Ein- und Ausreise von und nach Korland

  • Sehr verehrte Damen und Herren!


    Es wird um Beachtung gebeten, daß eine Einreise nach Korland genauso wie eine Ausreise nur nach den folgenden Maßgaben möglich ist.


    Einreisegenehmigungen, Aufenthaltsgenehmigungen


    Für die Einreise wird eine gültiges Einreisegenehmigung benötigt, die grundsätzlich im Voraus auf postalischem Wege oder in einer ausländischen Vetretung Korlands persönlich zu beantragen ist. Von der Pflicht, die Genehmigung zur Einreise im Voraus zu beantragen sind zur Zeit lediglich Bürger des Kaiserreiches Dreibürgen ausgenommen. Bürger des Kaiserreiches Dreibürgen können dementsprechend die Einreisegenehmigung grundsätzlich auch an Grenzübergängen unter Voralge der nötigen Dokumente beantragen - einen Anspruch auf Einreise haben allerdings auch sie nicht. Die Ausdehnung der Beantragung der Einreisegenehmigung auf Bürger anderer Staaten liegt im billigen Ermessen des Zollgrenzschutzes mit Rücksicht auf die Anordnungen der Regierung, eine Selbstbindung tritt mit Blick auf gleichgelagerte Fälle jedenfalls nicht ein.


    Zur Beantragung der Einreisegenehmigung ist der Regierung des Freistaates Korland der gewünschte Besuchszeitraum bzw. Aufenthaltsdauer, sowie der Zweck des Besuches oder Aufenthaltes mitzuteilen, ebenso ist mitzuteilen, so weit Sie beim Beantragungszeitpunkt bereits davon wissen, ob Sie Gegenstände mit sich führen wollen, die in der Einfuhr Beschränkungen unterworfen sein könnten. Es wird darauf hingewiesen, daß der Versuch solche Gegenstände "auf gut Glück" durch den Zoll zu bringen auf ihr eigenes Risiko geschieht.


    Ungeachtet gewährter Reiseerleichterungen hat die Einreise ausschließlich über die dafür vorgesehenen Grenzübergänge bzw. Einreisestellen an den korischen Häfen und Flughäfen unter Vorlage der Reisedokumente zu geschehen. Mit sich zu führen ist dabei ein gültiges Dokument, das die Identität ausweist, die gültige Einreiseerlaubnis, sowie einen Reisepaß in den die Ein- und spätere Wiederausreise dokumentiert wird. Auch sind Sie verpflichtet, mitgeführte Gegenstände in Listenform zu erfassen, falsche Angeben gehen zu ihren Lasten.


    Von "Besuchserlaubnis" wird gesprochen, wenn Sie Korland touristisch bereisen wollen, von "Aufenthaltserlaubnis", wenn ein langfristigerer Aufenthalt angedacht ist.


    Wiederausreiserlaubnisse


    Wiederausreisegenehmigungen werden zusammen mit der Einreiseerlaubnis ausgestellt. Die Ausreise hat spätestens am letzten Tag der Besuchs- oder Aufenthaltserlaubnis zu erfolgen. Mit dem Verstreichenlassen erlischt diese grundsätzlich zwar nicht, jedoch begehen Sie damit zumindest eine Übertretung.


    Reisegepäck und weitere Modalitäten


    Mitgebrachtes Reisegepäck kann und muß, soweit es nicht verzehrt oder entsorgt wurde, wieder ausgeführt werden, es sei denn die Einfuhr mit Verbleib in Korland wurde von den Zollbehörden im Voraus oder durch Einholung einer Erlaubnis beim zuständigen Zollamt genehmigt. Es wird darauf hingewiesen, daß über die Entsorgung Nachweis zu führen ist, es sei denn es handelt sich lediglich um geringwertige Gegenstände wie Verpackungsmaterial.


    Lebensmittel und Tiere dürfen aus seuchenpolizeilichen Gründen durch Reisende nur mit Erlaubnis und ggf.vorheriger Quarantäne eingeführt werden. Mit Erlaubnis zum persönlichen Gebrauch eingeführte Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Ton- und Datenträger oder elektronische Gegenstände sind in jedem Fall wieder auszuführen. Abhandenkommen durch Verlust oder Diebstahl ist bei der Polizei oder dem nächsten Zollamt anzuzeigen.


    In Korland legal erworbenes Eigentum kann grundsätzlich ins Ausland mitgenommen werden, soweit es keinem Ausfuhrverbot unterliegt.


    Ausreisegenehmigungen, Ausreisefreiheit


    Zur vorübergehenden Ausreise aus Korland ist von korischen Staatsbürgern eine Ausreisegenehmigung unter Angabe der Reisegründe zu beantragen, ein Anspruch auf Bereitstellung von Reisedevisen besteht nicht, die Bereitstellung kann jedoch erbeten werden. Zusammen mit der Ausreisegenehmigung wird eine Wiedereinreiseerlaubnis ausgestellt. Versäumt der Berechtigte die Wiedereinreise oder unterläßt er sie vorsätzlich, fällt die Gestattung oder Versagung der Wiedereinreise in das Ermessen der Behörden.


    Bürger oder ehemalige Bürger, die die Wiedereinreise um mehr als 15 Tage haben überschreiten haben, müssen einen formellen Antrag auf Einreise stellen.


    Eine ständige Ausreise unter Aufgabe von Staatsbürgerschaft und Eigentum ist für korische Bürger grundsätzlich jederzeit möglich, der Bürger hat allerdings sich Dokumente ausstellen zu lassen, ob gegen ihn straf- oder steuerrechtliche Verfahren anhängig sind. Das Recht zur Wiedereinreise entfällt damit jedoch und steht im Ermessen der Behörden. Gleiches gilt für Ausländer, die über eine unbeschränkte Aufenthaltsgenehmigung verfügen, hinsichtlich des Eigentums jedoch nur, soweit sie es in Korland erworben haben.


    Die Mitnahme in Korland erworbenen oder dort belegenen Eigentums ist für korische Staatsbürger bei einer ständigen Ausreise ist nur auf gesonderten Antrag hin möglich, dessen Bewilligung oder Versagung steht im Ermessen der Behörde. Gleiches gilt für Ausländer im Hinblick auf in Korland erworbenes Eigentum, die zuletzt eine unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis innehatten.


    Mißachtung der Vorschriften


    Unerlaubte Ein- und Ausreisen werden mindestens wie Übertretungen geahndet.

  • SimOff-Hinweis aus gegebenem Anlaß:


    Das Verfahren kann durch eine formlose Anfrage in Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen. oder einem eigenen Thread im SimOff-Forum umgangen werden. Bitte von privaten Nachrichten unbedingt absehen, eine zeitnahe Bearbeitung ist nur durch öffentliche Posts gewährleistet..

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