Beiträge von Arkadiusz Pawłowski

    Die Diskussionszeit ist verstrichen, damit gehen wir jetzt zur Abstimmung über, die 72 Stunden währen wird, bitte stimmen Sie mit JA, NEIN, oder Enthaltung:


    Stimmabgabe für:

    Anzahl der Gesamtstimmen:


    Zahl der JA-Stimmen:

    Zahl der NEIN-Stimmen:

    Zahl der Enthaltungen:



    Die Regierung beantragt die Aussprache zu folgendem Gesetzentwurf:


    Zuerst hat der Regierungsmarschall Maria Nowak das Wort, dann ist es für 96 Stunden frei und des schließt sich eine 72-stündige Abstimmungsphase an. Soweit Bedarf besteht, die Aussprachedauer zu verlängern oder Änderungsanträge bzw. Alternativvorschläge unterbreitet werden sollen, ist dies vor Ablauf der Aussprache kundzutun. Die Aussprache verlängert sich in den jeweiligen Fällen entsprechend der GO.



    Ustawa o produkcji edukacji bez przemocy

    Gesetz über die Herstellung gewaltfreier Erziehung


    § 1 - Grundlegendes

    Dieses Gesetz sichert die gewaltfreie Erziehung von Kindern und Jugendlichen


    § 2 - Verbotene Handlungen

    (1)Kinder dürfen nicht geschlagen oder anderweitig zum Zwecke der Erziehung erniedrigt werden

    (2) Das androhen solcher Erniedrigungen ist ebenfalls untersagt.


    § 3 - Elterliches Züchtigungsrecht

    Ein gewohnheitsrechtliche körperliches Züchtigungsrecht ist abgeschafft. Ein Berufen darauf als Rechtfertigungsgrund nicht möglich.


    § 4 - Strafmaß

    (1) Es gelten zur Festsetzung des Strafmaßes die Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu den einschlägigen Delikten.


    §5 Abschließendes

    (1) Dieses Gesetz tritt nach Verabschiedung durch den Reichskongress und Unterzeichnung durch die Königin zum nächsten Tag in Kraft

    Von Seiten der Regierung geht ein Gesetzesentwurf ein:


    Ustawa o produkcji edukacji bez przemocy

    Gesetz über die Herstellung gewaltfreier Erziehung


    § 1 - Grundlegendes

    Dieses Gesetz sichert die gewaltfreie Erziehung von Kindern und Jugendlichen


    § 2 - Verbotene Handlungen

    (1)Kinder dürfen nicht geschlagen oder anderweitig zum Zwecke der Erziehung erniedrigt werden

    (2) Das androhen solcher Erniedrigungen ist ebenfalls untersagt.


    § 3 - Elterliches Züchtigungsrecht

    Ein gewohnheitsrechtliche körperliches Züchtigungsrecht ist abgeschafft. Ein Berufen darauf als Rechtfertigungsgrund nicht möglich.


    § 4 - Strafmaß

    (1) Es gelten zur Festsetzung des Strafmaßes die Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu den einschlägigen Delikten.


    §5 Abschließendes

    (1) Dieses Gesetz tritt nach Verabschiedung durch den Reichskongress und Unterzeichnung durch die Königin zum nächsten Tag in Kraft


    Geschäftsordnung für die lagowische Abgeordnetenkammer



    § 1 - Rechte der Abgeordneten

    (1) Die Abgeordneten haben das Recht, Anträge zu stellen und an Parlamentsdebatten und -abstimmungen teilzunehmen.

    (2) Sie haben das Recht, Fragen an die Regierung zu richten.


    § 2 - Ordnungsmaßnahmen gegen Abgeordnete

    (1) Abgeordnete können zur Ordnung gerufen werden, wenn ihr Verhalten nicht der Würde des Parlaments und den guten Sitten entspricht und gröblich den Parlamentsbetrieb oder das Ansehen des Parlaments stört.

    (2) Der erste Ordnungsruf in einer Sitzung gegen eine oder einen Abgeordneten soll dabei grundsätzlich folgenlos bleiben, wenn der Grund nicht von solcher Art und solchem Gewicht ist, daß er zwingend Maßnahmen erfordert.

    (3) Als Ordnungsmaßnahmen können nach dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit Ordnungsgelder bis zu 5.000 Szyling verhängt werden, oder aber als Ultima Ratio der Ausschluß aus der laufenden und höchstens einer weiteren Sitzung. Eine Kombination beider Maßnahmen ist zulässig.

    (4) Der Verlust der Mitgliedschaft im Parlament kann nur im Rahmen der geltenden Gesetze durch ordentliche Gerichte festgestellt werden und obliegt weder dem Präsidium noch der Kammer.


    § 3 - Dauerhafte Verhinderung von Abgeordneten

    (1) Erkrankt ein Abgeordneter so, daß er seine Amtsgeschäfte nicht mehr wahrnehmen kann, oder verstirbt er, wird er durch einen Abgeordneten der gleichen Liste auf der er gewählt wurde ersetzt, dies erfolgt so lange bis die Zahl der Nachrückerinnen und Nachrücker erschöpft ist.

    (2) Verletzt ein Abgeordneter dauerhaft seine Abgeordnetenpflichten gröblich, ist ein Ausschluß auf Antrag von mindestens zwei Dritteln des Präsidiums oder mehr als der Hälfte der Mitglieder des Parlaments durch das hierfür im Rahmen der Rechtsordnung zuständige Gericht möglich.



    § 4 - Bestimmungen zur Immunität

    (1) Entsprechend den verfassungsmäßigen Bestimmungen genießen die Abgeordneten Immunität vor Strafverfolgung.

    (2) Die Immunität kann nur mit zwei Dritteln der Stimmen auf Antrag einer Staatsanwaltschaft aufgehoben werden.



    § 5 - Einklagbarkeit der Abgeordnetenrechte

    (1) Den Abgeordneten steht die Beschwerde beim Präsidium offen, da darüber mit der Mehrheit seiner Stimmen entscheidet.

    (2) Entscheidet das Präsidium abschlägig, oder wird es nicht binnen 96 Stunden tätig, steht der Rechtsweg offen.


    § 6 - Das Präsidium, Wahl und Zusammensetzung

    (1) Das Präsidium besteht entsprechend Art. 58 Nr. der Verfassung aus der Abgeordnetenmarschällin oder dem dem Abgeordnetenmarschall und seinen beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertretern.

    (2) Die Wahl erfolgt nach Kandidatur oder Vorschlag aus dem Plenum. Sind die vorgeschlagene und die vorschlagende Person nicht identisch, soll gefragt werden, ob die betreffende Person die Nominierung annimmt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

    (3) Das Präsidium soll zumindest einen Mann oder eine Frau enthalten.

    (4) Die Wahloptionen lauten, wenn es eine Bewerberin oder einen Bewerber gibt JA, NEIN und ENTHALTUNG. Die Option "NEIN" entfällt, sobald es mehr als eine Bewerberin oder einen Bewerber gibt.

    (5) Kommt es zu keiner Wahl ist eine Stichwahl zwischen den beiden Erstplacierten durchzuführen und anschließend festzustellen, ob die Gewinnerin oder der Gewinner der Stichwahl die Mehrheit der Stimmen erreicht.

    (6) Die Gewählte oder der Gewählte sind zu fragen, ob sie oder er die Wahl annimmt.

    (7) Gleiches wird bis zu einer Regelung auch auf die Wahl der Regierungsmarschallin oder des Regierungsmarschalls angewendet.

    (8) Ist ein Mitglied des Präsidiums dauerhaft abwesend, oder erfüllt es seine Aufgaben nicht gewissenhaft, kann das Mitglied durch eine andere Abgeordnete oder einen anderen Abgeordneten ersetzt werden (konstruktiver Mißtrauensantrag); eine Abberufung ohne gleichzeitige Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers ist nur bei offensichtlichen Verstößen gegen die Amtsführung oder sonstiges mit der Würde des Amtes unvereinbares Verhalten möglich.


    § 7 - Leitung der Sitzungen

    (1) Die Leitung der Sitzungen erfolgt zunächst durch die Königin oder den König und geht nach der Wahl der ersten Abgeordnetenmarschällin oder der des ersten Abgeordnetenmarschalls auf diese oder diesen über. Er oder sie leiten sodann die Wahl der ersten Stellvertreterin oder des ersten Stellvertreters und der zweiten Stellvertreterin oder des zweiten Stellvertreters.

    (2) Ist die Königin oder der König verhindert, richtet sich ihre oder seine Vertretung nach den verfassungsmäßigen Bestimmungen. Fehlt eine solche, leitet die oder der älteste Abgeordnete die Sitzung.

    (3) Grundsätzlich leitet die erste Abgeordnetenmarschällin oder der erste Abgeordnetenmarschall die Sitzungen.

    (4) Ist die erste Abgeordnetenmarschällin oder der erste Abgeordnetenmarschall verhindert, wird er oder sie durch die zweite Abgeordnetenmarschällin oder den zweiten Abgeordnetenmarschall vertreten, ist diese oder dieser ebenso verhindert, so vertritt die dritte abgeordnetenmarschällin oder der dritte Abgeordnetenmarschall.

    (5) Ein Präsidiumsmitglied ist verhindert, wenn es seine Abwesenheit ankündigt oder anderweitig sichere Kenntnis besteht, es gilt weiter als verhindert, wenn es binnen 24 Stunden sich nicht um einen Antrag kümmert.

    (6) Sind alle Präsidiumsmitglieder verhindert, fällt die Aufgabe der Sitzungsleitung der Königin oder dem König zu, ist auch diese oder dieser verhindert oder dazu nicht bereit, steht es jedem Parlamentsmitglied frei, ihren oder seinen Antrag der Kammer selbst vorzutragen.



    § 8 - Dauer der Sitzungen bei Abstimmungen, Wahlen und Sonstigem

    (1) Aussprachen dauern 96 Stunden ab Eröffnung, Lesung und Vorstellung des Antrags durch die Antragstellerin oder den Antragsteller. Eine auch wiederholte Verlängerung ist möglich, wenn dies vor Ablauf der Frist bzw. der Nachfrist beantragt und dieser Antrag von der Mehrheit der abgegebenen Stimmen unterstützt wird. Die gewünschte Dauer der Verlängerung ist grundsätzlich im Vorfeld mitzuteilen.

    (2) Die Abstimmung über die Verlängerung dauert 48 Stunden. Während dieser Zeit läuft die Debatte weiter. Die Abstimmung über das Ob einer Verlängerung erfolgt nie früher als nach Ablauf der regulären Frist.

    (3) Wird eine Verlängerung erstmalig und für 48 Stunden oder weniger beantragt, wird dem ohne Abstimmung entsprochen.

    (4) Sitzungen, die Anfragen an die Regierung behandeln oder lediglich eine Debatte zu einem aktuellen Thema darstellen, dauern zunächst unbeschränkt. Über die Beendung entscheidet der Sitzungsleiter selbständig. Die Kammer ist jedoch befugt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen das Fortdauern festzustellen

    (5) Einem Antrag auf Abstimmung über die Verlängerung der Diskussionsdauer, der nach Ablauf der Diskussionsfrist, aber vor Beginn der Abstimmung gestellt wurde, soll nur dann entsprochen werden, wenn dafür gewichtige Gründe bestehen wie eine substantiiert behauptete Verfassungswidrigkeit.

    (6) Abstimmungen dauern 72 Stunden und erfolgen im Anschluß an die Diskussion.

    (7) Kommt nicht ausschließlich der ursprüngliche Antrag zur Abstimmung, so verlängert sich die Debatte in der Weise, daß zwischen dem letzten Antrag und dem Beginn der Abstimmung mindestens 72 Stunden liegen.

    (8) Bei Wahlen schließt sich einer 96-stündigen Kandidatenphase eine 72 stündige Wahlphase an.

    (10) Wurde eine Sitzung vor Ende der Legislaturperiode begonnen, so kann sie durch das alte Abgeordnetenhaus zu Ende gebracht werden.



    § 9 - Anträge


    (1) Anträge beziehen sich auf ein konkretes Vorhaben, etwa ein Gesetz, ein Änderungsgesetz, eine Stellungnahme usw.

    (2) Ein Antrag so zu verfassen, daß er schon bei der Vorlage abstimmungsreif ist, auch wenn dem Parlament durchaus eine Kontroll- und Verbesserungsfunktion zukommt.

    (3) Die Berechtigung einen Gesetzentwurf einzubringen ergibt sich aus Art 57 Nr. 5 der Verfassung. Antragsberechtigt sind dementsprechend die Königin oder der König, die Regierung, die Abgeordneten und die Mitglieder der Ständekammer. Für sonstige Anträge soll das gleiche gelten, es sei denn sie betreffen ausschließlich die innere Organisation Kammer selbst, dann sind nur Abgeordnete dieser Kammer antragsberechtigt.




    § 10 -Abstimmverfahren


    (1) Gelangt lediglich ein unveränderter Antrag oder ein ersetzter Antrag und sonst nichts zur Abstimmung, wird über diesen mit den Optionen JA, NEIN und ENTHALTUNG abgestimmt.

    (2) Gibt es Änderungs- oder Ergänzugsanträge oder Alternativanträge, so ist über den ursprünglichen Antrag - es sei denn dieser wurde vor Ende der Diskussionsfrist zugunsten eines der Änderungsanträge zurückgezogen - sowie sämtliche Änderungs- bzw. Alternativanträge einzeln abzustimmen. (Abstimmung in einem Durchgang ist möglich.) Angenommen ist derjenige der Anträge auf den die meisten Stimmen entfallen, sofern die nötige Stimmenmehrheit gemäß der Verfassung erreicht ist. Die Option "Nein" ist jeweils anzubieten.

    (3) Eine nachträgliche Kombination von Änderungsanträgen durch das Präsidium auf der Grundlage des Abstimmungsergebnisse ist nicht gestattet. Sollen mehrere Änderungsanträge kombiniert werden, muß ein solcher Antrag vorher durch einen Abgeordneten gestellt werden, der die fraglichen Änderungsanträge vereint.

    (4) Ein vorausgehende Kombination von Änderungsanträgen ist nur dann durch bloßes Benennen statthaft, wenn es keine Überschneidungen gibt.

    (5) Erhält bei mehreren keiner der Anträge die nötige Mehrheit, wird nach Ablauf von 96 Stunden in denen sich die Kräfte einigen oder Antragsteller Anträge zurückziehen können, erneut abgestimmt.


    § 11 - Inkrafttreten

    Die Geschäftsordnung tritt mit der Annahme durch die Kammer in Kraft.

    Die Progressive Liste beantragt die Änderung der Verfassung mit folgendem Antrag:




    Änderungsgesetz zur Verfassung


    In Art. 58 der Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen. ist Nr. 7 mit folgendem Wortlaut einzufügen.


    7. Die Wahl ist so zu organisieren, daß jeder Abgeordnete einen Wahlkreis vertritt. Unterstützen 10% oder mehr der Wahlberechtigten eine Neuwahl des jeweiligen Abgeordneten, ist eine erneute Wahl durchzuführen.


    Zunächst hat ein Vetreter der progressiven Liste das Wort, danach ist das Wort für 96 Stunden frei. Anträge auf Verlängerung der Diskussionsdauer sind im Bedarfsfall gemäß der Geschäftsordnung vor Ablauf dieser Frist zu stellen. Ich weise weiter drauf hin, daß Änderungsanträge dazu führen, daß frühestens 72 Stunden nach dem letzten Änderungsantrag abgestimmt wird.

    Die angesetzte Diskussionszeit ist verstrichen, auch zur Kenntnisnahme des Berichtigungsantrags wurde ausreichend Zeit eingeräumt, damit gehen wir jetzt zur Abstimmung über, die 72 Stunden währen wird, bitte stimmen Sie mit JA, NEIN, oder Enthaltung:


    Stimmabgabe für:

    Anzahl der Gesamtstimmen:


    Zahl der JA-Stimmen:

    Zahl der NEIN-Stimmen:

    Zahl der Enthaltungen:



    Also wir Sozialdemokraten haben im Kabinett schon einige Gesetzentwürfe vorgelegt, GO für die Kammer, Sozialgesetzbuch, Umweltschutzgesetz, Gesetz zum Schutze Minderjähriger vor körperlicher Gewalt, einen Teilentwurf für ein Arbeitsgesetzbuch. Der Koalitionspartner tut sich aber offen gestanden etwas schwer damit, dazu Stellung zu nehmen.


    Es steht aber der Pierwszy ja frei, eigene Gesetzentwürfe einzubringen.

    Hohes Haus, Werte Abgeordnete, sehr geehrte Damen und Herren!


    Es obliegt uns allen, uns eine eine Geschäftsordnung zu geben, daher eröffne ich zum dem Thema die Debatte. Das Wort ist frei. Ich weise vorsorglich darauf hin, daß Vorschläge zur GO der Verfassung nicht widersprechen, sie nicht verändern dürfen. Immer bildet die Verfassung den Rahmen, den die Geschäftsordnung nur ergänzen und konkretisieren darf.

    Mit Blick auf die Fraktion der PiP stelle ich hiermit klar, daß nur die 67 Mandatsträger umfassende Fraktion stimmberechtigt ist, nicht aber offenbar sich auf der Zuschauertribüne befindliche 173 weitere Parteigenossen.


    Es werden selbstverständlich nur 67 Stimmen berücksichtigt, was sich angesichts der einheitlichen Stimmabgabe aber unproblematisch erweist.


    Im Wiederholungsfall behält sich das Präsidium Ordnungsmaßnahmen wie den Ausschluß von Sitzungen vor.




    Damit haben wir folgende Endergebnisse:



    Hinsichtlich der Wahl des stellvertretenden Abgeordnetenmarschalls entfallen


    • auf Enthaltungen [17 ] Stimmen,
    • auf Ablehnung aller Kandidaten [0 ] Stimmen,
    • auf Maciej Bienkowski [ 194] Stimmen,
    • auf Małgorzata Michalska [ 9] Stimmen,
    • und auf Tomasz Jankowski [125] Stimmen.


    Hinsichtlich der Wahl des Regierungsmarschalls entfallen,


    • auf Enthaltungen [0 ] Stimmen,
    • auf Ablehnung aller Kandidaten [ 2] Stimmen
    • auf Maria Nowak [177 ] Stimmen,
    • auf Tadeusz Zagórski [37 ] Stimmen,
    • auf Małgorzata Michalska [9 ] Stimmen,
    • und auf Tomasz Jankowski [ 125] Stimmen.

    Gewählt sind damit wie bereits festgestellt Maciej Bienkowski und Maria Nowak.



    Zu wählen ist jetzt noch ein weiterer Stellvetreter des Abgeordnetenmarschalls, wofür ich um Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen. bitte. Zugleich möchte ich aber, soweit diesbezüglich Bedarf besteht, den Gewählten bzw. dem Thron die Möglichkeit geben einige Worte an Sie zu richten.


    Im weiteren Verlauf ist es dann unsere Aufgabe, eine Geschäftsordnung zu erarbeiten.

    Ich stelle fest, daß Maciej Bienkowski als Stellvertretender Abgeordnetenmarschall und Maria Nowak als Regierungsmarschallin mit 177 bzw. 194 Stimmen bereits gewählt sind, die Abstimmung läuft aber protokollarisch weiter. Ich gratuliere den beiden in meiner Eigenschaft als Abgeordnetenmarschall und wünsche viel Erfolg bei der Arbeit für unser Land.


    Ich ersuche sodann um Vorschläge für den zweiten Stellvertreter der Abgeordnetenmarschalls.

    Dadurch, daß Herr Jankowski seine Bereitschaft für beide Ämter erklärt hat und da sämtliche Fraktionen sich erklärt haben können wir bereits jetzt zur Abstimmung schreiten.



    Für das Amt des stellvertretenden Abgeordnetenmarschalls stehen zur Wahl:


    • Maciej Bienkowski
    • Małgorzata Michalska
    • Tomasz Jankowski


    Für das Amt des Regierungsmarschalls stehen zur Wahl:


    • Maria Nowak
    • Tadeusz Zagórski
    • Małgorzata Michalska
    • Tomasz Jankowski


    SimOff: Zur praktischen Durchführung bitte folgenden Stimmzettel ausfüllen und hier im Thread posten oder bei Bedarf per PN an mich übermitteln und hier im Thread auf die PN hinweisen. Eine PN betrachte ich als Antrag auf geheime Abstimmung.


    Ich stimme für die Partei/Fraktion/Gruppe [ ]


    Von den von mir zu verteilenden [ ] Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen. hinsichtlich der Wahl des stellvertretenden Abgeordnetenmarschalls entfallen


    • auf Enthaltungen [ ] Stimmen,
    • auf Ablehnung aller Kandidaten [ ] Stimmen,
    • auf Maciej Bienkowski [ ] Stimmen,
    • auf Małgorzata Michalska [ ] Stimmen,
    • und auf Tomasz Jankowski [ ] Stimmen.


    Von den von mir zu verteilenden [ ] Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen. hinsichtlich der Wahl des Regierungsmarschalls entfallen,


    • auf Enthaltungen [ ] Stimmen,
    • auf Ablehnung aller Kandidaten [ ] Stimmen
    • auf Maria Nowak [ ] Stimmen,
    • auf Tadeusz Zagórski [ ] Stimmen,
    • auf Małgorzata Michalska [ ] Stimmen,
    • und auf Tomasz Jankowski [ ] Stimmen.


    Es wird eine Abstimmfrist von 72 Stunden festgesetzt, wobei ich die Wahl bereits früher verkünden werde, wenn eine unumstößrliche Mehrheit erreicht ist.