitsrentner erhalten bis zu ihrer Wiedergenesung eine steuerfreie Unfallrente, diese richtet sich zunächst nach den bereits erworbenen Rentenansprüchen. Die übrigen Jahre bis zum gesetzlichen Renteneintritt werden dabei pauschal mit der Hälfte ihres Durchschnittseinkommens berechnet. Mindestens erhalten sie jedoch 150% des Sozialhilfesatzes.



    § 15

    (1) Altersrentner erhalten nach Erreichen der Altersgrenze eine steuerfreie monatliche Rente, die aufs Jahr gesehen 70 v.H. des um die allgemeine Lohnentwicklung ausgeglichenen Durchschnittswerts ihrer Nettojahreseinkünfte beträgt, dabei wird jedes Arbeitsjahr pauschal mit 1/40 seines Wertes berücksichtigt. Sofern der Sozialhilfesatz rechnerisch nicht erreicht wird, wird dieser als Rente ausgezahlt.

    (2) War ein Rentner bis zum Erreichen der Altersgrenze Arbeitsunfähigkeits- oder Unfallrentner und sinken seine Bezüge durch die Altersrente ab, so bleibt es bei dem höheren Betrag.



    § 16

    Die Auszahlung erfolgt am Ersten eines jeden Monats.



    § 17

    (1) Die Finanzierung dieser Renten erfolgt durch Beiträge, die zu einem Drittel von den Arbeitgebern und zwei Dritteln von den Arbeitnehmern beglichen werden. Arbeiter und Angestellte sind zu deren Absicherung dabei immer Mitglieder der Rentenversicherung der Rentenkasse.

    (2) Einkommensempfänger über 40.000 Szyling Monatseinkommen werden nach diesem Betrag veranlagt. Dabei erfolgt in kommenden Jahren eine Anpassung der 40.000 Szyling an die allgemeine Einkommensentwicklung.



    §18

    (1) Witwen erhalten, sofern sie beim Tode des Ehegatten das 45. Lebensjahr vollendet haben und wenigstens fünf Jahre mit diesem verheiratet waren, bis zur Wiederheirat 60 v.H. der bis zum Todeszeitpunkt des Ehegatten entstandenen Rentenansprüche, mindestens jedoch 60 v.H. der Arbeitsunfähigkeitsrente; sofern der reguläre Sozialhilfesatz nicht erreicht wird, wird dieser als Rente ausbezahlt.

    (2) Jüngere Witwen erhalten äquivalente Leistungen für höchstens ein Jahr.


    §19

    Vollwaisen werden durch pauschale Sätze der Kinder- und Jugendhilfe unterstützt.


    IV Die Krankenversicherung



    § 20

    (1) Die Krankenversicherung dient der Sicherstellung der medizinischen Versorgung und finanziellen Absicherung im Krankenfalle für Landwirte, selbständige Handwerker, Angestellte und Arbeiter, Arbeitslose sowie Sozialhilfeempfänger; die Regelungen für Beamte und Soldaten bleiben unberührt.

    (2) Übersteigt das monatliche Einkommen 40.000 Szyling wird dieser Betrag unter Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensentwicklung für die Veranlagung herangezogen.



    § 21 Die Krankenversicherung übernimmt in angemessenem Maße anteilig oder vollständig die Kosten von Arzneimitteln Arztbesuchen und Krankenhausaufenthalten, sowie von Hilfsmitteln wie Sehhilfen oder Gehilfen. Dabei sind Ehegatten und Familienangehörige bis zum Erreichen der Volljährigkeit mitversichert, sofern sie keiner eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen.



    § 22 Die Krankenversicherung wird für Handwerker Angestellte und Arbeiter durch Beiträge getragen, die sich grundsätzlich an ihrem Einkommen ausrichten und hälftig durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber entrichtet werden, bei selbständigen Landwirten und Handwerkern richten sich die Beiträge jedoch am Einkommen des Vorjahres aus. Die Beiträge sind nach oben begrenzt. Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger werden durch die Sozialhilfekassen zu Pauschalbeiträgen versichert. Der Staat ist berechtigt Zuschüsse aus dem Haushalt zur Absenkung der Beiträge oder zur Sicherstellung der Auszahlungen bei Unterdeckung zu gewähren. Er hat eine Unterdeckung auszugleichen, wenn anders die Zahlungsfähigkeit gefährdet wäre.



    § 23 Bei vorübergehender nicht vorsätzlich herbeigeführter Arbeitsunfähigkeit werden Löhne und Gehälter zunächst für 2 Monate durch den Arbeitgeber in der Höhe von 75 v.H. der letzten Bezüge und für weitere 10 Monate in der Höhe von zwei Dritteln der letzten Bezüge durch die Krankenversicherung getragen.



    § 24 Die Krankenversicherung wird zentral organisiert und erhält jeweils Direktionen und Geschäftsstellen bis in die Landkreise und Städte hinunter.



    § 25 Private Versicherungen können neben der gesetzlichen Versicherung bestehen. Ein Ersetzen der gesetzlichen Versicherung in der Weise, daß die Beitragspflicht entfiele ist jedoch nicht möglich.



    V Weitere Regelung der Angelegenheiten dieses Gesetzes



    § 26 Näheres regeln Verordnungen oder Gesetze im Rahmen dieses Gesetzes.



    § 27

    (1) Werden letzte Gehälter zur Grundlage der Auszahlungshöhe gemacht, so müssen diese in einem angemessenen Verhältnis zu den vorausgehenden Gehältern und zur Tätigkeit stehen. Betrugsversuche durch künstliches Heraufsetzen werden strafrechtlich verfolgt und können zu einer Minderung der Ansprüche führen.

    (2) Das ungerechtfertigte Inanspruchnehmen von Leistungen begründet Schadensersatzansprüche der Kassen.


    §28

    Das Gesetz tritt mit Ausfertigung und Bekanntmachung im Gesetzblatt in Kraft. Praktische Wirkung entfaltet es, sobald die unverzüglich einzurichtenden Kassen arbeitsbereit sind.




    Ich Überleite Ihnen nachstehende Gesetzentwürfe:




    Ich verweise diesbezüglich auf folgende Anmerkungen meinerseits.


    Ich ermahne die Fraktion der progressiven Liste, hier nicht als Kommunisten aufzutreten, unter dieser Bezeichnung sind sie nicht zur Wahl angetreten und haben diese Änderung des Fraktionsnamens auch nicht dem Präsidium kundgetan.


    Im übrigen stelle ich fest, daß Frau Kowalska schon jetzt mit 211 von 350 Stimmen eine unumstößliche Mehrheit erlangt hat und frage, ob sie vorauseilend annehmen will. Die Stimmabgabe wird derweil fortgesetzt.

    Meine Herren, bisher ist die Wahl noch nicht eröffnet, weil die beiden Kandidaten nicht erklärt haben, ob sie zur Verfügung stehen. Das ist zwar eine Sollvorschrift von der abgewichen werden kann, aber ich habe die Wahl dennoch nicht eröffnet. Das hole ich aber hiermit nach. Die Abstimmung dauert von jetzt an 72 Stunden. Bereits abgegebene Stimmen werden gezählt.

    Das sehe ich nicht so, wenn ich ein ungültig zustandegekommenes Gesetz an die Ständekammer weiterleite, dann könnte das zu einem ganzen Rattenschwanz weiterer ungültiger - ich will mal sagen - "Regelungen" führen.


    Volksgesetze, die nicht gültig sind und Parteizulassungen, die gegen die Verfassung verstoßen.


    Beschweren sie sich bei Herrn Bienkowski, der dieser Veranstaltung demonstrativ fernbleibt.