Gespräche mit Alsztyna im Jagdschloß Murmel

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    Laut Wikimedia am Tag der Erstellung des Beitrags: Max Kiby, Königsberg O.-Pr., Public domain, via Wikimedia Commons



    Die Wagenkolonne trifft im ehemaligen Jagdschloß vor den Toren Murmels ein, wo die Gastgeber bereits warten - darunter Kanzler Schündler persönlich, der zur Begrüßung vor die Tür tritt, von Außerhalb ist das Gelände umzäunt.


    Guten Tag, wir haben es so diskret gemacht wie möglich - ich hoffe zu ihrer Zufriedenheit.

  • Begrüßt den korischen Kanzler.


    Guten Tag Exzellenz, vielen Dank. Es ist wichtig das es wieder Gespräche zwischen unseren beiden Staaten gibt, auch wenn wir angesichts der politischen Großwetterlage und denen sich immer wieder wechselnden Rahmenbedingungen eine gewisse Vorsicht an den Tag legen müssen. Ich hoffe das verstehen Sie.


  • Die Freude ist ganz meinerseits, kann ich Ihnen etwas anbieten, einen Happen zu essen, etwas zu trinken oder zu rauchen?


    In der Tat, verstehe ich, sie fürchteten auch Opfer einer Seeblockade oder dergleichen werden zu können oder rechneten gar damit daß Nordhanar gewinnen würde und dann sich an ihrer Stadt vergreifen bzw. war ja auch zuvor die Scheuersmann- und Quitzleben-Politik mit ihren ganzen Schandtaten gegen das eigene Volk nicht mehr mit anzusehen.


    Aber gehen wir doch herein, es sei denn Sie ziehen Gespräche in freier Natur vor.


  • Lässt die Ausführungen des Kanzlers so stehen, ohne Ihnen zuzustimmen oder zu widersprechen.


    Ein Glas Mineralwasser wäre mir recht.


    Obwohl passionierter Zigarrenraucher, traut er sich nicht nach korischen Rauchwaren zu fragen. Weiß Gott, was man Ihn für Kraut zum rauchen anbieten würde.


    Wir können die Gespräche gerne drinnen führen.

  • Bitte, sehr gerne, das gewünschte Mineralwasser werde ich drinnen richten lassen.


    Geleitet den Gast ins Innere, wo man an einer Tafel Platz nimmt. Läßt das Mineralwasser bringen, das im Lande am besten gilt, wobei er sich zuvor noch erkundigt hat, ob solches mit oder ohne Kohlensäure gewünscht werde. Natürlich ist Mineralwasser ohne Kohlensäure in Korland immer "echtes" Mineralwasser und kein 0-8-15-Leitungswasser in Flaschen, so wohlhabend ist man hier nicht, daß man signifikant auf die Idee käme, normales Leitungswasser in Glasflaschen zu kaufen. Sich selbst läßt er Brombeersaft kommen. Für solche Zwecke wären natürlich Zigarren aus bestem Importtabak angeboten worden, auch wenn es sie jetzt aus Devisenmangel für normale Leute praktsch nicht mehr zu kaufen gibt und sie schon vorher nur für Wohlhabende erschwinglich waren.


    Nehmen Sie doch Platz!


    Es stört sie hoffentlich nicht, wenn ich rauche!? Keine Sorge, der Tabak kommt daher, wo er am besten gedeiht, aus dem Süden.


    Aber um zum Gegenstand unserer Unterredung zu kommen: Bestehen ihrerseits konkrete Wünsche oder Erwartungen an uns, deren Erfüllung Ihnen ein Anliegen ist bzw. - ich möchte mal so sagen - die Beziehungen verbessern helfen könnten? Also jetzt mal ganz unter Außerachtlassung, ob man geheim oder öffentlich sich annähert.


    Ich vermute, die faktisch geographisch isolierte Lage durch die geschlossene Grenze zu uns und die problematische Situation in Masowien dürfte doch dazu beitragen, daß Alsztyna sein Potential nicht so entfalten kann, wie das möglich wäre, wenn es mit dem Umland Handel treiben könnte usw.

  • Nun ja, das ist im Grunde ganz einfach, wir sind am Handel zum beiderseitigen Nutzen interessiert, es ist doch nicht einzusehen, daß zwei Staaten in unmittelbarer Nachbarschaft, die sich wirtschaftlich gut ergänzen können, zur Zeit in keinerlei wirtschaftlichem Kontakt stehen. Außerdem könnte man im weiteren andenken, Verbindungen zwischen den Eisenbahnnetzen und dem Stromnetz herzustellen.


    Letztens ist uns ein Kraftwerk ausgefallen, da hätte man zusätzlichen Strom von Ihnen gut brauchen können, umgekehrt werden Sie vielleicht mal an Kraftwerksausfällen oder anderweitiger vorübergehender Energieknappheit zu leiden haben, weil etwa eine Brennstofflieferung ausbleibt. Auch könnte Alsztyna bei Interesse natürlich von Korland Kohle beziehen und hätte so einen sicheren Zugang zu Brennstoffen. Geregelter Post- und Fernmeldeverkehr wären gewiß auch zum Nutzen beider Staaten. Ich bin Diplomkaufmann und denke da vermutlich ähnlich wirtschaftlich wie Sie.

  • Auch wir sind an einer Wiederaufnahme des wirtschaftlichen Austauschs zwischen unseren beiden Staaten interessiert. Als Stadtstaat haben wir dabei naturgemäß die Einfuhr von Agrarprodukten ganz oben auf unser Agenda. Dieser Sektor war zumindest in der Vergangenheit ja immer eine große Stärke von Ihnen, ich hoffe daher sehr das wir daran anknüpfen können. Auch die Einfuhr von korischer Kohle liegt in unserem beidseitigen Interesse.


    Die Konvergenz unser Strom- und Fermeldenetze ist natürlich ein sehr langfristiges Projekt, das man mit Bedacht angehen sollte. Unsere beiden Staaten haben ja doch sehr unterschiedliche infrastrukturelle Gegebenheiten in diesem Metier. Das heißt aber nicht das man nicht jetzt schon darüber reden kann. Ähnliches gilt für die geplante Eisenbahnverbindung zwischen Alsztyna und Dreibürgen. Hier sind wir nicht zuletzt, auch auf den Fortschritt der Annäherung zwischen Korland und Nordhanar angewiesen.

  • Sehr schön. In der Tat, so lange mein Vater regierte und davor waren die Ernten immer reichlich und erlaubten Ausfuhren in großem Ausmaß, ich bin fest davon überzeugt, daß wir bald wieder - und vielleicht schon in diesem Jahr - Überschußwirtschaft sein werden.


    Was Sie sagen ist zutreffend: Ich sehe da aber rein technisch auch schon jetzt Potential: Die Hochspannungsgleichstromübertragung erlaubt Energieaustausch ohne die Netze zu synchronisieren und für die Fernsprechnetze lassen sich durchaus auch Übergangspunkte schaffen. Gewiß das läßt sich nicht unbemerkt tun, wenn es möglich ist zwischen unseren Ländern zu telephonieren, dann bekommt man das auch im Ausland mit. Aber über den Umweg Dreibürgen usw. ist es ja im Grunde heute schon möglich, was fehlt sind direkte Verbindungen und die wären ja schon wegen der Abhörsicherheit für beide Seiten im Interesse. Wenn ein Geschäftsmann aus Alsztyna mit seinem hiesigen Lieferanten sprechen will, oder umgekehrt, dann haben beide Seiten kein Interesse, wenn dritte Staaten da mithören. Von offiziellen diplomatischen Mitteilungen nicht zu reden.


    Das Thema Eisenbahn und Ende der Blockade ist ein gutes Thema, denn ich glaube Alsztyna kann prinzipiell sicher auch mithelfen, die zu beenden, sei es nun durch den Handel oder auch, in dem es darauf hinweist, wie sehr diese Blockade auch Alsztyna schadet. Aber wir sind ja nun auch unsererseits in greifbarer Nähe, die Blockade zu beseitigen, so weit es nicht an irgendwelchen "Hardlinern" in der Reichsdiät scheitert. Hier könnte Alsztyna seiner Wirtschaft schon jetzt eine gute Position sichern, denn man könnte ja prinzipiell auch - ohne dies an die große Glocke zu hängen - den ein oder anderen Export bzw. Import über den Hafen Alsztynas abwickeln. Das würde freilich auch weit überdurchschnittliche Frachtraten für die beteiligten Reder einbringen, so ganz nebenbei bemerkt.

  • Soweit Alsztyna eigene Absatzinteressen hat, bin ich natürlich auch ganz Ohr und bereit entgegenzukommen, denn ein Staat dessen Wirtschaft uns Waren abnimmt, dessen Unternehmen werden immer auch leichter zu uns ausführen können.

  • Ich denke wir sollten konkreter werden und als Arbeitsgrundlage den damaligen Vertragsentwurf zwischen Ihrem Vater und Altbürgermeister von Coppenrath bemühen. In welchen Bereichen sehen Sie hier weiterhin Konsens und was müsste Ihrer Meinung nach neu überdenkt werden ?


    [brief]

    [center]Vertrag über grundlegende Fragen der Beziehungen [/center]

    [center]zwischen dem Freistaat Korland [/center]

    [center]und der Freien Hansestadt Alsztyna[/center]


    DER FREISTAAT KORLAND, vertreten durch Seine Exzellez Kanzler Alfred Schündler einerseits, sowie die

    FREIE HANSESTADT ALSZTYNA, vertreten durch Seine Magnifizenz Bürgermeister York von Coppenrath andererseits,

    VOM WILLEN BESEELT, das friedvolle nachbarschaftliche Zusammenleben zu ordnen und schriftlich zu fixieren,

    VEREINBAREN wie folgt:


    [center]I. Teil | Grundsätzliche Bestimmungen[/center]

    Artikel 1 - Gewähr des Status Quo

    Die Parteien respektieren gegenseitig jeweils die historisch gewachsene Stellung und faktische völkerrechtliche Bedeutung.


    Artikel 2 - Unverletzlichkeit der Grenzen

    (1) Die Parteien garantieren sich gegenseitig, die Grenzen des jeweils anderen Staates zu achten und selbige nicht zu verletzen.

    (2) Sie garantieren, nicht militärisch gegeneinander vorzugehen, so lange dieser Vertrag Bestand hat.

    (3) Militärische, paramilitärische oder geheimdienstliche Operationen auf dem Gebiet der anderen Staates sind für beide Seiten verboten, außer sie erfolgen im beiderseitigen Wissen und mit ausdrücklicher Erlaubnis.


    Artikel 3 - Gestaltung der Beziehungen

    Beide Seiten streben ein gutnachbarschaftliches Verhältnis zueinander an.


    Artikel 4 - Einrichtung von Vertretungen

    (1) Die Vertragspartner vereinbaren die gegenseitige Einrichtung von ständigen Vertretungen und die Entsendung von Vertretern. Sie verpflichten sich, nur solche Personen als Vertreter zu entsenden, für welche ein vorheriges Agrèment des anderen Vertragspartners (Empfangsstaat) vorliegt und eine solche Person als Vertreter abzuberufen, wenn sie durch den Empfangsstaat hierum ersucht werden, auch ohne dass eine rechtlich verbindliche Handlung des Empfangsstaates vorliegt.

    (2) Sie gewähren dem jeweils anderen Staat (Entsendestaat) für seine Vertretungen analog den völkerrechtlichen Gepflogenheiten auf dem Gebiete diplomatischer Beziehungen Unverletzlichkeit, das Recht auf Schutz und Gewährleistung der Sicherheit durch den Empfangsstaat und die Freiheit von sämtlichen Maßnahmen staatlicher Gewalt des Empfangsstaates.

    (3) Die Vertragspartner gewähren offiziellen Staatsbesuchern (Staatsoberhäuptern, Regierungschefs sowie Ministern) sowie akkreditierte Diplomaten (den Vertretern, ihren Angehörigen sowie den Mitarbeitern der Vertretungen) bis zur Rücknahme ihrer Akkreditierung Immunität.



    [center]II. Teil | Einreise- und Verkehrsbestimmungen[/center]


    Artikel 5 - Einreisebestimmungen

    (1) Die vertragsschließenden Parteien gewähren den Bürgern des jeweils anderen Landes die visafreie Ein- und Ausreise.

    (2) Die visafreie Ein- und Ausreise entbindet nicht von der Benutzung der ordentlichen Grenzübergangsstellen und der Beachtung des jeweiligen Grenzregimes.

    (3) Die Visafreiheit kann ein- oder zweiseitig ausgesetzt werden, wenn dies die Umstände erfordern.

    (4) Die einseitige Aussetzung der Visafreiheit ist dem jeweiligen Vertragspartner mitzuteilen und die Gründe darzutun.

    (5) Von der visafreien Einreise können einschlägig Vorbestrafte, Personen mit staatsfeindlichen Zielen sowie mit gefährlichen ansteckenden Krankheiten ausgeschlossen werden, ebenso Personen, die in der Vergangenheit die Ein-, Ausreise- oder Aufenthaltsbestimmungen mißachteten.


    Artikel 6 - Aufenthaltsbestimmungen

    (1) Ohne besondere Aufenthaltsgenehmigung soll Bürgern des jeweils anderen Staates der ununterbrochene Aufenthalt auf dem eignenen Staatsgebiet grundsätzlich für wenigstens 3 Wochen gewährt werden.

    (2) Liegen zwischen Ausreise und erneuter Einreise weniger als 7 Tage, so zählt der Tag der ersten Einreise als Beginn der Frist.

    (3) Auf das Jahr gesehen, sollen wenigstens 6 Wochen ohne besondere förmliche Genehmigung gewährt werden.

    (4) Ausgenommen von dieser Regelung sind Tagesreisen innerhalb eines Kalendertags in das Gebiet des jeweils anderen Staates. Diese bleiben unberücksichtigt. Wird davon allerdings übermäßiger Gebrauch gemacht, kann davon abgewichen werden.

    (5) Für Aufenthalte, die über dieses Maß hinausgehen, kann eine formale Aufenthaltsgenehmigung verlangt werden.

    (6) Ferner kann einschlägig Vorbestraften, Berufsverbrechern, sowie Personen mit feindlichen Absichten oder ansteckenden Krankheiten der Aufenthalt verweigert oder dieser an bestimmte Bedingungen geknüpft werden. Gleiches gilt für Personen, die in der Vergangenheit schon einmal die Ein-, Ausreise- oder Aufenthaltsbestimmungen mißachteten.

    (7) Personen, die gesetzlichen Bestimmungen zuwiderhandeln, deren Aufenthalt für sie oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine Gefahr darstellt, oder der Staatskasse durch ihren Aufenthalt Kosten verursachen würden, können ausgewiesen werden.


    Artikel 7 - Grenzverkehr

    (1) Die Vertragspartner gestatten sich gegenseitig die Benutzung ihrer zivilen Häfen, Flughäfen und Bahnhöfe für den grenzüberschreitenden Verkehr.

    (2) Nicht Teil dieser Vereinbarung ist der rein inländische Verkehr.

    (3) Im Bereich des Eisenbahnverkehrs sind entsprechende Verbindungen gesondert zu vereinbaren, insbesondere was einzurichtende Verbindungen, Streckenbenutzung sowie Vergütung anbetrifft.


    Artikel 8 - Inbetriebnahme der Strecke Murmel-Alsztyna

    (1) Die Eisenbahnstrecke von Murmel (Korland) nach Alsztyna (Stadt) wird in gegenseitigem Einvernehmen reaktiviert.

    (2) Die Kosten der Instandsetzung werden von Korland und Alsztyna jeweils hälftig übernommen. Die Unterhaltskosten trägt die Korische Eisenbahnverwaltung.

    (3) Zur Deckung des Unterhalts können bedarfsgemäße Benutzungsentgelte erhoben werden.



    [center]III. Teil | Post- und Fernmeldewesen, Elektrische Energie[/center]


    Artikel 9 - Post- und Fernmeldewesen


    (1) Der Freistaat Korland und die Freie Hansestadt Alsztyna kommen darin überein, daß die von der Korischen Regierung bestellte Postverwaltung und die auf dem Gebiete Alsztynas im Post- und Fernmeldewesen tätigen Unternehmen ermächtigt werden, sich vertraglich dergestalt zu einigen, daß eine regelmäßige Überstellung von Postsendungen und eine Übermittlung von Fernmeldediensten möglich ist.

    (2) Die gegenseitigen Rechte und Pflichten sind privatrechtlicher Natur.

    (3) Entgelte für Dienste werden frei ausgehandelt. So weit amtliche Gebührentabellen bestehen, sind diese für die abzuschließenden Verträge nicht verbindlich. Weder in der Form eines Höchst-, eines Fest- noch eines Mindestpreises. Es sei denn, daß es darin bestimmt oder offensichtlich ist, daß sie gerade auch für diesen Fall gelten sollen.

    (4) Im Falle von Rechtsstreitigkeiten sind das Recht des Landes anwendbar und die Gerichte anrufbar in welchem die Leistung überwiegend erbracht wurde.


    Art. 10 - Zusammenarbeit im Energiesektor

    (1) Der Freistaat Korland und die Freie Hansestadt Alsztyna streben an, das Notwendige zu unternehmen, um ein gemeinsames Verbundnetz zur Erhöhung der Versorgungssicherheit und zum wechselseitigen Energieaustausch zu schaffen.

    (2) Einzelheiten werden in einem gesonderten Vertrag festgelegt.



    [center]IV. Teil | Zusammenarbeit in Rechtssachen[/center]


    Artikel 11 - Juristische Zusammenarbeit

    (1)Die Unterzeichnerstaaten streben eine justizielle Zusammenarbeit der jeweiligen Ermittlungsbehörden an, die dazu dient, den Frieden und die Innere Sicherheit zu erhalten.

    (2) Bei Verbrechen gegen den Frieden, volksverhetzerischen Maßnahmen, des Landes- sowie des Hochverrats verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten zu einer Kooperation in Sachen gegenseitiger Einsichtsnahme und technischer Unterstützung soweit dies möglich und zu billigen ist.

    (3) Es soll künftig ein beiderseitig einsehbares gemeinsames Fahndungs- und Strafenregister eingerichtet werden.


    Artikel 12 –Auslieferung

    (1) Die Vertragspartner vereinbaren, daß Begeher von Straftaten auf dem Gebiet der Vertragsstaaten unabhängig ihrer Nationalität grundsätzlich an dem Ort vor Gericht zu stellen sind, wo die Tat begangen wurde, wenn der Begeher dieser Tat noch im Lande der Tatbegeheung ergriffen werden kann – eine Auslieferung findet in diesen Fällen regelmäßig nicht statt.

    (2) Kann der Begeher einer Straftat auf dem Gebiet des einen Vertragsstaates durch die Staatsorgane des anderen Vertragsstaates ergriffen werden, so wird der Begeher einer solchen Straftat auf Ersuchen des Vertragsstaaats in dem die Tat begangen wurde an ihn ausgeliefert, wenn es sich dabei um einen seiner Staatsbürger oder einen Bürger aus einem dritten Staate handelt. Ist der Begeher dieser Tat jedoch Bürger des anderen Vertragstaates, so ist dem ergreifenden Vertragsstaat eine Auslieferung oder Verurteilung durch die eigene Justiz freigestellt.

    (3) Ist eine durch den anderen Vertragstaat zur Auslieferung angeforderte Person bereits wegen Straftaten auf dem eigenen Staatsgebiet angeklagt oder inhaftiert, so kann eine Auslieferung bis zur Abbüßung der Strafe oder zu einem Freispruch bei noch ausstehendem Urteil aufgeschoben werden.

    (4) Liegen bei einer Person, die durch den Vertragsstaat zur Auslieferung angefordert wird und die gemäß diesem Vertrag auszuliefern wäre, weitere Auslieferungsersuchen durch dritte Staaten vor, so kann dem Auslieferungsersuchen der Vorrang eingeräumt werden, das sich auf die schwerste Straftat bezieht.

    (5) Läuft in den Fällen der Absätze 3 und 4 eine Straftat bei Nichtaufnahme des Prozesses Gefahr zu verjähren, so können sich die Vertragsstaaten auf vorübergehende Auslieferung zum Zwecke der Abhaltung eines Gerichtsverfahrens mit anschließender Rückführung oder auf die Abhaltung eines Gerichtsverfahrens nach dem Recht und durch das Personal des auslieferungsersuchenden Staates auf dem Staatsgebiet des anderen Staates einigen. Der Antritt einer auf diesem Wege ausgesprochenen Strafe erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.

    (6) Eine Auslieferung kann dann versagt bleiben, wenn die Straftat nach dem Recht des eigenen Staates nicht strafbar ist, oder das zu erwartende Strafmaß in keinem Verhältnis zur begangenen Tat steht.

    (7) Wurde in einem der Vertragsstaaten bereits eine Haftstrafe oder Geldstrafe verbüßt, so ist diese bei erneuter Verurteilung im anderen Vertragsstaat für die selbe Tat in geeignetem Maße in Abzug zu bringen.

    (8) Im Rahmen von Auslieferungen kann der ausliefernde Vertragspartner den Verzicht auf die Anwendung der Todesstrafe zur Bedingung machen, Fälle, die nach den Gesetzen des aburteilenden Staates mit der Todesstrafe zu bestrafen wären, sind dann höchstens mit lebenslanger Zuchthausstrafe oder Vergleichbarem zu bestrafen.


    Artikel 13 – Überstellung von Beweismitteln

    (1) Kommt es zur Anklage durch ein Gericht eines der Vertragsstaaten, so verpflichtet sich der jeweils andere Vertragsstaat auf Ersuchen der zuständigen Staatsanwaltschaft des Vertragsstaates sämtliche verfügbare beweiserhebliche Materialien zur Aufklärung der strafbaren Handlungen im Original oder geeigneter Vervielfältigung zur Verfügung zu stellen oder Einsicht zu gewähren, sofern die Tat in jenem Land, nach geltendem Recht und zum Zeitpunkt der Tat, ebenso strafbar gewesen ist und ein hinreichendes Verdachtsmoment besteht.

    (2) Beweismittel müssen dann nicht überstellt werden, wenn durch ihre Verwendung und Veröffentlichung eigene Ermittlungen unmöglich gemacht oder stark erschwert würden, bzw. diese Beweismittel noch in einem laufenden Verfahren benötigt werden. Ebenso kann von einer Überstellung Abstand genommen werden, wenn die Beweismittel Einblick in Staatsgeheimnisse oder für die nationale Sicherheit relevante Fragen geben würden. Falls Beweismittel überstellt werden sollen, die Einblicke in Staatsgeheimnisse, Fragen der Nationalen Sicherheit oder Firmeninterna geben, so können diese Angaben entfernt werden, wenn sie für den angeforderten Zweck nicht relevant sind.

    (3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, angeforderte Beweismittel nur zu Ermittlungszwecken zu verwenden und darin enthaltene Informationen nicht anderweitig, etwa zu wirtschaftlichen oder militärischen Zwecken, zu nutzen.



    [center]V. Teil | Bestimmungen in Wirtschaftsfragen[/center]


    Art. 14 - Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, Agrar- und Gesundheitsbehörden

    (1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Zollabwicklung zusammen.

    (2) Die Vertragsparteien arbeiten in der Bekämpfung von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten zusammen, indem sie sich in bilateral relevanten Fällen darüber gegenseitig in Kenntnis setzen.


    Art 15 - Besondere Bestimmungen im Zollverkehr

    (1) Die Vertragsparteien begünstigen sich im zwischenstaatlichen Handel dergestalt, daß Unternehmen aus dem einen Land, die im jeweils anderen Land Waren erwerben und ausführen, eine Gutschrift erhalten. Diese berechtigt sie bei Geschäften in der umgekehrten Richtung zur Aufrechnung mit anfallenden Zollabgaben.

    (2) Die ausgestellten Berechtigungen sind grundsätzlich auf andere Unternehmen übertragbar und behalten ihre Gültigkeit bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres.

    (3) Höhe der Gutschriften, Anteil der aufrechenbaren Ermäßigung, und Handelsgüterbereiche, die von jener Regelung Gebrauch machen können, liegen diesem Vertrag als [unsimulierte] Anlage bei und werden jährlich angepaßt.

    (4) Die in nationalen Gesetzen vorgesehenen Reisefreimengen können, sofern dort nicht ein Anderes bestimmt ist, höchstens einmal im Jahr und nur bei Reisen von mehr als 7 Tagen Dauer genutzt werden.

    (5) Für Reisegepäck werden keine Einfuhrabgaben erhoben, soweit es wieder ordnungsgemäß aus dem Zollgebiet ausgeführt wird. Ferner werden für geringfügigen Reiseproviant keine Einfuhrabgaben erhoben. Dies gilt grundsätzlich auch für verkehrsübliche Mengen Kraftstoffvorrat in Kraftfahrzeugtanks.



    Art. 16 - Keine vorsätzliche Schädigung der jeweils anderen Volkswirtschaft

    Beide Staaten verpflichten sich, den jeweils anderen Staat und seine Wirtschaft nicht gezielt durch seine Wirtschaftspolitik schädigen zu wollen und von unlauteren Praktiken abzusehen.



    Art. 17 - Ansiedelung von Unternehmen im jeweils anderen Staat

    (1) Die Ansiedelung von Unternehmen und die Eröffnung von Zweigstellen durch Bürger bzw. Unternehmen des Vertragsstaates wird grundsätzlich gewährt, dabei können aber für bestimmte Bereiche der Wirtschaft und ab bestimmten Betriebsgrößen Auflagen hinsichtlich der Nationalität der Beschäftigten oder der Besitzverhältnisse gemacht oder Beschränkungen bzw. Ausschlüsse erlassen werden.

    (2) Es gilt das Prinzip der Rechtssicherheit. Gemachte Zusagen an Unternehmer und Unternehmen der Vertragsstaaten sind einzuhalten, willkürliche Enteignungen oder das Einbehalten von Unternehmensgewinnen sind unzulässig. Vollständige Konvertierbarkeit von Gewinnen, die in solchen Unternehmungen erzielt werden, ist im Falle von allgemeiner Devisenbewirtschaftung aber nur dann garantiert, wenn sie vorher durch das Land in dem das Unternehmen oder die Zweigstellle eingerichtet ist, ausdrücklich zugesichert wurde.

    (3) Das jeweilige nationale Wirtschaftsrecht findet uneingeschränkte Anwendung. Insbesondere sind aus diesem Vertrag bei der Ansiedlung, Eröffnung und Führung von Unternehmungen keinerlei Vorzugsbehandlungen herleitbar, die auch inländischen Unternehmen nicht gewährt würden.


    Art. 18 - Bestimmungen über den angestrebten Wechselkurs

    (1) Für den Wechselkurs des Alstynischen Gulden zum Korischen Taler wird ein Austauschverhältnis angestrebt, wonach 1 Korischer Taler 1,75 Alsztynischen Gulden entsprechen. Die Vertragsparteien vereinbaren darüber hinaus, daß sie für den Fall, daß das Austauschverhältnis unter 1:1,5 abzurutschen droht oder 1:2 übersteigt, durch staatliche Intervention im Rahmen der Möglichkeiten geeignete Maßnahmen treffen wollen, um diesen Korridor einzuhalten.

    (2) Erscheint ein Festhalten an dem vorgenannten Austauschverhältnis durch erhebliche volkswirtschaftliche Auseinanderentwicklung uvertretbar, unterrichten sich Vertragsparteien unverzüglich darüber und vereinbaren einen neuen Kurs oder kündigen diese Vereinbarung auf.



    [center]VI. Teil | Übereinkommen auf dem Gebiete der Kultur[/center]


    Artikel 19 - Bildung und Kultur

    Es wird von Zeit zu Zeit ein Austausch von Schüler- oder Jugendgruppen organisiert, die das Land des jeweils anderen kennen lernen und bereisen können.



    [center]VII. Teil | Schlußbestimmungen[/center]


    Artikel 20 - Inkraftreten und Kündigung

    (1) Der Vertrag tritt mit seiner Annahme, Ausfertigung und Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft.

    (2) Der Vertrag gilt zeitlich unbeschränkt.

    (3) Die Kündigungsfrist beträgt vorbehaltlich anderer Bestimmungen im Vertragstext zwei Wochen. Die jeweiligen Gründe sollen dargetan werden.

    (4) Mißachtet eine der Parteien nachweislich eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages, so ist die jeweils andere Partei währenddessen ebenfalls nicht an die fraglichen Bestimmungen gebunden.






    [/brief]

  • Vielen Dank, da ist so einiges, dem wir leicht zustimmen können, ich sehe aber gewisse Probleme, was den freien Reiseverkehr jedenfalls in der momentanen Krisensituation angeht. Ich glaube gegenwärtig können wir nicht von formalen im Voraus zu beantragenden Visa absehen und können auch keinen Automatismus für die Dauer oder Tagesreisen zusichern. Man könnte natürlich die Bestimmung drin lassen, und sie umkehren, also, daß von Zeit zu Zeit Konsulationen stattfinden.


  • Ich würde vorschlagen, dieses Thema noch einmal zurückzustellen um einen anderen Ansatz ins Gespräch einzubringen.


    Was halten Sie von der Idee einer gemeinsamen Sonderwirtschaftszone, in der z.B. korische Agrargüter für den Export weiterverarbeitet werden können. Korische Betriebe könnten somit in einem geschützten und genau abgesteckten Rahmen vom alsztynischen Zugang zum Weltmarkt profitieren. Die Sonderwirtschaftszone würde an unser Verkehrsnetz angeschlossen werden und hätte damit einen direkten Anschluss an unsere Überseehäfen. Wir würden diese Exportgüter dann steuer- und zollrechtlich als Inlandsware behandeln, so dass Ihre Unternehmen keine weiteren Belastungen tragen. Zugleich müssten Sie sich aber verpflichten eine festgelegte Menge zur Deckung der alszytnischen Binnennachfrage abzugeben.


  • Das ist kein uninteressanter Vorschlag. Wie stellen Sie sich das vor, diese Sonderwirtschaftszone soll ja gewiß zur Grenze hin errichtet werden und nach dem Hinterland hin abgesperrt? Und wenn ja, auf Ihrer oder auf unserer Seite der Grenze?


    An welchen Gütern zur Bedarfsdeckung hätten Sie denn Interesse? Geht es Ihnen um eine sichere Versorgung mit Agrargütern, oder auch in anderen Bereichen?


  • Gibt es aus Ihrer Sicht irgendwelche Bedenken, wenn diese auf korischen Boden errichtet wird ? Eine entsprechende Absicherung zu unseren beiden Staatsgrenzen ist unerlässlich und liegt sicherlich auch in Ihrem Interesse. Die Grenz- und Zollabfertigung sowie die Aufgaben der Schutzpolizei sollte gemeinschaftlich durch die Polizeien unserer Länder durchgeführt werden.


    Eine Herausforderung wäre sicherlich sich auf eine gemeinsame Rechtsgebung in der Sonderwirtschaftszone zu einigen. Das wir im Wirtschafts- und Steuerrecht alsztynisches Recht anwenden, wäre für Sie annehmbar ? Wie sieht es mit dem Strafrecht aus ? Eine unabhängige Schiedsgerichtsbarkeit ist meiner Einschätzung ebenfalls unverzichtbar.


    Wir haben insbesondere ein strategisches Interesse am Import von Agrargütern und Energierohstoffen. Für andere Wirtschaftsgüter etwa der Textilindustrie gibt es sicherlich auch Möglichkeiten, allerdings können wir Ihnen hierbei keine Präferenzmaßnahmen gewähren.

  • Es gibt keine Bedenken technischer Art, es gibt auch keine weltanschaulichen, im Gegenteil, das bedeutet ja, daß das Kapital in Korland bleibt oder zufließt, falls auch alstynische Unternehmen Zugang erhalten. Jedoch rechtliche im Hinblick auf die Zielerreichung, denn es könnte ja sein, daß man bei dem Wunsch, diese Waren als alsztynische Produkte zu verkaufen nicht mitspielt und sie als korische einstuft.


    Ja [die Übernahme alsztynischen Rechts], das ist eine Möglichkeit, wobei man genauer eruieren muß, ob Bestimmungen erforderlich sind, die eine Abweichung erfordern, aber das sind Detailfragen. Ich glaube, das korische Strafrecht sollte allen Zwecken genügen, auch hier wird man über Ausnahmen nachdenken müssen, wenn Wirtschaftsstrafrecht auf spezielle Verhältnisse abzielt.


    Vielen Dank für die Ausführungen. Haben Sie im übrigen Ihrerseits Absatzinteressen? Sie wissen sicher, daß ich Ihren Unternehmen quasi Absatz garantieren kann. Denn auch wir exportieren ja letztlich um zu importieren. Es mag neben alsztynischen Produkten selbst ja auch internationale Beteiligungen alsztynischer Unternehmen geben, bei denen wir kaufen könnten.

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