Beiträge von Sun Han

    Ich möchte vorschlagen, dass wir einzelne Punkte nach und nach durchgehen. Hierbei möchte ich mit etwas Grundsätzlichen beginnen: den Aufbau der "Nationalversammlung". Soll es neben dem vorgesehenen "Bundesrat" - dessen Existenz sich ja schon alleine aus dem notwendigen Staatsaufbau als Föderation ergibt - ein Abgeordnetenhaus* geben? Wenn ja, sollen beide Kammern gleiche Rechte besitzen oder soll der Bundesrat die stärkere Kammer sein?


    [simoff]* Über das Wahlsystem müsste man sich simoff einigen. Aber meine ersten Gedanken würden dahingehen, ein System aus wirklicher Wahl, Zufall und grundlegenden Mandatszahlen zu verwenden. Als Parteiensystem könnte man über zwei simulative Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.-Lager nachdenken:


    1. Pan-rot: die KPs aus Xinhai und Sunya sowie eine sozialistische/sozialdemokratische Partei im Gelben Reich;
    2. Pan-blau: Guomindang im Gelben Reich und die PAP in Diyarasu.


    Aufgrund dessen, dass die Sitze in Sunya und Xinhai natürlich fast ausschließlich an die Kommunisten fallen würden, würde sich der richtige Kampf um Mehrheiten im Gelben Reich abspielen. Wäre vielelicht ganz interessant zu simulieren.[/simoff]

    Eine jede Seite hat nun das Wort ergriffen gehabt. Damit schließe ich Tagesordnungpunkt 1 und rufe denjenigen Nr. 2 auf: Diskussion über den Teilnehmer vorzulegende Entwürfe vonseiten Sunyas und über etwaige Zeitpläne usw.


    Für den vereinigten Staat haben wir, wie ebreits gesagt, einen Verfassunsgentwurf erabreitet, welchen ich nun zur Debatte stellen möchte. Er ist eins ehr föderaler Entwurf, welcher alle Ausführungen beinahlten und diesen gerecht werden soll. Ein ejder Punkt ist natürlich Verhandlungssache. Wie mir zugetragen worden ist, ist zwischen dem Gelben Reich und Xinhai vor allem die Militärfrage umstritten. Vielleicht finden wir hier in dieser Runde eine Kompromisslösung.


    In neuer Harmonie hat sich das Reich der Mitte erhoben,
    um Glück und Frieden im Inneren und Äußeren herzustellen.


    In höchster Anerkennung


    für die Weisheit und das Geschick der seit über zwei Jahrtausende herrschenden Kaiser,
    für die ökonomische Innovationen im Gelben Reich,
    für die revolutionäre Erhebung des Volkes in Xinhai und Sunya,
    für den Kampf gegen den auswärtigen Imperialismus und gegen die Unterdrückung Chinopiens,
    für die Aufrechterhaltung der Ordnung in schwierigsten Zeiten in Diyarasu,
    für die Rückkehr der verlorenen und besetzen Gebiete,
    für die Unterschiedlichkeiten der Bundesstaaten, ihres Verständnis und ihrer Entwicklung,


    beginnt das neue Zeitalter, diese neue Harmonie und dieses neue Glück.
    Durch Besieglung tritt die nachstehende Verfassung unmittelbar in Kraft:



    Abschnitt 1 – Grundlagen des Staates


    Art. 1 Allgemeines
    (1) Der Staat Groß-Chinopien ist der Staat der Chinopischen Zivilisation entsprechend ihrer Traditionen und Historie. Er ist ein ewiger und unverbrüchlicher Bund seiner Bundesstaaten. Diese Bundesstaaten sind: Gelbes Reich, Xinhai, Sunya und Diyarasu.
    (2) Zulässige Staatsbezeichnungen sind „Staat Groß-Chinopien“ und „Kaiserreich Chinopien“.
    (3) Diese Verfassung ist das höchste und grundlegende Gesetz des Staates. Kein Teil von Recht und Gesetz des Staates Groß-Chinopien oder der Bundesstaaten darf gegen sie verstoßen, ansonsten ist er nichtig.


    Art. 2 Chinopische Zivilisation, Staatsbürgerschaft, Auslieferungsschutz
    (1) Zur Chinopischen Zivilisation gehören all diejenigen, welche die Staatsbürgerschaft des Staates Groß-Chinopien innehaben, sowie all diejenigen, welcher von dieser abstammen, sei von den Han, den Manzhouzu, den Ostanen, den Gosharen oder einer der vielen anderen Nationalitäten, welche alle in ihrer Gesamtheit die Chinopische Zivilisation bilden und den Staat Groß-Chinopien bevölkern.
    (2) Staatsbürger des Staates Groß-Chinopien ist, wer Staatsbürger eines seiner Bundesstaaten ist. Die Voraussetzungen zum Erwerb und Verlust der Staatsbürgerschaft eines der Bundesstaaten werden durch ein Gesetz des Staates Groß-Chinopien bestimmt.
    (3) Jedem Staatsbürger des Staates Groß-Chinopien, egal ob Staatsbürger des betreffenden oder eines anderen Bundesstaates, stehen in einem Bundesstaat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten zu, sofern diese Verfassung nichts anderes bestimmt.
    (4) Der Staat Groß-Chinopien gewährt jedem seiner Staatsbürger den gleichen Anspruch auf Schutz vor einer fremden Macht und kein Staatsbürger des Staates Groß-Chinopien darf an eine solche ausgeliefert werden.


    Art. 3 Hauptstadt, Symbole, Amtssprache
    (1) Hauptstadt des Staates Groß-Chinopien ist Qianlongjing. Alle seine Organe haben hier ihren Sitz.
    (2) Seine Hymne und Flagge, sein Siegel und Wappen werden durch Gesetz festgelegt. Seine Farben sind Gelb und Rot.
    (3) Die Amtssprache seiner Organe ist das Chinopische.



    Abschnitt 2 – Kaiser, Ministerrat


    Art. 4 Kaiser
    (1) Der Kaiser ist das Symbol des Staates, seiner Harmonie und ewigen Dauer.
    (2) Bestimmungen über den kaiserlichen Titel, die Erbfolge, die Regentschaft, den Kaiserlichen Hof und die kaiserliche Verwaltung unterliegen der Rechtsordnung des Gelben Reiches. Jede Änderung daran bedarf zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Nationalversammlung.
    (3) Im Namen des Staates Groß-Chinopien und entsprechend dessen Rechtsordnung übt der Kaiser folgende Aufgaben aus:
    1. Vertretung gegenüber auswärtigen Mächten;
    2. Ausfertigung und Verkündung der Gesetze und sonstigen Rechtsordnungen;
    3. Ernennung der Amtsträger;
    4. Beglaubigung und Entsendung der Gesandten des Staates Groß-Chinopien;
    5. Empfang und Akkreditierung Gesandter auswärtiger Mächte;
    6. Verleihung von persönlichen Ehren und Auszeichnungen;
    7. Begnadigungen in Bezug auf die dem Staat Chinopien obliegende Strafgerichtsbarkeit;
    8. alle weiteren, welche ihm durch diese Verfassung oder ein Gesetz übertragen werden.
    (4) Entsprechend der Rechtsordnung kann der Kaiser seine Aufgaben delegieren.


    Art. 5 Ministerpräsident
    (1) Der Ministerpräsident wird durch Beschluss der Nationalversammlung auf 4 Monate gewählt und entsprechend vom Kaiser ernannt.
    (2) Die Amtszeit des Ministerpräsidenten endet durch Tod, Rücktritt oder dem Aussprechen des Misstrauens durch die Nationalversammlung. Die Nationalversammlung kann dem Ministerpräsidenten dadurch das Misstrauen aussprechen, dass er durch Beschluss einen neuen Ministerpräsidenten wählt. Der neue Ministerpräsident wird entsprechend vom Kaiser ernannt.
    (3) Sofern das Amt des Ministerpräsidenten verwaist ist, bestimmt der Kaiser einen geschäftsführenden Ministerpräsidenten. Das Amt ist verwaist, wenn der Amtsinhaber vor der Ernennung eines Nachfolgers sein Amt erledigt hat.
    (4) Dem Ministerpräsidenten ist die innere und äußere Verwaltungsbefugnis übertragen. Er besitzt das Weisungsrecht gegenüber den Ministern, den Gesandten sowie den Beamten der Ministerien des Staates Groß-Chinopien.


    Art. 6 Ministerrat, Gesandte
    (1) Die Minister bilden mit dem vorsitzenden Ministerpräsidenten den Ministerrat. Die Minister werden durch den Ministerpräsidenten bestimmt und entsprechend vom Kaiser ernannt und entlassen. Der Ministerpräsident wird bei Abwesenheit oder Verhinderung von den betreffenden Ministern in Reihenfolge der Nennung des Ministeriums in Abs. 3 vertreten.
    (2) Das Amt der Minister endet durch Tod, Rücktritt oder der Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten. Auf Verlangen des Kaisers haben sie ihre Ämter bis zur Ernennung eines Nachfolgers geschäftsführend weiterzuführen.
    (3) Jeder Minister steht einem Ministerium des Staates Groß-Chinopien vor. Folgende Ministerien werden gebildet:
    1. Ministerium für auswärtige Angelegenheiten;
    2. Ministerium für innere Angelegenheiten.
    3. Ministerpräsidialamt, welchem der Ministerpräsident selbst vorsteht.
    (4) Die Verteilung der Aufgaben zwischen den Ministerien und ihr Aufbau ist Angelegenheit des Ministerpräsidenten.
    (5) Diplomatische Gesandte des Staates Groß-Chinopien werden durch den Ministerpräsidenten oder dem Minister für auswärtige Angelegenheiten bestimmt und vom Kaiser beglaubigt und entsandt oder abberufen.



    Abschnitt 3 – Gesetzgebung


    Art. 7 Nationalversammlung
    (1) Die Nationalversammlung ist die legislative Einrichtung des Staates Groß-Chinopien. Sie beschließt über Gesetze und Verträge sowie alle sonstigen ihr durch die Verfassung oder ein Gesetz übertragenen Aufgaben.
    (2) Der Vertreter des jeweiligen Bundesstaates wird durch dessen Regierung bestimmt.
    (3) Die Bundesstaaten verfügen über folgende Stimmzahl:
    Gelbes Reich 4, Xinhai 3, Sunya 2, Diyarasu 1.
    (4) Die Stimmen eines Bundesstaates können nur einheitlich abgegeben werden.
    (5) Sofern diese Verfassung nichts anderes aussagt, ist zu einem Beschluss der Nationalversammlung sowohl die relative Mehrheit der abstimmenden Bundesstaaten als auch die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
    (6) Die Nationalversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte aller Bundesstaaten an der entsprechenden Abstimmung teilgenommen hat.
    (7) Der Ministerpräsident leitet die Geschäfte der Nationalversammlung. Die Nationalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.


    Art. 8 Ausschließliche Gesetzgebung
    (1) Dem Staat Groß-Chinopien obliegt alleine das Recht der Gebung von Gesetzen und sonstigen Rechtsordnungen in folgenden Bereichen:
    1. Auswärtige Beziehungen, Mitgliedschaft in internationalen Organisationen und Bündnissen, diplomatische Gesandtschaften sowie Anerkennung fremder Mächte;
    2. Festlegung und Änderung der Außengrenzen, der Hoheitsgewässer und des Luftraumes;
    3. Staatsbürgerschaft und Passwesen;
    4. Außen- und Binnenzoll;
    5. Haushalt des Staates Groß-Chinopien;
    6. zivil- und strafrechtliche Bestimmungen in Bezug auf die Organe des Staates Groß-Chinopien oder Vergehen gegen diese;
    7. Prozessordnungen in Bezug auf die dem Staat Groß-Chinopien obliegende Gerichtsbarkeit;
    8. Regelungen in Bezug auf die Amtsträger des Staates Groß-Chinopien;
    9. alle weiteren dem Staat Groß-Chinopien durch diese Verfassung übertragenen Aufgaben.
    (2) Gesetze und sonstige Rechtsordnungen der Bundesstaaten in diesen Bereichen finden nur Anwendung, sofern der Staat Groß-Chinopien nicht von seinen Rechtsgebungsbefugnissen Gebrauch gemacht hat.


    Art. 9 Rahmengesetze
    (1) In folgenden Bereichen hat der Staat Groß-Chinopien das Recht zur Gebung von Rahmengesetzen:
    1. Sicherung der Außengrenzen;
    2. Migration in das und aus dem Gebiet des Staates Groß-Chinopien.
    (2) Rahmengesetze des Staates Groß-Chinopien legen einen Rahmen fest, den die Bundesstaaten durch eigene Gesetze oder sonstige Rechtsordnungen auszufüllen haben. Anderweitige Gesetze und sonstige Rechtsordnungen der Bundesstaaten in diesen Bereichen finden nur Anwendung, sofern der Staat Groß-Chinopien nicht von seinem Rechtsgebungsbefugnissen Gebrauch gemacht hat.


    Art. 10 Gesetzgebung der Bundesstaaten
    (1) Den Bundesstaaten obliegt alleine das Recht der Gebung von Gesetzen und sonstigen Rechtsordnungen in den sonstigen Bereichen.
    (2) Rechtsgebungsbefugnisse der Bundesstaaten können durch Beschluss der Bundesstaaten auf den Staat Groß-Chinopien als Recht zur ausschließlichen oder Rahmengesetzgebung übertragen werden. Zu einem solchen Beschluss ist die Zustimmung aller abstimmenden Bundesstaaten, mindestens jedoch der Mehrheit der Bundesstaaten, und der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Nationalversammlung vonnöten. Der Staat Groß-Chinopien hat solange das Recht der Rechtsgebung und die Rechtsgebungen bleiben solange in Kraft, bis die Nationalversammlung mit der einfachen Mehrheit sowohl der abstimmenden Bundesstaaten als auch der abgebenden Stimmen die Übertragung widerruft.
    (3) Auf gleiche Weise wie Abs. 2 kann der Ministerrat mit der Ausübung bestimmter Befugnisse, die in die Rechtsgebungsbefugnisse der Bundesstaaten fallen, betraut werden und diese ihm wieder entzogen werden.


    Art. 11 Verträge, Gesetzesverkündung
    (1) Verträge des Staates Groß-Chinopien werden durch den Ministerpräsidenten oder seinen Beauftragten verhandelt und durch den Kaiser nach Beschluss der Nationalversammlung ratifiziert. Sofern Verträge Rechtsgebungsbefugnisse der Bundesstaaten betreffen, müssen die betreffenden Bundesstaaten dem Vertrag in der Nationalversammlung zustimmen.
    (2) Im Rahmen ihrer Rechtsgebungsbefugnisse können die Bundesstaaten untereinander oder mit auswärtigen Mächten Verträge oder sonstige Vereinbarungen abschließen. Solche dürfen nicht gegen den Staat Groß-Chinopien oder andere Bundesstaaten, deren jeweiligen Organe und Rechtsordnungen oder gegen deren territoriale Integrität gerichtet sein, und durch solche dürfen die Bundesstaaten keine der ihnen obliegenden Rechtsgebungsbefugnisse oder sonstige Souveränitätsrechte an auswärtige Mächte abtreten.
    (3) Der Kaiser fertigt die von der Nationalversammlung beschlossenen Gesetze aus und verkündet sie. Sofern nichts anderes bestimmt ist, treten sie mit Verkündung in Kraft.
    (4) Rechtsverordnungen aufgrund eines Gesetzes werden von der im betreffenden Gesetz vorgesehenen Stelle ausgefertigt und vom Kaiser verkündet. Sofern nichts anderes bestimmt ist, treten sie mit Verkündung in Kraft.


    Art. 12 Gerichtsbarkeit
    (1) Die Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit in Bezug auf die Rechtsordnung des Staates Groß-Chinopien obliegt der Nationalversammlung. Sie stellt Mängel der Gesetze und sonstigen Rechtsordnungen des Staates Groß-Chinopien oder Beschlüsse seiner Organe sowie Mängel der Gesetze und sonstigen Rechtsordnungen der Bundesstaaten in Konflikt mit dieser Verfassung fest und trifft notwendige Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel.
    (2) Die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit in Bezug auf die Rechtsordnung des Staates Groß-Chinopien obliegt dem Ministerrat.
    (3) Der Kaiser sowie für die Zeit der Ausübung ihres Amtes der Ministerpräsident und die Minister besitzen Immunität und Indemnität gegenüber der Strafverfolgung des Staates Groß-Chinopien oder der Bundesstaaten.
    (4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.



    Abschnitt 4 - Haushalt


    Art. 13 Haushalt des Staates Groß-Chinopien
    (1) Der Haushalt des Staates Groß-Chinopien wird durch Gesetz festgelegt.
    (2) Die Bundesstaaten sind verpflichtet, dem Staat Groß-Chinopien zur Deckung des Haushaltes einen Anteil an diesem entsprechend ihres Anteils an der Gesamtwirtschaftskraft zur Verfügung zu stellen.
    (3) Der Haushalt des Staates Groß-Chinopien wird in der Währung des Gelben Reiches gerechnet.


    Art. 14 Kosten des Kaiserlichen Hofes
    (1) Die Kosten des Kaiserlichen Hofes, der kaiserlichen Verwaltung und Paläste werden durch den Haushalt des Gelben Reiches getragen.
    (2) Die übrigen Bundesstaaten können durch Vereinbarung zwischen ihnen und dem Gelben Reich an der Deckung der Kosten beteiligt werden.



    Abschnitt 5 - Streitkräfte


    Art. 15 Zusammensetzung
    (1) Die Streitkräfte des Staates Groß-Chinopien setzen sich aus den Streitkräften der Bundesstaaten zusammen.
    (2) Die Festlegung der Struktur und Ausrüstung der Streitkräfte der Bundesstaaten obliegt jeweils diesen mit Ausnahme der Bestimmungen dieser Verfassung oder einem gem. den Rechtsgebungsbefugnissen des Staates Groß-Chinopien erlassenen Gesetz oder sonstigen Rechtsordnung.
    (3) Die Kaiserliche Leibgarde ist nicht Teil der Streitkräfte des Staates Groß-Chinopien und untersteht dem Kaiser gemäß der Rechtsordnung des Gelben Reiches.


    Art. 16 Befehlsgewalt
    (1) Der Kaiser ist Oberfeldherr der Streitkräfte des Staates Groß-Chinopien.
    (2) Im Friedenszustand wird die Befehlsgewalt über die jeweiligen Streitkräfte der Bundesstaaten von demjenigen ausgeübt, dem diese durch die Rechtsgebung des jeweiligen Bundesstaates übertragen ist.
    (3) Im Kriegszustand obliegt die Befehlsgewalt über die Streitkräfte des Staates Groß-Chinopien und der Bundesstaaten direkt beim Oberfeldherrn.


    Art. 17 Vereinigtes Oberkommando
    (1) Das Vereinigte Oberkommando untersteht dem Oberfeldherrn und setzt sich aus dem vorsitzenden Ministerpräsidenten und den Verteidigungsministern der Bundesstaaten zusammen. Das Vereinigte Oberkommando kann sich eine Geschäftsordnung geben.
    (2) Das Vereinigte Oberkommando berät den Oberfeldherrn, diskutiert die sicherheitspolitische Lage, koordiniert die Streitkräfte der Bundesstaaten und deren gemeinsame Manöver, arbeitet darauf hin, in Bezug auf Ausrüstung, Ausbildung u. ä. der Streitkräfte der Bundesstaaten einheitliche Standards aufzustellen, und übt die sonstigen Angelegenheiten aus, welche ihm durch die Verfassung oder ein Gesetz übertragen werden.
    (3) Ein Beschluss des Vereinigten Oberkommandos kommt zustande, wenn die relative Mehrheit seiner abstimmenden Mitglieder zustimmt und der Ministerpräsident nicht dagegen stimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ministerpräsidenten den Ausschlag.


    Art. 18 Vereinigter Generalstab
    (1) Der Vereinigte Generalstab untersteht im Friedenszustand dem Vereinigten Oberkommando und setzt sich aus den Generalstabschef der Streitkräfte der Bundesstaaten zusammen. Der Chef des Vereinigten Generalstabes wird aus seinen Mitgliedern durch das Vereinigte Oberkommando vorgeschlagen und entsprechend durch den Kaiser ernannt.
    (2) Im Kriegszustand untersteht der Vereinigte Generalstab direkt dem Oberfeldherrn. Zu seinen Mitgliedern im Friedenszustand tritt der im Kriegszustand die Sitzungen des Vereinigten Generalstabs leitende Ministerpräsident.
    (3) Der Vereinigte Generalstab berät in Friedenszeiten das Vereinigte Oberkommando in dessen Aufgaben aus militärischer Sicht.
    (4) Der Vereinigte Generalstab legt im Kriegszustand über seine Aufgaben im Friedenszustand hinaus die von seinen Mitgliedern vertretenen militärischen Möglichkeiten dem Oberfeldherrn vor, aus und gemäß welchen dieser die Entscheidung trifft.


    Art. 19 Haushalt der Streitkräfte, Mannstärke
    (1) Die Bundesstaaten tragen die Kosten für ihre jeweiligen Streitkräfte.
    (2) Der Staat Groß-Chinopien trägt die Kosten des Vereinigten Oberkommandos.
    (3) Jede Rechtsgebung der Bundesstaaten in Bezug auf die Mannstärke, das Verhältnis zwischen aktiven Angehörigen und Reservisten und den Haushalt ihrer Streitkräfte und jede Rechtsgebung des Staates Groß-Chinopien in Bezug auf den Haushalt des Vereinigten Oberkommandos bedarf der Zustimmung des Vereinigten Oberkommandos.
    (4) Die Mindestmannstärke der Streitkräfte des Staates Groß-Chinopien, das Verhältnis zwischen aktiven Angehörigen und Reservisten und die davon mindestens zu stellende Zahl der jeweiligen Streitkräfte der Bundesstaaten wird durch ein Gesetz des Staates Groß-Chinopien festgelegt. Antragsberechtigt ist der Ministerpräsident auf Beschluss des Vereinigten Oberkommandos.
    (5) Die Kosten der Kaiserlichen Leibgarde werden durch den Haushalt des Gelben Reiches getragen. Die übrigen Bundesstaaten können durch Vereinbarung zwischen ihnen und dem Gelben Reich an der Deckung der Kosten beteiligt werden.


    Art. 20 Krieg und Frieden
    (1) Der Kaiser verkündet auf Beschluss der Nationalversammlung den Kriegszustand mit auswärtigen Mächten. Antragsberechtigt ist der Ministerpräsident auf Beschluss des Vereinigten Oberkommandos.
    (2) Wenn das Gebiet des Staates Groß-Chinopien oder seine Streitkräfte, Flugzeuge oder Schiffe unter seiner Flagge mit Waffengewalt angriffen wurden oder ein solcher Angriff unmittelbar bevorsteht, ist ein Beschluss der Nationalversammlung nicht vonnöten, sofern das Vereinigte Oberkommando dies feststellt und die Verkündung des Kriegszustandes beschließt.
    (3) Der Kaiser schließt auf Beschluss der Nationalversammlung Frieden und beendet den Kriegszustand mit auswärtigen Mächten. Antragsberechtigt ist der Ministerpräsident auf Beschluss des Vereinigten Oberkommandos


    Art. 21 Einsatz der Streitkräfte
    (1) Sobald der Kriegszustand verkündet worden ist, ist es dem Oberfeldherrn gestattet, die Streitkräfte des Staates Groß-Chinopien oder einzelner Bundesstaaten in das Gebiet der auswärtiger Mächte, mit denen sich der Staat Groß-Chinopien im Kriegszustand befindet, zu entsenden.
    (2) Ohne Verkündung des Kriegszustandes ist es dem Oberfeldherrn auf Beschluss des Vereinigten Oberkommandos gestattet, die Streitkräfte des Staates Groß-Chinopien oder einzelner Bundesstaaten in das Gebiet auswärtiger Mächte ohne deren Einwilligung zu entsenden, sofern die Nationalversammlung dies genehmigt. So entsendete Streitkräfte unterstehen der Befehlsgewalt des Oberfeldherrn. Art. 18 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend.
    (3) Ist Eile geboten oder ergibt sich aus einer Verzögerung eine dringende Gefahr für den Staat Groß-Chinopien, sein Volk oder seine Streitkräfte ist es dem Oberfeldherrn auf Beschluss des Vereinigten Oberkommandos gestattet, ohne Beschluss der Nationalversammlung die Streitkräfte des Staates Groß-Chinopien oder einzelner Bundesstaaten in das Gebiet auswärtiger Mächte ohne deren Einwilligung zu entsenden. So entsendete Streitkräfte unterstehen der Befehlsgewalt des Oberfeldherrn. Art. 18 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend. Spätestens 14 Tage nach Beginn dieser Entsendung hat die Nationalversammlung den Kriegszustand mit der entsprechenden auswärtigen Macht zu beschließen oder einen Beschluss gem. Abs. 2 zu fassen. Anderweitig ist die Entsendung der Streitkräfte unverzüglich einzustellen und rückgängig zu machen, so dies noch nicht geschehen ist.
    (4) Dem Oberfeldherr ist es außer im Kriegszustand gestattet, die Gesamtmobilisierung der Streitkräfte des Staates Groß-Chinopien oder einzelner Bundesstaaten entsprechend den Voraussetzungen und Verfahren von Abs. 2 und 3 anzuordnen.
    (5) Außer in den Fällen gem. Abs. 1 bis 3 ist es unzulässig, die Streitkräfte der Bundesstaaten in das Gebiet einer auswärtigen Macht ohne deren Einwilligung zu entsenden. Mit Zustimmung einer auswärtigen Macht können die Streitkräfte der Bundesstaaten mit Zustimmung des Vereinigten Oberkommandos in deren Gebiet entsendet oder dort eingesetzt werden.
    (6) Die Streitkräfte eines Bundesstaates dürfen auf das Gebiet eines anderen Bundesstaates nur mit Zustimmung des Vereinigten Oberkommandos und des betreffenden anderen Bundesstaates entsendet oder dort eingesetzt werden. Im Kriegszustand ist eine Zustimmung des betreffenden Bundesstaates nicht vonnöten.



    Abschnitt 6 - Notstand


    Art. 22 Notstand
    (1) Zur Abwehr einer eingetretenen oder drohenden Gefahr für das Gebiet des Staates Groß-Chinopien oder sein Volk kann der Kaiser auf Beschluss der Nationalversammlung den Notstand über den Staat Groß-Chinopien verhängen. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung aller abstimmenden Bundesstaaten und der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Nationalversammlung. Im Kriegszustand ist ein Beschluss der Nationalversammlung nicht vonnöten, sofern das Vereinigte Oberkommando die Verhängung des Notstandes beschließt.
    (2) Nach der Verhängung des Notstandes ist es dem Ministerpräsidenten gestattet, durch Verordnung die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, zu ändern oder aufzuheben. Art. 11 Abs. 4 gilt entsprechend. Solche Verordnungen dürfen die Rechte des Volkes beschränken oder aufheben, jedoch die verfassungsmäßige Ordnung des Staates Groß-Chinopien und der Bundesstaaten oder deren Stimmabgabe in der Nationalversammlung nicht berühren.
    (3) Verordnungen gem. Abs. 2 treten spätestens 14 Tage nach der Beendigung des Notstandes außer Kraft. Die Nationalversammlung kann zu jedem Zeitpunkt durch Beschluss solche Verordnungen aufheben. Nach dem Ende des Notstandes können auch die Bundesstaaten durch Beschluss solche Verordnungen für ihr Gebiet vor deren generellen Außerkrafttreten aufheben.
    (4) Der Notstand endet auf Verkündung des Kaisers, sobald die Gefahr behoben worden ist oder nicht mehr besteht oder auf Beschluss der Nationalversammlung.


    Art. 23 Exekution gegen Bundesstaaten
    (1) Sofern ein Bundesstaat dauerhaft über kein Regierungsoberhaupt verfügt oder seinen Verpflichtungen aus dieser Verfassung oder Gesetzen des Staates Groß-Chinopien nicht nachkommt, kann durch den Kaiser auf Beschluss der Nationalversammlung über den betreffenden Bundesstaat die Exekution verhängt werden.
    (2) Die zivilen Behörden des betreffenden Bundesstaates unterstehen nach der Verhängung der Exekution dem Weisungsrecht des Ministerpräsidenten oder seines Beauftragten.
    (3) Die Exekution endet auf Verkündung des Kaisers, sobald im betreffenden Bundesstaat ein neues Regierungsoberhaupt das Amt angetreten hat oder auf Beschluss der Nationalversammlung.



    Abschnitt 7 – Übergangs-, Schluss- und sonstige Bestimmungen


    Art 24 Freizügigkeit
    (1) Sofern die Bundesstaaten durch Vereinbarung nichts Anderweitiges bestimmen, ist zur Veränderung des Wohnsitzes zwischen Bundesstaaten die Zustimmung der dafür vorgesehenen Stellen aller betreffenden Bundesstaaten vonnöten.
    (2) Der Grenzübertritt und der Grenzverkehr zwischen den Bundesstaaten wird durch diese geregelt.


    Art. 25 Adel
    (1) Der Kaiser verleiht den Stand als Adeliger, adelige Titel und daraus folgende Privilegien.
    (2) Der Stand als Adeliger, adelige Titel und daraus folgende Privilegien dürfen nur auf dem Gebiet und nur an Bewohner des Gelben Reiches und Diyarasus verliehen werden, sofern und in der Form, wie es deren jeweilige Rechtsordnung vorsieht.
    (3) Keine Bestimmung über Adel, adelige Titel und daraus folgende Privilegien finden in Xinhai und Sunya Anwendung.


    Art. 26 Gegenseitige Pflichten der Bundesstaaten
    (1) Die Bundesstaaten verpflichten sich, in einem anderen Bundesstaat gesuchte Straftäter, sofern dieser sich auf dem Gebiet des jeweiligen Bundesstaates aufhält, aufzugreifen, festzusetzen und an den suchenden Bundesstaat zu überstellen.
    (2) Die Bundesstaaten erkennen untereinander die nach der Rechtsordnung eines anderen Bundesstaates ergangenen Rechtsakte an.
    (3) Die Bundesstaaten erkennen untereinander nach der Rechtsordnung eines anderen Bundesstaates erworbenen Schul-, Universitäts- und sonstige Bildungs- und Ausbildungsabschlüsse und entsprechend verliehene Zeugnisse an. Über etwaige Gleichrangigkeit entscheiden die Bundesstaaten selbst.
    (4) Die Bundesstaaten verpflichten sich, im Katastrophenfall dem betroffenen Bundesstaat alle gewünschten und ihnen möglichen Hilfestellungen und -leistungen zukommen zu lassen.


    Art. 27 Änderung der Grenzen der Bundesstaaten
    (1) Die Grenzen zwischen einzelnen Bundesstaaten können durch Vereinbarung der betreffenden Bundesstaaten geändert werden.
    (2) Neue Bundesstaaten können auf dem Wege einer Änderung der Verfassung entstehen. Eine solche Änderung der Verfassung muss eine entsprechende Änderung der Art. 1 Abs. 1 S. 3 und Art. 7 Abs. 2 beinhalten.
    (3) Sofern ein neuer Bundesstaat auf dem bisherigen Gebiet eines oder mehrerer anderer Bundesstaaten entstehen soll, ist die Zustimmung der betreffenden Bundesstaaten in der Nationalversammlung erforderlich.


    Art. 28 Sonstige Bestimmungen
    (1) Der Kaiser muss Staatsbürger des Staates Groß-Chinopien sein. Weitere Bestimmungen unterliegen der Rechtsordnung des Gelben Reiches gem. Art. 4 Abs. 2.
    (2) Der Ministerpräsident, die Minister, die Vertreter der Bundesstaaten in der Nationalversammlung und alle sonstigen Amtsträger des Staates Groß-Chinopien müssen dessen Staatsbürger sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    (3) Der Ministerpräsident, die Minister, die Vertreter der Bundesstaaten in der Nationalversammlung und alle sonstigen Amtsträger des Staates Groß-Chinopien leisten bei ihrem Amtsantritt vor dem Kaiser folgenden Eid: „[….]“ Eine religiöse Beteuerung ist zulässig.


    Art. 29 Änderung der Verfassung
    (1) Diese Verfassung kann auf dem Weg der Gesetzgebung geändert werden.
    (2) Eine Änderung der Verfassung bedarf der einfachen Mehrheit der abstimmenden Bundesstaaten und der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Nationalversammlung, sofern dieser Artikel nichts Anderweitiges aussagt.
    (3) Eine Änderung der Verfassung, welche die Bestimmungen des Art. 1 mit Ausnahme von Abs. 1 S. 3 oder der Art. 8 bis 10, 11 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2, 15 Abs. 1, 22, 24, 26, 27 oder 29 berühren, ändern oder aufheben, bedarf der Zustimmung aller abstimmenden Bundesstaaten, mindestens jedoch der Mehrheit der Bundesstaaten, und der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Nationalversammlung.
    (4) Eine Änderung der Verfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten berührt, geändert oder aufgehoben oder durch welche einzelnen Bundesstaaten neue Rechte oder Verpflichtungen auferlegt werden oder durch welche die Stimmzahl des betreffenden Bundesstaates in der Nationalversammlung geändert wird, kann nur mit Zustimmung des betreffenden Bundesstaates in der Nationalversammlung beschlossen werden.
    (5) Eine Änderung der Verfassung, durch welche Stellung und der Aufgaben des Kaisers berührt, geändert oder aufgehoben werden, kann nur mit dessen Zustimmung beschlossen werden.

    Werte Herrschaften,


    die Lage Chinopiens ist in ihrer Komplexheit und Kompliziertheit wohl mit nichts in der Weltgeschichte zu vergleichen. Selbst den Reichsteilungen der Vergangenheit fehlt dazu etwas: Ein unterschiedliches System - immer jedoch eingebettet in die Kultur unserer Zivilisation. Und genau dieser Punkt ist die Chance, die wir ergreifen müssen. Für westliche Kulturen und Staaten ist der Unterschied zwischen einem monarchisch-kapitalistischen und den auch in Chinopien anzutreffenden verschiedenen sozialistisch-kommunistischen Auffassungen nicht aufzulösen. Diametral treffen hier in der Vorstellung zwei monolithische Blöcke aufeinander und müssen sich gegenseitig zerstören, um die Herzen der Bevölkerung zu gewinnen.


    Wir aber können feststellen, dass wir trotz der politischen Unterschiede ein klares gemeisnames Fundament im Politikbetrieb haben: Unsere chinopische Kultur und hier vor allem auch die Lehren des Meister Kong, welche sich sowohl im Kaisertum als auch in den Herrschaften Xinhais und Sunyas finden lässt. Daraus folgt auch, dass hier eben nicht dieser Entweder-Oder-Kampf stattfinden muss, sondern beide miteinander verträglich sein können. Darüber hinaus ergibt sich aus alter Zeit immer der Umstand, dass die einzelnen Regionen Chinopiens starke Unterschiedlichkeiten aufweisen, und so diese auch in der Verwaltung immer berücksichtigt werden mussten.


    Wenn wir auf eine Landkarte schauen, sehen wir vier Einheiten: das Gelbe Reich, Xinhai, Sunya und Nandao. Alle haben unterschiedliche Auffassungen der "Chinopischen Frage". Das Gelbe Reich und wir in Sunya erheben den jeweiligen Anspruch, die einzige legitime Regierung des einen chinopischen Staates zu sein. Xinhai dagegen sagt, dass die drei Staaten vereint werden müssen. Nandao ist erst vor kurzem wieder in die chinopische Sphäre gelangt und ist in ein starkes Verhältnis zum Gelben Reich getreten.


    Aus diesem Umstand ergeben sich auch gleich die Probleme für uns alle. Drei hochgerüstete Armeen stehen sich auf Sichtweise gegenüber, jeder gegen jeden; der Grenzverkehr ist an vielen Stellen eingeschränkt, auch das Wirtschaftsleben und der Warenaustausch werden dadurch berührt. Und vieles, vieles mehr könnte ich aufzählen. Hierbei gilt jedoch, dass zwischen dem Gelben Reich und Sunya aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtung eher Annäherungen bereits stattgefunden haben.


    Wenn man dies nun auf den Punkt zusammenfassen will, ergibt sich für mich, dass ich mich dem damaligen Vorschlag Xinhais anschließen möchte. Denn nur ein föderaler Staat kann diese ganzen Überlegungen vereinen und den Rahmen schaffen, um den langen Prozess der erzwungenen Teilung nach und nach zu überwinden und die Lebensverhältnisse einander anzunähern. Das heißt, dass der Zentralstaat aber auch nur die Politikfelder bearbeiten sollte und praktisch auch kann, die die Entitäten alleine nicht besser vollbringen können.


    Dass die heutigen Entitäten als Bundesstaaten erhalten bleiben, dürfte wohl außer Frage stehen, wobei ich aus paritätischen Gründen dem Gelben Reich vorschlagen möchte, Diyarasu als eigenen Bundesstaat "auszugliedern". Hierbei kann noch eine Einaldung an die entsprechende Stelle Diyarasus erfolgen. Nandao kann später, wenn die Bedingungen vorliegen [*so* nach einer Eintragung *so*], dem großen chinopischen Staat beitreten. Die unterschiedlichen inneren Gegebenheiten und Errungenschaften dürfen dabei nicht angetastet werden. Dies ist wohl die wichtigste Bedingung, und es gibt einige Punkte, die für jeweils eine Partei unverhandelbar sind.


    Aus all diesen Überlegungen, auch um all diese unter einen Hut zu bringen, haben wir zwei Entwürfe erarbeitet, einen Verfassungsentwurf, einen Einheitsvertragsentwurf. Beide werde ich im Anschluss vorstellen. Jedoch bitte ich nun die Delegationen um Meldungen, wenn sie etwas meinen Worten hinzufügen oder diese verbessern möchten.

    Sehr wohl. Sodenn sähe die Tagesordnung folgendermaßen aus:


    1. Zusammenfassung der Lage Chinopiens,
    2. Diskussion über den Teilnehmer vorzulegende Entwürfe vonseiten Sunyas und über etwaige Zeitpläne usw.,
    3. Status Nandaos.


    Gibt es weitere Wünsche oder ist dies Konsens?

    [sim]

    Nachdem sich denn nun alle begrüßt und ihre Plätze eingenommen haben, erhebt sich Sun Han im feisnten Zwirn als Gastgeber.[/sim]


    Meine Brüder,


    dieses Treffen ist das erste Mal seitdem sich der auswärtige Imperialismus vor über einhundert Jahren anschickte, unser Vaterland zu zerreißen, dass die gesamte politische Macht Chinopiens konferiert. Alleine dafür dürfen wir uns mit Fug und Recht die Hände reichen. Ein weiterer Schritt hin zur Harmonie ist getan, nachdem ja bereits ein erster solcher in Huangzhou vor kurzer Zeit vonstatten gegangen ist. Alle weiteren Schritte können hier unternommen werden, wenn gegenseitiger Respekt unseren Weg kennzeichnet, der unserer Heimat und unserem Volk den sehnlichen Wunsch des Zusammenstehens aller Teile der Großen Zivilisation erfüllen muss.


    Ich sehe keinen Zweifel daran, dass nur dies unser Ziel sein kann. Natürlich kann es unterscheidliche Wegmarken bis dorthin geben. Diese zu finden ... ja, meine Brüder, dafür sind wir nun hier. So sind wir denn nun zusammengekommen, die Vertreter der chinopischen Entitäten: diejenigen des Gelben Reiches, Xinhais, Nandaos und Sunyas.


    Sunyas unverrückliche Bestimmung ist ein vereintes Chinopien. Dafür sind wir ebreit, neue Wege der Freundschaft und Harmonie zu gehen, um alte Ansichten zu überwinden. Deswegen möchte ich alle hier Anwesenden nochmals herzlich begrüßen. Hiermit ist die Konferenz zur Herstellung der Harmonie offiziell eröffnet.


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    Setzt sich zunächst wieder.[/sim]


    Um die Tagesordnung zu erläutern:


    1. Zusammenfassung der Lage Chinopiens,
    2. Diskussion über den Teilnehmer vorzulegende Entwürfe vonseiten Sunyas und über etwaige Zeitpläne usw.

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    Im schönsten Konferenzsaal des Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen. sind die Vorbereitungen für die heute beginnende Konferenz der chinopischen Entitäten abgeschlossen. Alsbald wird Sun Han hier die Delegationen Xinhais und des Gelben Reiches begrüßen dürfen.


    Am Flughafen der Hauptstadt hat man dagegen kein gesondertes Protokoll vorgesehen. De jure erhebt Sunya noch immer den - den Ansprüchen des Gelben Reiches umgekehrt und der "Drei-zu-vereinende-Staaten"-Theorie Xinhai grundverschieden - Anspruch, der einzige legitime chinopische Staat zu sein. Da wäre die Kehrtwende zu diesem Zeitpunkt, wo Verhandlungsergebnisse noch nicht vorliegen, kontraproduktiv.[/sim]

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    Der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung verabschiedet eine Resolution, in welcher einmal mehr zur Chinopischen Einheit in einem föderalen Staat aufgerufen wird. Rechtlich hat diese natürlich keinerlei Bedeutung, sie dient eher der symbolischen Ermächtigung zu den anstehenden Konferenzen der chinopischen Entitäten und für den Kurs Sun Hans.[/sim]

    Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.


    Der Vorsitzende der Chinopischen Nationalversammlung


    Ehbarer Wen Cheng Chang,


    mit Freude haben wir vernommen, dass Schritte zu einer Einheit unserer Nation unternommen worden sind. Sunya stand immer für die Ansicht, dass es nur ein Chinopien gibt. Zum Wohl unseres Volkes müssen wir den Weg gehen, um harmonie und Frieden ehrzustellen. Gemeinsam können wir Chinopien zu längst verlorenen Größe der Zeit unserer Ahnen zurückführen.


    In einem seit über 100 Jahren nicht mehr dagewesenen Ereignis möchten wir aus diesen Gründen eine Konferenz einberufen, die gesamte Autorität Chinopiens an einen Tisch zu bewegen. Daher lade ich die Mitglieder der Regierung Xinhais dazu ein, in die Stadt Sunya zu reisen, wo diese besagte Konferenz im Präsidentenpalast vonstaaten gehen soll. Ein genauer Termin ist Verständigungssache. Eine gleichlautende Einladung wird an die Regierung des Gelben Reiches ergehen.


    Gez.


    Sun Han
    Vorsitzender der Chinopischen Nationalversammlung

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    Unetr dem Vorsitz von Sun Han tritt der Ständige Ausschuss der Chinopischen Nationalversammlung zusammen, um verfassungsentsprechend stellvertretend für die Nationalversammlung verschiedene Gesetze zu beraten und zu verabschieden.[/sim]

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    Nachdem Sun Han nun auch offiziell zum Vorsitzenden der Nationalversammlung gewählt worden ist, ist der nun ehemalige Präsidentenpalast nun auch wirklich erneut zum Amtssitz des Staatsoberhauptes Sunyas geworden.[/sim]

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    Unter dem Vorsitz Sun Hans ist die neu zusammengestellte ZMK zu ihrer Konstituierenden Sitzung zusammengekommen. Thema ist dabei unter anderem die Reaktion auf den Waffentest und eventuell notwendige Neuanschaffungen.[/sim]

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    Auch wenn er noch kein Mitglied der Nationalversammlung ist, und somit natürlich auch nicht deren Vorsitzender, beginnen die Planungen für Sun Hans Einzug in den nun ehemaligen Präsidentenpalast, welcher zum Amtssitz des Nationalversammlungsvorsitzenden wird.[/sim]

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    Man einigt sich darauf, dass die Staatsspitze eine radikale Reform erfahren soll: Das Amt des Staatspräsidenten wird mit dem des Vorsitzenden der Nationalversammlung vereinigt, der Ständige Ausschuss wird damit zu einer Art Staatsrat, der gleichzeitig ebenso Aufgaben der Militärkommission übernimmt, die praktisch aufgelöst wird. Damit will man sich gleichzeitig auch vom Staatsaufbau Xinhais mehr differenzieren.


    Die Reformen sollen bereits in den nächsten Tagen in der Nationalversammlung beraten und beschlossen werden. Sun Han selbst wird bei einer Nachwahl in zwei Wochen in einem Wahlkreis der Hauptstadt zum Mitglied des Parlaments gewählt.[/sim]

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    Der neue Generalsekretär der Revoultionären Volkspartei erscheint ganz unauffällig am Präsidentenpalast, um sich dort mit einigen anerkannten Staatsrechtlern und hohen Parteifunktionären zu treffen, um einen Ausweg aus der "Lebensjahr-Problematik" zu finden.[/sim]