In neuer Harmonie hat sich das Reich der Mitte erhoben,
um Glück und Frieden im Inneren und Äußeren herzustellen.
In höchster Anerkennung
für die Weisheit und das Geschick der seit über zwei Jahrtausenden herrschenden Kaiser,
für die ökonomische Innovationen im Gelben Reich,
für die revolutionäre Erhebung des Volkes in Xinhai und Sunya,
für den Kampf gegen den auswärtigen Imperialismus und gegen die Unterdrückung Chinopiens,
für die Aufrechterhaltung der Ordnung in schwierigsten Zeiten in Diyarasu,
für die Rückkehr der verlorenen und besetzen Gebiete,
für die Unterschiedlichkeiten der Bundesstaaten, ihres Verständnis und ihrer Entwicklung,
beginnt das neue Zeitalter, diese neue Harmonie und dieses neue Glück.
Durch Besieglung tritt die nachstehende Verfassung unmittelbar in Kraft:
Abschnitt 1 – Die Grundlagen des Staates
Art. 1 Allgemeines
(1) Der Staat Groß-Chinopien ist der Staat der Chinopischen Zivilisation entsprechend ihrer Traditionen und Historie. Die Einheit seiner Bundesstaaten ist ewig und unverbrüchlich. Diese Bundesstaaten sind: Gelbes Reich, Xinhai, Sunya und Diyarasu.
(2) Zulässige Staatsbezeichnungen sind „Staat Groß-Chinopien“ und „Kaiserreich Chinopien“.
(3) Diese Verfassung ist das höchste und grundlegende Gesetz des Staates. Kein Teil von Recht und Gesetz des Staates Groß-Chinopien oder der Bundesstaaten darf gegen sie verstoßen, ansonsten ist er nichtig.
Art. 2 Chinopische Zivilisation, Staatsbürgerschaft, Auslieferungsschutz
(1) Zur Chinopischen Zivilisation gehören all diejenigen, welche die Staatsbürgerschaft des Staates Groß-Chinopien innehaben, sowie all diejenigen, welcher von dieser abstammen, sei von den Han, den Manzhouzu, den Ostanen, den Gosharen, den Hui oder einer der vielen anderen Nationalitäten, welche alle in ihrer Gesamtheit die Chinopische Zivilisation bilden und den Staat Groß-Chinopien bevölkern.
(2) Staatsbürger des Staates Groß-Chinopien ist, wer Staatsbürger eines seiner Bundesstaaten ist. Die Voraussetzungen zum Erwerb und Verlust der Staatsbürgerschaft eines der Bundesstaaten werden durch Gesetz bestimmt.
(3) Jedem Staatsbürger des Staates Groß-Chinopien, egal ob Staatsbürger des betreffenden oder eines anderen Bundesstaates, stehen in einem Bundesstaat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten zu, sofern diese Verfassung nichts anderes bestimmt.
(4) Der Staat Groß-Chinopien gewährt jedem seiner Staatsbürger den gleichen Anspruch auf Schutz vor einer fremden Macht und kein Staatsbürger des Staates Groß-Chinopien darf an eine solche ausgeliefert werden.
Art. 3 Hauptstadt, Symbole, Amtssprache
(1) Hauptstadt des Staates Groß-Chinopien ist Qianlongjing. Alle seine Organe haben hier ihren Sitz.
(2) Hymne und Flagge, Siegel und Wappen werden durch Gesetz festgelegt. Die Farben des Staates Groß-Chinopien sind Gelb und Rot.
(3) Die Amtssprache der Organe des Staates Groß-Chinopien ist das Chinopische.
Abschnitt 2 – Der Kaiser
Art. 4 Kaiser
(1) Der Kaiser ist das Symbol des Staates, seiner Harmonie und ewigen Dauer.
(2) Bestimmungen über den kaiserlichen Titel, die Erbfolge, die Regentschaft, den Kaiserlichen Hof und die kaiserliche Verwaltung unterliegen der Rechtsordnung des Gelben Reiches. Jede Änderung daran bedarf der Zustimmung des Legislativ-Yuan.
(3) Im Namen des Staates Groß-Chinopien und entsprechend dessen Rechtsordnung übt der Kaiser folgende Aufgaben aus:
1. Vertretung gegenüber auswärtigen Mächten;
2. Ausfertigung und Verkündung der Gesetze und sonstigen Rechtsordnungen des Staates Groß-Chinopien;
3. Ernennung der Amtsträger des Staates Groß-Chinopien;
4. Empfang und Akkreditierung Gesandter auswärtiger Mächte;
5. Verleihung von persönlichen Ehren und Auszeichnungen;
6. Gnadenrecht in Bezug auf die dem Staat Groß-Chinopien obliegende Strafgerichtsbarkeit;
7. alle weiteren, welche ihm durch diese Verfassung oder ein Gesetz übertragen werden.
(4) Entsprechend der Rechtsordnung kann der Kaiser seine Aufgaben delegieren.
Art. 5 Kosten des Kaiserlichen Hofes
(1) Die Kosten des Kaiserlichen Hofes, der kaiserlichen Verwaltung und Paläste werden durch den Haushalt des Gelben Reiches getragen.
(2) Die übrigen Bundesstaaten können durch Vereinbarung zwischen ihnen und dem Gelben Reich an der Deckung der Kosten beteiligt werden.
Abschnitt 3 – Die Yuans
Art. 6 Vorsitzender des Exekutiv-Yuan
(1) Der Vorsitzende des Exekutiv-Yuan wird durch Beschluss des Legislativ-Yuan auf 4 Monate gewählt und entsprechend vom Kaiser ernannt.
(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan endet durch Tod, Rücktritt oder dem Aussprechen des Misstrauens durch den Legislativ-Yuan. Der Legislativ-Yuan kann dem Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan dadurch das Misstrauen aussprechen, dass er durch Beschluss einen neuen Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan wählt. Der neue Vorsitzende des Exekutiv-Yuan wird entsprechend vom Kaiser ernannt.
(3) Sofern das Amt des Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan verwaist ist, bestimmt der Kaiser einen geschäftsführenden Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan. Das Amt ist verwaist, wenn der Amtsinhaber vor der Ernennung eines Nachfolgers sein Amt erledigt hat.
(4) Dem Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan ist die innere und äußere Verwaltungsbefugnis übertragen. Er besitzt das Weisungsrecht gegenüber den Ministern sowie den Beamten der Ministerien des Staates Groß-Chinopien.
Art. 7 Exekutiv-Yuan
(1) Die Minister bilden mit dem Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan den Exekutiv-Yuan. Die Minister werden durch den Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan bestimmt und entsprechend vom Kaiser ernannt. Der Vorsitzende des Exekutiv-Yuan wird bei Abwesenheit oder Verhinderung von den betreffenden Ministern in Reihenfolge der Nennung des Ministeriums in Abs. 3 vertreten.
(2) Das Amt der Minister endet durch Tod, Rücktritt oder der Erledigung des Amtes des Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan. Auf Verlangen des Kaisers oder des Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan haben sie ihre Ämter bis zur Ernennung eines Nachfolgers geschäftsführend weiterzuführen.
(3) Jeder Minister steht einem Ministerium des Staates Groß-Chinopien vor. Folgende Ministerien werden gebildet:
1. Ministerium für auswärtige Angelegenheiten;
2. Ministerium für innere Angelegenheiten;
3. Ministerium für zentrale Angelegenheiten, welchem der Vorsitzende des Exekutiv-Yuan selbst vorsteht.
(4) Sofern diese Verfassung nichts Anderweitiges aussagt, ist die Verteilung der Aufgaben zwischen den Ministerien und deren Aufbau Angelegenheit des Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan.
(5) Gesandte des Staates Groß-Chinopien werden durch den Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan oder den Minister für auswärtige Angelegenheiten bestimmt und vom Kaiser beglaubigt und entsandt. Sie unterstehen dem Weisungsrecht des Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan und des Ministers für auswärtige Angelegenheiten.
Art. 8 Legislativ-Yuan
(1) Der Legislativ-Yuan ist die legislative Einrichtung des Staates Groß-Chinopien. Er beschließt über Gesetze und Verträge sowie alle sonstigen ihm durch die Verfassung oder ein Gesetz übertragenen Aufgaben. Er kontrolliert die Amtsführung des Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan und der Minister.
(2) Der Vertreter des jeweiligen Bundesstaates wird durch dessen Regierung bestimmt und entsprechend der jeweiligen Rechtsordnung ernannt. Die legislative Einrichtung des betreffenden Bundesstaates muss der Ernennung zustimmen. Die Amtszeit eines Vertreters endet nach spätestens 6 Monaten. Eine vorherige Beendigung der Amtszeit geht aus der Rechtsordnung des betreffenden Bundesstaates hervor. Der jeweilige Vertreter wird durch die Regierung des betreffenden Bundesstaates instruiert.
(3) Die Bundesstaaten verfügen im Legislativ-Yuan über folgende Stimmzahl:
Gelbes Reich 4, Xinhai 3, Sunya 2, Diyarasu 1.
(4) Die Stimmen eines Bundesstaates können nur durch den jeweiligen Vertreter und einheitlich abgegeben werden.
(5) Sofern diese Verfassung nichts anderes aussagt, ist zu einem Beschluss des Legislativ-Yuan sowohl die relative Mehrheit der abstimmenden Bundesstaaten als auch die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(6) Der Legislativ-Yuan ist beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte aller Bundesstaaten an der entsprechenden Abstimmung teilgenommen haben.
(7) Der Legislativ-Yuan gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt seine Sitzungsleitung. Uneingeschränktes Rederecht haben der Kaiser, der Vorsitzende des Exekutiv-Yuan, die Minister sowie die Vertreter der Bundesstaaten.
Art. 9 Militär-Yuan
(1) Der Militär-Yuan untersteht dem Oberfeldherrn der Streitkräfte des Staates Groß-Chinopien und setzt sich aus dem seine Sitzung leitenden Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan und den Verteidigungsministern der Bundesstaaten zusammen. Der Militär-Yuan kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(2) Der Militär-Yuan berät den Oberfeldherrn, diskutiert die sicherheitspolitische Lage, koordiniert die Streitkräfte des Staates Groß-Chinopien und die gemeinsamen Manöver, arbeitet darauf hin, einheitliche Standards aufzustellen, und übt die sonstigen Angelegenheiten aus, welche ihm durch die Verfassung oder ein Gesetz übertragen werden.
(3) Sofern diese Verfassung nichts anderes aussagt, kommt ein Beschluss des Militär-Yuan zustande, wenn die relative Mehrheit seiner abstimmenden Mitglieder zustimmt und der Vorsitzende des Exekutiv-Yuan nicht dagegen stimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan den Ausschlag.
(4) Jede Rechtsetzung des Staates Groß-Chinopien in Bezug auf den Haushalt des Militär-Yuan bedarf dessen Zustimmung.
Art. 10 Justiz-Yuan
(1) Die Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit sowie die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit in Bezug auf die Rechtsordnung des Staates Groß-Chinopien und die ihm obliegenden Rechtsetzungsbefugnisse obliegt dem Justiz-Yuan.
(2) Der Justiz-Yuan stellt Mängel an Gesetzen und sonstigen Rechtsordnungen des Staates Groß-Chinopien oder Beschlüssen seiner Organe sowie Mängel von Gesetzen und sonstigen Rechtsordnungen der Bundesstaaten in Konflikt mit dieser Verfassung fest und trifft notwendige Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel.
(3) Das Weitere wird durch Gesetz bestimmt.
Abschnitt 4 – Die Gesetzgebung
Art. 11 Ausschließliche Gesetzgebung
(1) Dem Staat Groß-Chinopien obliegt alleine das Recht zum Geben und Setzen von Gesetzen und sonstigen Rechtsordnungen in folgenden Bereichen:
1. Auswärtige Beziehungen, Mitgliedschaft in internationalen Organisationen und Bündnissen, diplomatische Gesandtschaften sowie Anerkennung fremder Mächte;
2. Festlegung und Änderung der Außengrenzen, der Hoheitsgewässer und des Luftraumes;
3. Staatsbürgerschaft und Passwesen;
4. Außen- und Binnenzoll;
5. Haushalt des Staates Groß-Chinopien;
6. zivil- und strafrechtliche Bestimmungen in Bezug auf die Organe des Staates Groß-Chinopien oder Vergehen gegen diese;
7. Prozessordnungen in Bezug auf die dem Staat Groß-Chinopien obliegende Gerichtsbarkeit;
8. Regelungen in Bezug auf die Amtsträger des Staates Groß-Chinopien;
9. alle weiteren dem Staat Groß-Chinopien durch diese Verfassung übertragenen Aufgaben.
(2) Gesetze und sonstige Rechtsordnungen der Bundesstaaten in diesen Bereichen finden nur Anwendung, sofern der Staat Groß-Chinopien nicht von seinen Rechtsetzungsbefugnissen Gebrauch gemacht hat.
Art. 12 Rahmengesetze
(1) In folgenden Bereichen hat der Staat Groß-Chinopien das Recht zum Geben und Setzen von Rahmengesetzen:
1. polizeiliche Sicherung der Außengrenzen;
2. Migration in das und aus dem Gebiet des Staates Groß-Chinopien.
(2) Rahmengesetze des Staates Groß-Chinopien legen einen Rahmen fest, den die Bundesstaaten durch eigene Gesetze oder sonstige Rechtsordnungen auszufüllen haben. Anderweitige Gesetze und sonstige Rechtsordnungen der Bundesstaaten in diesen Bereichen finden nur Anwendung, sofern der Staat Groß-Chinopien nicht von seinem Rechtsetzungsbefugnissen Gebrauch gemacht hat.
Art. 13 Gesetzgebung der Bundesstaaten
(1) Den Bundesstaaten obliegt alleine das Recht zum Geben und Setzen von Gesetzen und sonstigen Rechtsordnungen in allen nicht in Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 aufgeführten Bereichen.
(2) Rechtsetzungsbefugnisse der Bundesstaaten können durch Beschluss der Bundesstaaten auf den Staat Groß-Chinopien als Recht zur ausschließlichen oder Rahmengesetzgebung übertragen werden. Zu einem solchen Beschluss ist die Zustimmung aller abstimmenden Bundesstaaten, mindestens jedoch der Mehrheit der Bundesstaaten, und der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Legislativ-Yuan vonnöten. Der Staat Groß-Chinopien hat solange das Recht der Rechtsetzung und die Rechtsetzungen bleiben solange in Kraft, bis der Legislativ-Yuan mit der einfachen Mehrheit sowohl der abstimmenden Bundesstaaten als auch der abgebenden Stimmen die Übertragung widerruft.
(3) Auf gleiche Weise wie Abs. 2 kann der Exekutiv-Yuan mit der Ausübung bestimmter Befugnisse, die in die Rechtsetzungsbefugnisse der Bundesstaaten fallen, betraut werden und diese ihm wieder entzogen werden.
Art. 14 Verträge, Gesetzesverkündung
(1) Verträge des Staates Groß-Chinopien werden durch den Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan oder seinen Beauftragten verhandelt und durch den Kaiser nach Beschluss des Legislativ-Yuan ratifiziert. Sofern Verträge Rechtsetzungsbefugnisse der Bundesstaaten betreffen, müssen die betreffenden Bundesstaaten dem Vertrag im Legislativ-Yuan zustimmen. Sofern Verträge die Streitkräfte des Staates Groß-Chinopien, militärische Bündnisse oder die Beendigung des Kriegszustandes mit auswärtigen Mächten betreffen, muss der Militär-Yuan zustimmen.
(2) Im Rahmen ihrer Rechtsetzungsbefugnisse können die Bundesstaaten untereinander oder mit dem Staat Groß-Chinopien oder mit Zustimmung des Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan mit auswärtigen Mächten Verträge oder sonstige Vereinbarungen abschließen. Solche dürfen nicht gegen den Staat Groß-Chinopien oder andere Bundesstaaten, deren jeweiligen Organe und Rechtsordnungen oder gegen deren territoriale Integrität gerichtet sein, und durch solche dürfen die Bundesstaaten keine der ihnen obliegenden Rechtsetzungsbefugnisse oder sonstige Souveränitätsrechte an auswärtige Mächte abtreten.
(3) Der Kaiser fertigt die beschlossenen Gesetze aus und verkündet sie. Sofern nichts anderes bestimmt ist, treten sie mit Verkündung in Kraft.
(4) Rechtsverordnungen aufgrund eines Gesetzes werden von der im betreffenden Gesetz vorgesehenen Stelle ausgefertigt und vom Kaiser verkündet. Sofern nichts anderes bestimmt ist, treten sie mit Verkündung in Kraft.
Art. 15 Haushalt
(1) Der Haushalt des Staates Groß-Chinopien wird durch Gesetz bestimmt.
(2) Die Bundesstaaten sind verpflichtet, dem Staat Groß-Chinopien zur Deckung des Haushaltes einen Anteil an diesem entsprechend ihres Anteils an der Gesamtwirtschaftskraft zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Haushalt des Staates Groß-Chinopien wird in der Währung des Gelben Reiches gerechnet.
Abschnitt 5 – Die Streitkräfte
Art. 16 Oberfeldherr
(1) Der Kaiser ist Oberfeldherr der Streitkräfte des Staates Groß-Chinopien.
(2) Wenn ihm die Befehlsgewalt obliegt, ist seinen Befehlen unbedingter Gehorsam zu leisten. Eine entsprechende Verpflichtung ist in den Eid der Angehörigen der Streitkräfte des Staates Groß-Chinopien aufzunehmen.
Art. 17 Zusammensetzung, Gerichtsbarkeit
(1) Die Streitkräfte des Staates Groß-Chinopien setzen sich aus den Streitkräften der Bundesstaaten sowie der Luftwaffe und den Seestreitkräften des Staates Groß-Chinopien zusammen.
(2) Die Streitkräfte der Bundesstaaten setzten sich aus den Heeren und Luftwaffen der Bundesstaaten zusammen. Die Bundesstaaten unterhalten einen Generalstab für ihre Streitkräfte.
(3) Die Kaiserliche Leibgarde ist nicht Teil der Streitkräfte des Staates Groß-Chinopien und untersteht dem Kaiser gemäß der Rechtsordnung des Gelben Reiches. Die Kosten der Kaiserlichen Leibgarde werden durch den Haushalt des Gelben Reiches getragen. Die übrigen Bundesstaaten können durch Vereinbarung zwischen ihnen und dem Gelben Reich an der Deckung der Kosten beteiligt werden.
(4) Für die Angehörigen der Streitkräfte des Staates Groß-Chinopien wird durch Gesetz eine einheitliche Strafgerichtsbarkeit geschaffen.
(5) Die Verwaltung der Luftwaffe und der Seestreitkräfte des Staates Groß-Chinopien obliegt dem Ministerium für zentrale Angelegenheiten.
Art. 18 Großer Generalstab
(1) Der Große Generalstab untersteht dem Oberfeldherrn und setzt sich aus den Generalstabschefs der Streitkräfte der Bundesstaaten und den Befehlshabern der Luftwaffe und der Seestreitkräfte des Staates Groß-Chinopien zusammen. Der Chef des Großen Generalstabs wird aus seinen Mitgliedern durch den Militär-Yuan vorgeschlagen und entsprechend durch den Kaiser ernannt und leitet die Sitzungen des Großen Generalstabes.
(2) Der Große Generalstab berät in Friedenszeiten den Militär-Yuan in dessen Aufgaben aus militärischer Sicht.
(3) Der Große Generalstab führt im Kriegszustand über seine Aufgaben im Friedenszustand hinaus gemäß den Vorgaben des Militär-Yuan die Streitkräfte des Staates Groß-Chinopien und legt dabei die von seinen Mitgliedern vertretenen militärischen Möglichkeiten dem Oberfeldherrn vor, aus und gemäß welchen dieser die Entscheidung trifft.
(4) Der Staat Groß-Chinopien trägt die Kosten des Großen Generalstabs. Jede Rechtsetzung des Staates Groß-Chinopien in Bezug auf den Haushalt des Großen Generalstabes bedarf der Zustimmung des Militär-Yuan.
Art. 19 Landstreitkräfte
(1) Die Landstreitkräfte des Staates Groß-Chinopien setzen sich aus den Heeren der Bundesstaaten zusammen.
(2) Im Friedenszustand wird die Befehlsgewalt über die jeweiligen Heere der Bundesstaaten von demjenigen ausgeübt, dem diese durch die Rechtsetzung des jeweiligen Bundesstaates übertragen ist.
(3) Im Kriegszustand obliegt die Befehlsgewalt über die Landstreitkräfte des Staates Groß-Chinopien direkt beim Oberfeldherrn.
(4) Die Bundesstaaten tragen die Kosten für ihre jeweiligen Heere.
(5) Jede Rechtsetzung der Bundesstaaten in Bezug auf die Mannstärke, das Verhältnis zwischen aktiven Angehörigen und Reservisten, die Struktur, die Friedensstandorte und den Haushalt ihrer Heere bedarf der Zustimmung des Militär-Yuan.
(6) Die Mindest- und Höchstmannstärke der Landstreitkräfte des Staates Groß-Chinopien, die für dessen Verwendung genehmigte Ausrüstung, das Verhältnis zwischen aktiven Angehörigen und Reservisten, die davon mindestens zu stellende Zahl der jeweiligen Heere der Bundesstaaten und die Dienstgrade werden durch Gesetz festgelegt. Antragsberechtigt ist der Vorsitzende des Exekutiv-Yuan auf Beschluss des Militär-Yuan.
Art. 20 Luftstreitkräfte
(1) Die Luftstreitkräfte des Staates Groß-Chinopien setzen sich aus der Luftwaffe des Staates Groß-Chinopien und den Luftwaffen der Bundesstaaten zusammen. Der Befehlshaber der Luftwaffe des Staates Groß-Chinopien wird vom Militär-Yuan vorgeschlagen und entsprechend vom Kaiser ernannt. Im Kriegszustand unterstehen diesem als Befehlshaber der Luftstreitkräfte des Staates Groß-Chinopien die Luftwaffen der Bundesstaaten sowie im Friedenszustand die von Art. 23 Abs. 2 und 3 betroffenen Luftwaffen der Bundesstaaten oder Teile davon.
(2) Dem Oberfeldherrn obliegt die Befehlsgewalt über die Luftwaffe des Staates Groß-Chinopien.
(3) Im Friedenszustand wird die Befehlsgewalt über die jeweiligen Luftwaffen der Bundesstaaten von demjenigen ausgeübt, dem diese durch die Rechtsetzung des jeweiligen Bundesstaates übertragen ist. Im Kriegszustand obliegt die Befehlsgewalt direkt beim Oberfeldherrn.
(4) Der Staat Groß-Chinopien trägt die Kosten der Luftwaffe des Staates Groß-Chinopien. Jede Rechtsetzung des Staates Groß-Chinopien in Bezug auf den Haushalt der Luftwaffe des Staates Groß-Chinopien bedarf der Zustimmung des Militär-Yuan.
(5) Die Bundesstaaten tragen die Kosten für ihre jeweiligen Luftwaffen.
(6) Jede Rechtsetzung der Bundesstaaten in Bezug auf die Mannstärke, den Haushalt, die Friedensstandorte und die die Struktur ihrer jeweiligen Luftwaffe bedürfen der Zustimmung des Militär-Yuan.
(7) Die Mannstärke der Luftwaffe des Staates Groß-Chinopien, die Friedensstandorte, die Struktur, die Ausrüstung, das Verhältnis zwischen aktiven Angehörigen und Reservisten und die Dienstgrade werden durch Gesetz festgelegt. Antragsberechtigt ist der Vorsitzende des Exekutiv-Yuan auf Beschluss des Militär-Yuan.
(8) Die Mindest- und Höchstmannstärke der jeweiligen Luftwaffen der Bundesstaaten, die für deren Verwendung genehmigte Ausrüstung, das Verhältnis zwischen aktiven Angehörigen und Reservisten und die Dienstgrade werden durch Gesetz festgelegt. Antragsberechtigt ist der Vorsitzende des Exekutiv-Yuan auf Beschluss des Militär-Yuan.
Art. 21 Seestreitkräfte
(1) Die Seestreitkräfte des Staates Groß-Chinopien sind einheitlich. Den Bundesstaaten ist es nicht gestattet, Seestreitkräfte zu unterhalten. Der Befehlshaber der Seestreitkräfte des Staates Groß-Chinopien wird vom Militär-Yuan vorgeschlagen und entsprechend vom Kaiser ernannt.
(2) Dem Oberfeldherrn obliegt die Befehlsgewalt über die Seestreitkräfte des Staates Groß-Chinopien.
(3) Der Staat Groß-Chinopien trägt die Kosten der Seestreitkräfte des Staates Groß-Chinopien. Jede Rechtsetzung des Staates Groß-Chinopien in Bezug auf den Haushalt der Seestreitkräfte des Staates Groß-Chinopien bedarf der Zustimmung des Militär-Yuan.
(4) Die Mannstärke der Seestreitkräfte des Staates Groß-Chinopien, die Friedensstandorte, die Struktur, die Ausrüstung, das Verhältnis zwischen aktiven Angehörigen und Reservisten und die Dienstgrade werden durch Gesetz festgelegt. Antragsberechtigt ist der Vorsitzende des Exekutiv-Yuan auf Beschluss des Militär-Yuan.
Art. 22 Krieg und Frieden
(1) Der Kaiser verkündet auf Beschluss des Militär-Yuan den Kriegszustand mit auswärtigen Mächten. Sofern das Gebiet des Staates Groß-Chinopien, seine Streitkräfte oder Flugzeuge oder Schiffe unter seiner Flagge angegriffen werden oder ein Angriff unmittelbar bevorsteht, kann der Kaiser ohne Beschluss des Militär-Yuan den Kriegszustand mit auswärtigen Mächten verkünden.
(2) Der Kaiser beendet entweder auf Beschluss des Militär-Yuan oder aufgrund eines Vertrages mit der betreffenden auswärtigen Macht den Kriegszustand mit jener.
Art. 23 Einsatz der Streitkräfte
(1) Sobald der Kriegszustand verkündet worden ist, ist es dem Oberfeldherrn gestattet, die Streitkräfte des Staates Groß-Chinopien oder Teile davon in das Gebiet der auswärtiger Mächte, mit denen sich der Staat Groß-Chinopien im Kriegszustand befindet, zu entsenden.
(2) Ohne Verkündung des Kriegszustandes ist es dem Oberfeldherrn auf Beschluss des Militär-Yuan gestattet, die einzelnen Streitkräfte der Bundesstaaten oder die Luftwaffe oder die Seestreitkräfte des Staates Groß-Chinopien oder Teile davon in das Gebiet auswärtiger Mächte ohne deren Einwilligung zu entsenden. So entsendete Streitkräfte der Bundesstaaten oder Teile davon unterstehen der Befehlsgewalt des Oberfeldherrn. Art. 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Mit Zustimmung einer auswärtigen Macht und des Militär-Yuan können die einzelnen Streitkräfte der Bundesstaaten oder die Luftwaffe oder die Seestreitkräfte des Staates Groß-Chinopien oder Teile davon in das Gebiet der betreffenden auswärtigen Macht entsendet werden. So entsendete Streitkräfte der Bundesstaaten oder Teile davon unterstehen der Befehlsgewalt des Oberfeldherrn. Art. 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Dem Oberfeldherr ist es außer im Kriegszustand gestattet, die Mobilmachung der Streitkräfte der Bundesstaaten auf Beschluss des Militär-Yuan anzuordnen.
(5) Die Streitkräfte eines Bundesstaates oder Teile davon dürfen auf das Gebiet eines anderen Bundesstaates nur mit Zustimmung des Militär-Yuan und des betreffenden anderen Bundesstaates entsendet werden. Im Kriegszustand ist eine Zustimmung des betreffenden Bundesstaates nicht vonnöten.
Abschnitt 6 – Der Notstand
Art. 24 Notstand
(1) Zur Abwehr einer eingetretenen oder drohenden Gefahr für das Gebiet des Staates Groß-Chinopien oder sein Volk kann der Kaiser auf Beschluss des Militär-Yuan den Notstand über den Staat Groß-Chinopien verhängen. Im Friedenszustand bedarf ein solcher Beschluss der Zustimmung des Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan sowie aller sonstigen abstimmenden Mitglieder des Militär-Yuan, mindestens jedoch der Mehrheit der Vertreter der Bundesstaaten. Im Kriegszustand wird ein entsprechender Beschluss gemäß Art. 9 Abs. 3 gefasst.
(2) Nach der Verhängung des Notstandes ist es dem Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan gestattet, durch Verordnung die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, zu ändern oder aufzuheben. Art. 14 Abs. 4 gilt entsprechend. Solche Verordnungen dürfen die Rechte des Volkes beschränken oder aufheben, jedoch die verfassungsmäßige Ordnung des Staates Groß-Chinopien oder der Bundesstaaten oder deren Stimmabgabe im Legislativ-Yuan nicht berühren.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 2 treten spätestens 14 Tage nach der Beendigung des Notstandes außer Kraft. Der Legislativ-Yuan kann zu jedem Zeitpunkt durch Beschluss solche Verordnungen aufheben. Nach dem Ende des Notstandes können auch die Bundesstaaten durch Beschluss solche Verordnungen für ihr Gebiet vor deren allgemeinen Außerkrafttreten aufheben.
(4) Der Notstand endet auf Verkündung des Kaisers, sobald die Gefahr behoben worden ist oder nicht mehr besteht oder sobald der Militär-Yuan oder der Legislativ-Yuan dies beschließt.
Art. 25 Exekution gegen Bundesstaaten
(1) Sofern ein Bundesstaat dauerhaft über kein Regierungsoberhaupt verfügt oder seinen Verpflichtungen aus dieser Verfassung oder Gesetzen des Staates Groß-Chinopien nicht nachkommt, kann der Kaiser auf Beschluss des Legislativ-Yuan über den betreffenden Bundesstaat die Exekution verhängen. Der Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit sowohl der abstimmenden Bundesstaaten als auch der abgegebenen Stimmen des Legislativ-Yuan.
(2) Die zivilen Behörden des betreffenden Bundesstaates unterstehen nach der Verhängung der Exekution dem Weisungsrecht des Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan oder seines Beauftragten.
(3) Die Exekution endet auf Verkündung des Kaisers, sobald der Grund für die Verhängung der Exekution nicht mehr besteht oder sobald der Legislativ-Yuan dies beschließt.
Abschnitt 7 – Die sonstigen und die Schlussbestimmungen
Art. 26 Adel
(1) Der Kaiser verleiht den Stand als Adeliger, adelige Titel und daraus folgende Privilegien.
(2) Der Stand als Adeliger, adelige Titel und daraus folgende Privilegien dürfen nur auf dem Gebiet und nur an Staatsbürger des Gelben Reiches und Diyarasus verliehen werden, sofern und in der Form, wie es deren jeweilige Rechtsordnung vorsieht.
(3) Keine Bestimmung über Adel, adelige Titel und daraus folgende Privilegien finden in Xinhai und Sunya Anwendung.
Art 27 Freizügigkeit
(1) Sofern die Bundesstaaten durch Vereinbarung nichts Anderweitiges bestimmen, ist zur Veränderung des Wohnsitzes zwischen Bundesstaaten die Zustimmung der dafür vorgesehenen Stellen aller betreffenden Bundesstaaten vonnöten.
(2) Der Grenzübertritt und der Grenzverkehr zwischen den Bundesstaaten wird durch diese geregelt.
Art. 28 Gegenseitige Pflichten der Bundesstaaten
(1) Die Bundesstaaten verpflichten sich, in einem anderen Bundesstaat gesuchte Straftäter, sofern diese sich auf dem Gebiet des jeweiligen Bundesstaates aufhalten, aufzugreifen, festzusetzen und an den suchenden Bundesstaat zu überstellen.
(2) Die Bundesstaaten erkennen untereinander die nach der Rechtsordnung eines anderen Bundesstaates ergangenen Rechtsakte an, sofern dieser Rechtsakt oder dessen Anerkennung nicht gegen die jeweils eigene Rechtsordnung verstößt.
(3) Die Bundesstaaten erkennen untereinander nach der Rechtsordnung eines anderen Bundesstaates erworbenen Schul-, Universitäts- und sonstige Bildungs- und Ausbildungsabschlüsse und entsprechend verliehene Zeugnisse an. Über etwaige Gleichrangigkeit entscheiden die Bundesstaaten selbst.
(4) Die Bundesstaaten verpflichten sich, im Katastrophenfall dem betroffenen Bundesstaat alle gewünschten und ihnen möglichen Hilfestellungen und -leistungen zukommen zu lassen.
Art. 29 Änderung der Grenzen der Bundesstaaten
(1) Die Grenzen zwischen einzelnen Bundesstaaten können durch Vereinbarung der betreffenden Bundesstaaten geändert werden.
(2) Neue Bundesstaaten können auf dem Wege einer Änderung der Verfassung gemäß Art. 31 Abs. 1 entstehen. Eine solche Änderung der Verfassung muss eine entsprechende Änderung der Art. 1 Abs. 1 S. 3 und Art. 8 Abs. 3 beinhalten.
(3) Sofern ein neuer Bundesstaat auf dem bisherigen Gebiet eines oder mehrerer anderer Bundesstaaten entstehen soll, ist die Zustimmung der betreffenden Bundesstaaten im Legislativ-Yuan erforderlich.
Art. 30 Sonstige Bestimmungen
(1) Der Kaiser muss Staatsbürger des Staates Groß-Chinopien sein. Weitere Bestimmungen unterliegen der Rechtsordnung des Gelben Reiches gemäß Art. 4 Abs. 2.
(2) Der Vorsitzende des Exekutiv-Yuan, die Minister, die Vertreter der Bundesstaaten im Legislativ-Yuan und alle sonstigen Amtsträger des Staates Groß-Chinopien und der Bundesstaaten müssen Staatsbürger des Staates Groß-Chinopien sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Der Vorsitzende des Exekutiv-Yuan, die Minister, die Vertreter der Bundesstaaten im Legislativ-Yuan und alle sonstigen Amtsträger des Staates Groß-Chinopien leisten bei ihrem Amtsantritt vor dem Kaiser folgenden Eid: „Ich schwöre bei meiner Ehre und meiner Liebe zur Chinopischen Zivilisation, den Kaiser und die Organe, die Verfassung und die Gesetze des Staates Groß-Chinopien zu achten, auf das Glück und die Harmonie des Volkes hinzuarbeiten, seine Errungenschaften zu bewahren, seine Wohlfahrt zu mehren und Schaden von ihm abzuwenden.“ Dem Eid kann eine religiöse Beteuerung hinzugefügt werden.
(4) Der Kaiser darf weder das Amt des Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan, eines Ministers oder Gesandten des Staates Groß-Chinopien oder ein sonstiges von dessen Ämtern ausüben noch einer Regierung oder einer legislativen Einrichtung eines Bundesstaates angehören oder Vertreter eines Bundesstaates im Legislativ-Yuan sein. Der Vorsitzende des Exekutiv-Yuan darf nicht der für Verteidigung zuständige Minister eines Bundesstaates sein. Der für Verteidigung zuständige Minister eines Bundesstaates darf nicht Vertreter eines Bundesstaates im Legislativ-Yuan sein. Eine jede Person darf gleichzeitig nur in einem Bundesstaat dessen Regierung oder legislativen Einrichtung angehören, sonstige Ämter ausüben und dessen Vertreter im Legislativ-Yuan sein. Eine jede Person darf gleichzeitig nur einmal Vertreter eines Bundesstaates im Legislativ-Yuan sein.
(5) Der Kaiser sowie für die Zeit der Ausübung ihrer Ämter der Vorsitzende des Exekutiv-Yuan und die Minister besitzen Immunität und Indemnität gegenüber jeder Strafgerichtsbarkeit.
(6) Die Todesstrafe ist in Bezug auf die dem Staat Groß-Chinopien obliegende Strafgerichtsbarkeit abgeschafft.
Art. 31 Änderung der Verfassung
(1) Eine Änderung der Verfassung bedarf der einfachen Mehrheit der abstimmenden Bundesstaaten und der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Legislativ-Yuan, sofern dieser Artikel nichts Anderweitiges aussagt.
(2) Eine Änderung der Verfassung, welche die Bestimmungen des Art. 1 mit Ausnahme von dessen S. 3, Art. 11 bis 14, 28, 29 oder 31 berühren, ändern oder aufheben, bedarf der Zustimmung aller abstimmenden Bundesstaaten, mindestens jedoch der Mehrheit der Bundesstaaten, und der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Legislativ-Yuan.
(3) Eine Änderung der Verfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten berührt, geändert oder aufgehoben oder durch welche einzelnen Bundesstaaten neue Rechte oder Verpflichtungen auferlegt werden oder durch welche die Stimmzahl des betreffenden Bundesstaates im Legislativ-Yuan geändert wird, kann nur mit Zustimmung des betreffenden Bundesstaates im Legislativ-Yuan beschlossen werden.
(4) Eine Änderung der Verfassung, welche die Streitkräfte des Staates Groß-Chinopien betreffen, kann nur auf Antrag des Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan auf Beschluss des Militär-Yuan beschlossen werden.
(5) Eine Änderung der Verfassung, durch welche Stellung und der Aufgaben des Kaisers berührt, geändert oder aufgehoben werden, kann nur mit dessen Zustimmung beschlossen werden.