Sondersitzung des Nationalen Volkskongresses

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    Geht zu ihm hin und schüttelt ihm die Hand[/sim]


    Ein Tag voller Freude Genosse!

    Großmarschall Pak Il-Sung
    Oberster Führer der Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.
    Staatspräsident der VR Xinhai
    Generalsekretär der KPCh
    Vorsitzender der ZMK

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    Ebenso geht er zu Genosse Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen. und schüttelt diesem die Hand[/sim]

    Großmarschall Pak Il-Sung
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    Staatspräsident der VR Xinhai
    Generalsekretär der KPCh
    Vorsitzender der ZMK

  • Wir sollten diesen Tag gemeinsam Feiern Genossen. Unsere sozialistische demokratische Volksrepublik hat endlich wieder eine starke Führung die das Land gegen imperialistische und kapitälistische Einflüsse verteidigt.

    Großmarschall Pak Il-Sung
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    Staatspräsident der VR Xinhai
    Generalsekretär der KPCh
    Vorsitzender der ZMK

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    Schlägt der Obersten Volksversammlung die Genossen Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen. und Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen. zu Mitgliedern des Komitees für Staatsangelegenheiten vor[/sim]


    Wer dem Antrag zustimmt, hebt die Hand.


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    Hebt die Hand[/sim]

    Großmarschall Pak Il-Sung
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    Staatspräsident der VR Xinhai
    Generalsekretär der KPCh
    Vorsitzender der ZMK

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    Nickt ihm anerkennend zu. Er blickt sich zu Chol um, um dessen Zustimmung einzufordern[/sim]

    Großmarschall Pak Il-Sung
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    Generalsekretär der KPCh
    Vorsitzender der ZMK

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    Beruft eine Sondersitzung des Volkskongresses ein. Die Staatsführung plant die Verfassung noch einmal grundlegend zu überarbeiten[/sim]

    Großmarschall Pak Il-Sung
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    Staatspräsident der VR Xinhai
    Generalsekretär der KPCh
    Vorsitzender der ZMK

  • Genossinnen und Genossen,


    nachdem wir bei der letzten Tagung wieder eine Regierung gewählt haben, ist es nun an der Zeit Xinhai nach vorne zu bringen und die Ideen des Großen Führers Wen Cheng Chang weiterzuentwickeln. Darum wird die Verfassung komplett überarbeitet und durch eine neue Ersetzt.[sim]

    Schliesst er die kurze Ansprache[/sim]

    Großmarschall Pak Il-Sung
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    Staatspräsident der VR Xinhai
    Generalsekretär der KPCh
    Vorsitzender der ZMK

  • Ich stelle folgende Verfassung zur Wahl. Wer dafür ist, hebt die Hand. Die Abstimmung dauert 2 Tage.


    Gliederung:
    Präambel

    • Grundsätze
    • Rechte und Pflichten der Bürger
    • Struktur des Staates
    • Hauptstadt

    Präambel
    Der Sieg in der neudemokratischen Revolution und die Erfolge der Sache des Sozialismus in Xinhai sind von den Volksmassen all unserer Nationalitäten errungen worden, indem sie unter der Führung der Kommunistischen Partei angeleitet durch die Wenchengchangschenideen (Großer Führer) an der Wahrheit festgehalten, Fehler korrigiert und unzählige Schwierigkeiten und Hindernisse überwunden haben.


    Kapitel I | Grundsätze


    Art. 1. Die Volksrepublik Xinhai ist ein sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht.


    Art. 2. Alle Macht in der Volksrepublik Xinhai gehört dem Volk.


    Die Organe, durch die das Volk die Staatsmacht ausübt, sind der Nationale Volkskongress und die lokalen Volkskongresse auf den verschiedenen Ebenen.


    Art. 3. Die Staatsorgane der Volksrepublik Xinhai wenden das Prinzip des demokratischen Zentralismus an.


    Der Nationale Volkskongress und die lokalen Volkskongresse der verschiedenen Ebenen werden durch demokratische Wahlen gebildet, sind dem Volk verantwortlich und stehen unter seiner Aufsicht.


    Art. 4. Die Volksrepublik Xinhai praktiziert eine auf Gesetze gestützte Regierung und errichtet einen sozialistischen Rechtsstaat. Der Staat verteidigt die Einheitlichkeit und die Würde des sozialistischen Rechtssystems.


    Art. 5. Die Grundlage des sozialistischen Wirtschaftssystems der Volksrepublik Xinhai ist das sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen. Mit dem sozialistischen Gemeineigentum wird das System der Ausbeutung von Menschen durch Menschen abgeschafft, und es wird das Prinzip "Jeder nach seiner Fähigkeit, jedem nach seiner Arbeitsleistung" praktiziert.


    Im Anfangsstadium des Sozialismus hält das Land an einem grundlegenden Wirtschaftssystem fest, in dem das Gemeineigentum dominiert, sich aber verschiedene Eigentumsformen nebeneinander entwickeln, und es hält an einem Verteilungssystem fest, in dem die Verteilung nach Arbeitsleistung dominiert, aber verschiedene Verteilungsmethoden nebeneinander existieren.


    Art. 6. Die staatseigene Wirtschaft, das ist die sozialistische Wirtschaft unter Volkseigentum, ist die dominierende Kraft in der Volkswirtschaft. Der Staat gewährleistet die Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft.


    Die Werktätigen, die Mitglieder von Organisationen der ländlichen Kollektivwirtschaft sind, haben das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Parzellen zur privaten Nutzung auf Acker- und Bergland zu bewirtschaften, häusliche Nebenwirtschaften zu betreiben und privaten Viehbestand zu halten.


    Art. 7. Der Boden ist Staatseigentum. Bodenschätze, Gewässer, Wälder, Berge, Grassteppen, Ödland, Strände und andere Naturressourcen gehören dem Staat, das heißt, sie sind Volkseigentum, mit der Ausnahme von Wäldern, Bergen, Grassteppen, Ödland und Stränden, die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Kollektiveigentum gehören.


    Art. 8. Der Staat kann, wenn es das öffentliche Interesse in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften erfordert, Grund und Boden für seine Erfordernisse enteignen oder beschlagnahmen und soll für diese Grundenteignung oder -beschlagnahme Entschädigungen erteilen.


    Art. 9. Das sozialistische öffentliche Eigentum ist geheiligt und unantastbar. Der Staat schützt das sozialistische öffentliche Eigentum. Allen Organisationen und Individuen ist verboten, sich mit gleich welchen Mitteln staatliches oder kollektives Eigentum anzueignen oder solches zu zerstören.


    Art. 10. Das gesetzmäßige private Eigentum der Bürger ist unverletzlich. Der Staat schützt, in Übereinstimmung mit dem Gesetz, die Rechte der Bürger auf privates Eigentum und Erbschaft.


    Der Staat kann, wenn es das öffentliche Interesse in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften erfordert, privates Eigentum für seine Erfordernisse enteignen oder beschlagnahmen und soll für diese Enteignung oder -beschlagnahme Entschädigungen erteilen.


    Art. 11. Der Staat wird eine sozialistische Marktwirtschaft realisieren.


    Art. 12. Die Volksrepublik Xinhai erlaubt ausländischen Unternehmen, anderen ausländischen Wirtschaftsorganisationen oder ausländischen Individuen, in Xinhai zu investieren oder mit xinhainesischen Betrieben oder anderen xinhainesischen Wirtschaftsorganisationen in verschiedener Form wirtschaftlich zu kooperieren, sofern dies den gesetzlichen Bestimmungen der Volksrepublik Xinhai entspricht.


    Art. 13. Der Staat entwickelt das sozialistische Bildungswesen und hebt das wissenschaftliche und kulturelle Niveau der ganzen Nation.


    Der Staat Fördert die Entwicklung von Literatur und Kunst. Presse, Rundfunk und Fernsehen, Verlags- und Vertriebswesen, Bibliotheken, Museen, Kulturzentren und anderen kulturellen Einrichtungen, die dem Volk und dem Sozialismus dienen, und sorgt für die Entfaltung der kulturellen Aktivitäten der Massen.


    Art. 14. Der Staat fördert die Entwicklung der Naturwissenschaften und der Gesellschaftswissenschaften, verbreitet allgemein wissenschaftliches und technisches Wissen und zeichnet Errungenschaften der wissenschaftlichen Forschung und technische Entdeckungen und Erfindungen aus und prämiert sie.


    Art. 15. Der Staat entwickelt das Gesundheitswesen, fördert die moderne Medizin und Pharmalkologie und die traditionelle xinhainesischen Medizin und Pharmakologie, ermuntert und unterstützt die Organisationen der ländlichen Kollektivwirtschaft, die staatlichen Betriebe und Institutionen und die Nachbarschaftsorganisationen, medizinische und hygienische Einrichtungen verschiedener Art zu schaffen, und fördert die Aktivitäten der Massen für Hygiene, alles für den Schutz der Gesundheit des Volkes.


    Art. 16. Die Streitkräfte der Volksrepublik Xinhai gehören dem Volk. Ihre Aufgaben sind, die Landesverteidigung zu festigen, Aggressionen abzuwehren, das Vaterland zu verteidigen, die friedliche Arbeit der Bevölkerung zu sichern, am Aufbau des Landes teilzunehmen und mit großem Einsatz dem Volk zu dienen.


    Art. 17. Die Volksrepublik Xinhai kann jedem Ausländer, der aus politischen Gründen um Asyl bittet, das Asylrecht gewähren.


    Kapitel II | Rechte und Pflichten der Bürger


    Art. 18. Alle Personen, die die Staatsangehörigkeit der Volksrepublik Xinhai besitzen, sind Staatsbürger der Volksrepublik Xinhai.


    Alle Bürger der Volksrepublik Xinhai sind vor dem Gesetz gleich. Jeder Bürger genießt die in der Verfassung und den Gesetzen verankerten Rechte und muß gleichzeitig den in der Verfassung und den Gesetzen vorgeschriebenen Pflichten nachkommen.


    Art. 19. Alle Bürger der Volksrepublik Xinhai, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen unabhängig von Nationalität, Rasse, Geschlecht, Beruf, sozialer Herkunft, Religion, Bildungsstand, Vermögenslage und der Dauer ihrer Ansässigkeit das Wahlrecht. Davon ausgenommen sind Personen, denen die politischen Rechte gesetzlich aberkannt sind.


    Art. 20. Die Bürger der Volksrepublik Xinhai genießen die Glaubensfreiheit. Die religiösen Organisationen und Angelegenheiten dürfen von keiner ausländischen Kraft beherrscht werden.


    Art. 21. Die Freiheit der Person der Bürger der Volksrepublik Xinhai ist unverletzlich. Die persönliche Würde der Bürger der Volksrepublik Xinhai ist unverletzlich. Jegliche Form von Beleidigung, Verleumdung oder falscher Anschuldigung und Diffamierung von Bürgern ist verboten.


    Art. 22. Die Freiheit und das Geheimnis der Korrespondenz der Bürger der Volksrepublik Xinhai sind gesetzlich geschützt. Keiner Organisation oder Einzelperson ist gestattet, die Freiheit und das Geheimnis der Korrespondenz von Bürgern aus irgendeinem Grund zu verletzen, abgesehen von solchen Fällen, in denen aufgrund der Bedürfnisse der staatlichen Sicherheit oder zwecks Aufklärung von Straftaten die Organe für öffentliche Sicherheit oder die Organe der Staatsanwaltschaft gemäß den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren eine Zensur der Korrespondenz vornehmen dürfen.


    Art. 23. Die Bürger der Volksrepublik Xinhai haben sowohl das Recht als auch die Pflicht zu arbeiten. Die Werktätigen der Volksrepublik Xinhai haben das Recht auf Erholung.


    Art. 24. Die Bürger der Volksrepublik Xinhai haben das Recht auf materielle Unterstützung von seiten des Staates und der Gesellschaft im Alter, in Krankheitsfällen oder bei Arbeitsunfähigkeit. Der Staat sorgt für die Ausweitung der Sozialversicherung, der sozialen Unterstützung und der medizinischen und hygienischen Dienstleistungen, die alle für den Genuß dieses Bürgerrechts unerläßlich sind.


    Art. 25. Die Bürger der Volksrepublik Xinhai haben das Recht und die Pflicht, eine Erziehung zu erhalten bzw. anzunehmen.
    Der Staat sorgt für die allseitige Entwicklung - moralisch, intellektuell und körperlich - der Jugendlichen und Kinder.


    Art. 26. Der Staat schützt die Ehe, die Familie und Mutter und Kind.


    Art. 27. Die Bürger der Volksrepublik Xinhai dürfen bei der Ausübung ihrer Freiheiten und Rechte die Interessen des Staates, der Gesellschaft und des Kollektivs oder die rechtmäßigen Freiheiten und Rechte anderer Bürger nicht verletzen.


    Art. 28. Die Bürger der Volksrepublik Xinhai sind verpflichtet, die Einheit des Landes und die Geschlossenheit all seiner Nationalitäten zu sichern.


    Art. 29. Es ist die heilige Pflicht eines jeden Bürgers der Volksrepublik Xinhai , das Vaterland zu verteidigen und jeglicher Aggression Widerstand zu leisten.


    Es ist die Ehrenpflicht der Bürger der Volksrepublik Xinhai , dem Gesetz entsprechend Militärdienst zu leisten und den Organisationen der Volksmiliz beizutreten.


    Art. 30. Die Bürger der Volksrepublik Xinhai sind verpflichtet, dem Gesetz entsprechend Steuern zu entrichten.


    Kapitel III | Staatsaufbau
    Abschnitt I | Der Nationale Volkskongress


    Art. 31. Der Nationale Volkskongress der Volksrepublik Xinhai ist das höchste Organ der Staatsmacht.


    Art. 32. Der Nationale Volkskongress übt die legislative Gewalt des Staates aus.


    Art. 33. Die Wahl der Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses erfolgt unter Leitung einer gewählten Wahlleitung. Gewählt werden kann jeder der das Wahlrecht besitzt. Es wird einheitlich über eine Liste gewählt.


    Art. 34. Der Nationale Volkskongress wird auf die Dauer von sechs Monaten gewählt.


    Art. 35. Die Tagung des Nationalen Volkskongresses findet einmal jährlich statt und wird durch den Vorsitzenden der Volksrepublik Xinhai einberufen. Eine Tagung des Nationalen Volkskongresses kann zu jeder Zeit einberufen werden, wenn der Nationalen Volkskongress dies für notwendig erachtet oder wenn mehr als ein Fünftel der Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses einen entsprechenden Antrag stellt.
    Der Nationale Volkskongress wählt bei seinem Zusammentritt ein Präsidium, das die Tagung leitet.


    Art. 36. Der Nationale Volkskongress übt folgende Funktionen und Gewalten aus:
    (1) Abänderung der Verfassung;
    (2) Überwachung der Durchführung der Verfassung;
    (3) Ausarbeitung und Abänderung von grundlegenden Gesetzen über Strafsachen, zivile Angelegenheiten, die Staatsorgane und andere Angelegenheiten;
    (4) Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der Volksrepublik Xinhai;
    (5) Entscheidung über die Ernennung des Ministerpräsidenten des Staatsrats auf Vorschlag des Vorsitzenden der Demokratischen Volksrepublik Xinhai; Entscheidung über die Ernennung der stellvertretenden Ministerpräsidenten, der Staatskommissare, der Minister, der Vorsitzenden der Kommissionen, des Präsidenten der Oberrechnungskammer und des Generalsekretärs des Staatsrats auf Vorschlag des Ministerpräsidenten des Staatsrats;
    (6) Wahl des Vorsitzenden der Zentralen Militärkommission und auf dessen Vorschlag hin Entscheidung über die Ernennung der anderen Mitglieder der Zentralen Militärkommission;
    (7) Wahl des Präsidenten des Obersten Volksgerichts;
    (8) Wahl des Generalstaatsanwalts der Obersten Volksstaatsanwaltschaft;
    (9) Prüfung und Bestätigung der Pläne für die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung und der Berichte über ihre Durchführung;
    (10) Prüfung und Bestätigung des Staatshaushalts und des Berichtes über dessen Durchführung;
    (11) Änderung oder Aufhebung unangemessener Entscheidungen, die von dem Ständigen Ausschuss des Nationalen Volkskongresses gefällt wurden;
    (12) Genehmigung der Errichtung von Provinzen, autonomen Gebieten und regierungsunmittelbaren Städten;
    (13) Entscheidung über die Errichtung von Sonderverwaltungsgebieten und die dort einzurichtenden Systeme;
    (14) Entscheidung über die Fragen von Krieg und Frieden; und
    (15) alle anderen Funktionen und Gewalten, die durch das höchste Organ der Staatsmacht ausgeübt werden sollen.


    Art. 37. Der Nationale Volkskongress hat die Gewalt, die folgenden Personen abzuberufen oder ihres Amtes zu entheben:
    (1) den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Volksrepublik Xinhai;
    (2) den Ministerpräsidenten, die stellvertretenden Ministerpräsidenten, die Staatskommissare, die Minister, die Vorsitzenden der Kommissionen, den Präsidenten der Oberrechnungskammer und den Generalsekretär des Staatsrats;
    (3) den Vorsitzenden und die anderen Mitglieder der Zentralen Militärkommission;
    (4) den Präsidenten des Obersten Volksgerichts; und
    (5) den Generalstaatsanwalt der Obersten Volksstaatsanwaltschaft.


    Art. 38. Abänderungen der Verfassung müssen von mehr als einem Fünftel der Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses vorgeschlagen und durch eine Stimmenmehrheit von mehr als zwei Dritteln aller Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses angenommen werden.


    Gesetze und andere Resolutionen werden mit einer einfachen Stimmenmehrheit aller Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses angenommen.


    Art. 39. Kein Abgeordneter des Nationalen Volkskongresses darf ohne Zustimmung des Präsidiums der laufenden Tagung oder in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses ohne Zustimmung des Präsidiums verhaftet oder vor Gericht gestellt werden.


    Art. 40. Die Organisation und die Arbeitsverfahren des Nationalen Volkskongresses und seines Ständigen Ausschusses sind gesetzlich festgelegt.


    Abschnitt II | Der Vorsitzende der Volksrepublik Xinhai


    Art. 41. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Volksrepublik Xinhai werden vom Nationalen Volkskongress gewählt.


    Jeder Bürger der Volksrepublik Xinhai, der das Wahlrecht besitzt kann zum Vorsitzenden oder zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt werden.


    Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der Volksrepublik Xinhai entspricht der des Nationalen Volkskongresses von 6 Monaten.


    Art. 45. In Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Nationalen Volkskongresses erläßt der Vorsitzende der Volksrepublik Xinhai die Gesetze, er ernennt und entläßt den Ministerpräsidenten, die stellvertretenden Ministerpräsidenten, die Staatskommissare, die Minister, die Vorsitzenden der Kommissionen, den Präsidenten der Oberrechnungskammer und den Generalsekretär des Staatsrats; er verleiht staatliche Orden, Medaillen und Ehrentitel, verkündet die Erlasse über Sonderamnestien, verkündet die Erlasse über die Ausrufung des Staatsnotsstandes, erklärt den Kriegszustand und erteilt die Erlasse über die Mobilmachung.


    Art. 46. Der Vorsitzende der Volksrepublik Xinhai beschäftigt sich im Namen der Volksrepublik Xinhai mit den, alle Staatsangelegenheiten umfassenden Aktivitäten und empfängt die diplomatischen Vertreter anderer Länder.


    Art. 47. Der stellvertretende Vorsitzende der Volksrepublik Xinhai unterstützt den Vorsitzenden bei seiner Arbeit.
    Der stellvertretende Vorsitzende der Volksrepublik Xinhai kann im Auftrag des Vorsitzenden einen Teil der Funktionen und Gewalten des Vorsitzenden ausüben.


    Art. 48. In dem Falle, daß das Amt des Vorsitzenden der Volksrepublik Xinhai frei wird, übernimmt der stellvertretende Vorsitzende das Amt des Vorsitzenden.


    In dem Falle, daß das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden der Volksrepublik Xinhai frei wird, wählt der Nationale Volkskongress durch eine Nachwahl einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden.


    In dem Falle, daß die Ämter des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der Volksrepublik Xinhai frei werden, wählt der Nationale Volkskongress durch Nachwahlen einen neuen Vorsitzenden und einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden.


    Für die Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses übt der Vorsitzende die Legislative Gewalt, mit Ausnahme von Verfassungsänderungen, aus. Er kann Dekrete mit Gesetzeskraft erlassen, welche im Nachhinein durch den Nationalen Volkskongress bestätigt werden müssen.



    Abschnitt III | Der Staatsrat


    Art. 49. Der Staatsrat der Volksrepublik Xinhai, das heißt die Zentrale Volksregierung, ist die vollziehende Körperschaft des höchsten Organs der Staatsmacht und das höchste Organ der Staatsverwaltung.


    Der Staatsrat setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

    • der Ministerpräsident,
    • die stellvertretenden Ministerpräsidenten,
    • die Staatskommissare,
    • die Minister,
    • die Vorsitzenden der Kommissionen,
    • der Präsident der Oberrechnungskammer und
    • der Generalsekretär


    Der Ministerpräsident trägt die volle Verantwortung für den Staatsrat. Die Minister und die Vorsitzenden der Kommissionen tragen die volle Verantwortung für ihre Ministerien bzw. Kommissionen. Die Organisation des Staatsrats ist gesetzlich festgelegt.


    Art. 50. Die Amtszeit des Staatsrats entspricht der des Nationalen Volkskongresses von 6 Monaten.


    Art. 51. Der Staatsrat übt folgende Funktionen und Gewalten aus:
    (1) Festlegung von Verwaltungsmaßnahmen, Ausarbeitung von administrativen Verordnungen und Vorschriften und Verkündung von Entscheidungen und Anordnungen in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen;
    (2) Unterbreitung von Vorlagen vor dem Nationalen Volkskongress oder dessen Ständigem Ausschuss;
    (3) Festlegung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Ministerien und Kommissionen des Staatsrats, einheitliche Leitung der Arbeit der Ministerien und Kommissionen und Leitung aller anderen, das ganze Land betreffenden Verwaltungsarbeit, für die die Ministerien und Kommissionen nicht zuständig sind;
    (4) einheitliche Leitung der Arbeit der lokalen Organe der Staatsverwaltung aller Ebenen des Landes und Festlegung der genauen Teilung von Funktionen und Gewalten zwischen der zentralen Regierung und den Organen der Staatsverwaltung der Provinzen, der autonomen Gebiete und der regierungsunmittelbaren Städte;
    (5) Ausarbeitung und Ausführung der Pläne für die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung und des Staatshaushalts;
    (6) Leitung und Verwaltung der wirtschaftlichen Arbeit und der städtischen und ländlichen Entwicklung;
    (7) Leitung und Verwaltung der Arbeit in Erziehung, Wissenschaft, Kultur, Gesundheitswesen, Körperkultur und Familienplanung;
    (8) Leitung und Verwaltung der zivilen Angelegenheiten, der Arbeit der öffentlichen Sicherheit, der Justizverwaltung und Aufsichtsarbeit und anderer Angelegenheiten;
    (9) Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten und Abschluss von Verträgen und Abkommen mit anderen Ländern;
    (10) Leitung und Verwaltung des Aufbaus der Landesverteidigung;
    (11) Leitung und Verwaltung der Angelegenheiten der Nationalitäten und Sicherstellung der Gleichberechtigung der nationalen Minderheiten und des Rechts auf Autonomie der Regionen mit nationaler Autonomie;
    (12) Schutz der legitimen Rechte und Interessen der im Ausland ansässigen chinesischen Staatsbürger, Schutz der legitimen Rechte und Interessen der zurückgekehrten Auslandschinesen und der Familienangehörigen der im Ausland ansässigen chinesischen Staatsbürger;
    (13) Änderung oder Annullierung von nicht angemessenen Anordnungen, Anweisungen und Vorschriften, die von Ministerien oder Kommissionen erlassen wurden;
    (14) Änderung oder Annullierung von nicht angemessenen Entscheidungen und Anordnungen, die von lokalen Organen der Staatsverwaltung verschiedener Ebenen erlassen wurden;
    (15) Genehmigung der geographischen Gliederung von Provinzen, autonomen Gebieten und regierungsunmittelbaren Städten und Genehmigung der Einrichtung und geographischen Gliederung von autonomen Bezirken, Kreisen, autonomen Kreisen und Städten;
    (16) Entscheidung über die Verhängung des Standrechts in Teilen der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte;
    (17) Prüfung und Festlegung der Größe der Verwaltungsorgane und Ernennung, Abberufung, Ausbildung, Prüfung, Auszeichnung und Bestrafung der Verwaltungskader in Übereinstimmung mit gesetzlichen Bestimmungen; und
    (18) alle anderen ihm vom Nationalen Volkskongress und dessen Ständigem Ausschuss übertragenen Funktionen und Gewalten.


    Art. 52. Der Staatsrat errichtet eine Oberrechnungskammer für Rechnungsprüfung und Kontrolle der Einkünfte und Ausgaben aller Abteilungen des Staatsrats und der lokalen Regierungen aller Ebenen, der Finanz- und Währungsorganisationen des Staates und der Betriebe und Institutionen.


    Unter der Leitung des Ministerpräsidenten des Staatsrats übt die Oberrechnungskammer selbständig ihre rechnungsprüfende und aufsichtsführende Vollmacht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und unabhängig von Einmischungen anderer administrativer Organe, gesellschaftlicher Organisationen und Individuen aus.


    Art. 53. Der Staatsrat ist dem Nationalen Volkskongress und zwischen dessen Tagungen dessen Ständigem Ausschuss verantwortlich und rechenschaftspflichtig.


    Art. 54 u. 55 | weggefallen


    Abschnitt V | Die lokalen Volkskongresse und die lokalen Volksregierungen aller Ebenen


    Art. 56. Die Volkskongresse und Volksregierungen sind in den Provinzen, regierungsunmittelbaren Städten, Kreisen, Städten, Stadtbezirken, Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften eingerichtet.


    Art. 57. Die lokalen Volkskongresse aller Ebenen sind die lokalen Organe der Staatsmacht.
    Die lokalen Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts richten ihre ständigen Ausschüsse ein.


    Art. 58. Die Abgeordneten der Volkskongresse der Provinzen, regierungsunmittelbaren Städte und der in Bezirke unterteilten Städte werden durch die Volkskongresse der nächstniedrigeren Ebene gewählt; die Abgeordneten der Volkskongresse der Kreise, der Städte ohne Bezirke, der Stadtbezirke, Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften werden von den Wählern direkt gewählt.


    Art. 59. Die Volkskongresse der Provinzen und regierungsunmittelbaren Städte und ihre ständigen Ausschüsse können lokale Verordnungen und Vorschriften ausarbeiten, die jedoch nicht im Widerspruch zu der Verfassung, den Gesetzen und den administrativen Verordnungen und Vorschriften stehen dürfen, und sie sollen diese dem Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses zur Archivierung übermitteln.


    Art. 60. Die lokalen Volkskongresse verschiedener Ebenen wählen auf ihrer jeweiligen Ebene die Provinzgouverneure und stellvertretenden Provinzgouverneure, die Bürgermeister und stellvertretenden Bürgermeister, die Kreisvorsteher und stellvertretenden Kreisvorsteher, die Bezirksvorsteher und stellvertretenden Bezirksvorsteher, die Gemeindevorsteher und stellvertretenden Gemeindevorsteher, die Vorsteher und stellvertretenden Vorsteher der Ortschaften und haben die Befugnis, sie abzusetzen.


    Art. 61. Die ständigen Ausschüsse der lokalen Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts setzen sich zusammen aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und anderen Mitgliedern und sind ihren jeweiligen Volkskongressen verantwortlich und rechenschaftspflichtig.


    Art. 62. Die ständigen Ausschüsse der lokalen Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts diskutieren und entscheiden über wichtige Angelegenheiten in den verschiedenen Arbeitsbereichen ihrer jeweiligen Verwaltungsgebiete ; sie überwachen die Arbeit der Volksregierungen, Volksgerichte und Volksstaatsanwaltschaften der jeweiligen Ebene; sie heben unangemessene Entscheidungen und Anordnungen der Volksregierungen der jeweiligen Ebene auf; sie annullieren unangemessene Beschlüsse der Volkskongresse der nächstniedrigeren Ebene; sie entscheiden über die Ernennung und Absetzung der Funktionäre der Staatsorgane im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeit; sie setzen in der Zeit zwischen den Tagungen der Volkskongresse der jeweiligen Ebene einzelne Abgeordnete der Volkskongresse der nächsthöheren Ebene ab und wählen für vakante Stellen einzelne Abgeordnete nach.



    Abschnitt VI | Die Volksgerichts und Volksstaatsanwaltschaften


    Art. 63. Die Volksgerichte der Volksrepublik Xinhai sind die Organe der Rechtsprechung des Staates.


    Art. 64. Die Volksrepublik Xinhai richtet das Oberste Volksgericht und lokale Volksgerichte verschiedener Ebenen, Militärgerichte und andere Sondervolksgerichte ein.


    Die Amtszeit des Präsidenten des Obersten Volksgerichts entspricht der des Nationalen Volkskongresses. Die Organisation der Volksgerichte ist gesetzlich festgelegt.


    Art. 65. Alle Verhandlungen der Volksgerichte sind mit Ausnahme der gesetzlich definierten Sonderfälle öffentlich durchzuführen. Der Angeklagte hat das Recht auf Verteidigung.


    Art. 66. Die Volksgerichte sollen ihre Gerichtsbarkeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unabhängig ausüben, frei von Einmischung durch Verwaltungsorgane, gesellschaftliche Organisationen oder Individuen.


    Art. 67. Das Oberste Volksgericht ist das höchste Organ der Rechtsprechung.
    Das Oberste Volksgericht beaufsichtigt die Arbeit der Rechtsprechung der lokalen Volksgerichte aller Ebenen und der Sondervolksgerichte; die Volksgerichte der höheren Ebenen beaufsichtigen die Arbeit der Rechtsprechung der Volksgerichte der niedrigeren Ebenen.


    Art. 68. Das Oberste Volksgericht ist dem Nationalen Volkskongress und dessen Ständigem Ausschuss verantwortlich. Die lokalen Volksgerichte aller Ebenen sind den Organen der Staatsmacht, die sie einrichten, verantwortlich.


    Art. 69. Die Volksstaatsanwaltschaften der Volksrepublik Xinhai sind Staatsorgane der Gesetzesaufsicht.


    Art. 70. Die Volksrepublik Xinhai richtet die Oberste Volksstaatsanwaltschaft, lokale Volksstaatsanwaltschaften verschiedener Ebenen, Militärstaatsanwaltschaften und andere Sondervolksstaatsanwaltschaften ein. Die Amtszeit des Generalstaatsanwalts der Obersten Volksstaatsanwaltschaft entspricht der des Nationalen Volkskongresses. Die Organisation der Volksstaatsanwaltschaften ist gesetzlich festgelegt.


    Art. 71. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen üben die Volksstaatsanwaltschaften staatsanwaltschaftliche Vollmachten unabhängig aus, frei von Einmischung durch Verwaltungsorgane, gesellschaftliche Organisationen oder Individuen.


    Art. 72. Die Oberste Volksstaatsanwaltschaft ist das höchste staatsanwaltschaftliche Organ. Die Oberste Volksstaatsanwaltschaft leitet die Arbeit der lokalen Volksstaatsanwaltschaften aller Ebenen und der Sondervolksstaatsanwaltschaften; die Volksstaatsanwaltschaften der höheren Ebenen leiten die Arbeit der Volksstaatsanwaltschaften der niedrigeren Ebenen.


    Art. 73. Die Oberste Volksstaatsanwaltschaft ist dem Nationalen Volkskongreß und dessen Ständigem Ausschuß verantwortlich. Die lokalen Volksstaatsanwaltschaften aller Ebenen sind den Organen der Staatsmacht der jeweiligen Ebene, die sie einsetzen, und den Volksstaatsanwaltschaften der höheren Ebenen verantwortlich.


    Art. 74. Die Bürger aller Nationalitäten haben das Recht, sich bei Gerichtsverhandlungen in Wort und Schrift der Sprachen ihrer Nationalitäten zu bedienen. Die Volksgerichte und Volksstaatsanwaltschaften sind verpflichtet, bei Gerichtsverhandlungen denjenigen Parteien, die mit den in dem betreffenden Gebiet gebräuchlichen gesprochenen und geschriebenen Sprachen nicht vertraut sind, Übersetzungen zur Verfügung zu stellen.
    In einem Gebiet, wo Menschen einer nationalen Minderheit in einer geschlossenen Gemeinschaft leben oder wo mehrere Nationalitäten zusammen leben, soll die Behandlung von Rechtsfällen in der oder in den in diesem Gebiet gebräuchlichen Sprachen durchgeführt werden; Anklageschriften, Urteile, Bekanntmachungen und andere Dokumente sollen entsprechend den konkreten Bedürfnissen in einer oder mehreren in diesem Gebiet gebräuchlichen Sprachen abgefaßt werden.


    Art. 75. Die Volksgerichte, Volksstaatsanwaltschaften und Organe für öffentliche Sicherheit sollen bei der Behandlung von Strafsachen ihre Kompetenzen aufteilen und für ihre eigene Arbeit die Verantwortung tragen, ihre Arbeit koordinieren und einander kontrollieren, um eine genaue und wirkungsvolle Durchführung der Gesetze zu gewährleisten.


    Kapitel IV | Hauptstadt



    Art. 78. Die Hauptstadt der Volksrepublik Xinhai ist Huangzhou.

    Großmarschall Pak Il-Sung
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    4 Mal editiert, zuletzt von Pak Il-Sung ()

  • [sim]

    Schaut sich um und stellt fest, dass außer ihm kein Stimmberechtigtes Mitglied im Plenarsaal zu finden ist. Die Verfassung wird also voraussichtlich angenommen werden[/sim]

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  • [sim]

    Stellt fest, dass alle stimmberechtigten Mitglieder für die neue Verfassjng gestimmt haben. Ab sofort heißt die Nation „Volksrepublik Xinhai“[/sim]

    Großmarschall Pak Il-Sung
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