Beiträge von Valentin Bergowski

    Idioten!

    Bergowski ist sichtlich aufgeregt.

    Eine Schande, daß ich da vorher nichts tuen konnte.

    Genossin Jablonska, gemäß der Verfassung und des Willens des Politbüros übernehme ich die Staats- und Parteiführung.

    in einem suffizienten Ton sprach er weiter.

    Nun, ich denke ich werde es dann verkünden, oder willst Du?

    Bergowski schaut Jasinski eindringlich an.

    Ja, das war Mist. Und nein, wir sind nicht gegen den Willen der Bevölkerung dort! Nur die Pfeffersäcke wollen uns nicht. Die Arbeiter von Wiedemünde riefen uns zur Hilfe. Und hier sehe ich einen Verrat an der Sache, den ich nicht tolerieren werde. Wenn es der Sache der Arbeiter dient, bin ich zu allem entschlossen. Was sagt denn das Volkskomitee zu den Bourgoisen Ideen? Haben die das so angenommen?

    Bergowski ruft das Politbüro zusammen. Bei der SItzung wird Bergowski durch seine Leibwächter begleitet.

    Genossen, wir müssen einmal tacheles reden. Die Sache in Wiedemünde läuft schief. Ich sehe, daß durch unsere Vorsitzende die Sache der Arbeiter und Bauern gefährdet ist. leider ist Jablonska nicht fähig, die Zügel in der Hand zu halten. daher soll sie aus Alters oder Krankheitsgründen ihre Ämter an mich übergeben.

    Gibt es hier einwände?

    Bergowski schaut mit brennenden Augen in die Runde.

    Demokratische Räterepublik Masobaltonien - Gebietskörperschaften
    Kanton Beschreibung
    Miastrorobotnicej Von den Arbeitern und Bauern neu erschaffene Hauptstadt und Kanton
    Masowien Landesteil Masowien, Einwohner vorwiegend Slawisch
    Baltonien Landesteil Baltonien, Einwohnener vorwiegend Baltisch und Deutsch
    Kanton Stadt/Gemeinde Beschreibung
    Baltonien Alytus
    Baltonien Auce
    Baltonien Bütinge Hafenstadt
    Baltonien Dobele
    Baltonien Dobele
    Baltonien Gargzdal
    Baltonien Jonova
    Baltonien Karkle Hafenstadt
    Baltonien Kaunas Regionshauptstadt
    Baltonien Kesterciems Hafenstadt
    Baltonien Palanga Hafenstadt
    Baltonien Prienai
    Baltonien Radziuszki
    Baltonien Rokiskis
    Baltonien Ruldiga
    Baltonien Skrunda
    Baltonien Sokolka
    Baltonien Sventol Hafenstadt
    Baltonien Varas Hafenstadt
    Baltonien Varena
    Baltonien Windau Hafenstadt
    Masowien Czeremche
    Masowien Drusininkai
    Masowien Grajewo Regionalhauptstadt
    Masowien Marijampole
    Masowien Mlawa
    Masowien Plock
    Masowien Poseny
    Masowien Suwalki
    Masowien Taurange
    Miastrorobotnicej Miastrorobotnicej Nationale und Regionale Hauptstadt der DRR, neu gebaut, Hafenstadt
    Miastrorobotnicej Noodsveedel Stadteil der Hauptstadt, Status einer eigenen Gemeinde
    Miastrorobotnicej Hafenveedel Stadteil der Hauptstadt, Status einer eigenen Gemeinde
    Miastrorobotnicej Landveedel Stadteil der Hauptstadt, Status einer eigenen Gemeinde

    So fertig ist!

    Um hier einen Schlussstrich zu ziehen steht Bergowski auf.

    Genossen, das ist alles zu kompliziert, das versteht eh keiner. Im Namen der Donkistischen Staatsidee habe ich nun eine Verfassung für unsere Räterepublik ausgefertigt.

    Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.

    Hier Genossen, verteilt es, 15 Gebote und fertig. Weiteres machen wir dann später.

    Hat einer einwände?

    Feuer schien aus seinen Augen zu zischen als er jede und jeden in der Runde anschaute.

    Nun gut, dann bitte ich hier um Zustimmung und Beschluss.

    Präambel:

    In sozialistischer Verantwortung, erfüllt von dem Willen, die Not der Gegenwart in gemeinschaftlicher Arbeit zu überwinden, dem inneren und äußeren Frieden zu dienen, Freiheit, Gerechtigkeit und Gemeinschaft für alle zu schaffen, haben sich die Männer und Frauen der Demokratischen Räterepublik diese Staatsordnung gegeben.


    Artikel 1:

    Die Demokratische Räterepublik ist ein sozialistischer Staat in gemeinschaftlicher Verantwortung aller Arbeiter, Bauern und Soldaten. Die Räterepublik gliedert sich in Kantone, Städte und Gemeinden. Die Hoheitszeichen der Räterepublik werden durch ein Gesetz bestimmt. Der Name der Nation ist Demokratische Räterepublik Masobaltowien, abgekürzt DRR


    Artikel 2:

    Das Volk wird in seiner Gemeinschaft durch die Unabhängige Sozialistische Partei der Arbeiter und Soldaten geführt und angeleitet.


    Artikel 3:

    Die Gesetzgebung steht der Volksvertretung zu. Hier im Besonderen Zusammenwirken des Ministerrates und des Nationalen Staatsrates. Die Verwaltung liegt in den Händen des Ministerrates, der Kantone, der Städte und den Gemeinden. Die Rechtsprechung wird durch Richter des Gerichtsrates ausgeübt. Mitwirkung aller ist in und durch die Räte gewollt und angemessen. Alle Macht soll durch die Räte legitimiert sein.


    Artikel 4:

    Freiheitsrechte

    a) Jeder hat das Recht auf Freiheit in seinem Handel und Denken, solange es keinem schadet oder der nationalen Ordnung der Demokratischen Räterepublik widerspricht.

    b) Jeder hat das Recht auf Eigentum zum persönlichen Nutzen, solange es nicht dem Gemeinwohl des Volkes der Demokratischen Räterepublik schadet.

    c) Jeder hat das Recht auf Sicherheit und Schutz in seiner Person, Familie und Eigentum. Zum Schutze dient alle Nationale Gewalt der Demokratischen Räterepublik.


    Artikel 5:

    Ehe und Familie werden die Grundlagen der menschlichen Gesellschaft anerkannt. Sie stehen unter dem besonderen Schutz der Demokratischen Räterepublik. Die Erziehung und Ausbildung wird durch die nationalen Staatsorgane gefördert und angeleitet. Hierfür sind alle Kinder vom dritten Lebensjahr an in den Organen der Unabhängigen Sozialistischen Jugend organisiert. Der Jugend ist die umfassende Aufmerksamkeit des Staates zu widmen. Sie solle im sozialistischen Sinne wohl erzogen und angeleitet sein.


    Artikel 6:

    Staatspräsident

    Der Staatspräsident der Demokratischen Räterepublik ist das Staatsoberhaut Masobaltoniens. Er ernennt alle höheren Beamte, Staatsorgane und Offiziere. Er kann Begnadigungen aussprechen. Das Amt des Staatspräsidenten wird auf Lebenszeit, maximal bis zur Vollendung des fünfundsiebzigsten Lebensjahres, durch den Nationalen Staatsrat übertragen. Dinge der täglichen Politik überlässt der Staatspräsident dem Regierungspräsident, der die Verantwortung für die ordentliche Führung der Demokratischen Räterepublik inne hat. Sollte der amtierende Staatspräsident sein Amt auf Grund von Alter, Krankheit oder sonstiger Vakanz dauerhaft nicht ausüben können, so wird das Amt durch den Nationalen Staatsrat an den amtierenden Regierungspräsidenten übergeben und dieser zum Staatspräsidenten ernannt.


    Artikel 7:

    Regierungspräsident

    Der Regierungspräsident führt und leitet die Regierung, den Ministerrat, verantwortlich. Der Regierungspräsident der Demokratischen Räterepublik wird durch den Staatspräsidenten der Demokratischen Räterepublik auf Grund der Wahl durch den Nationalen Staatsrat ernannt.


    Artikel 8:

    Ministerrat

    Der Ministerrat ist die oberste Leitung der staatlichen Gewalt. Der Regierungspräsident ordnet die staatlichen Organen nach den Bedürfnissen der Demokratischen Räterepublik die durch Minister jeweils verantwortlich geleitet werden. Aufgrund des Vorschlages durch den Regierungspräsidenten und der Bestätigungswahl durch den Nationalen Staatsrat ernennt der Staatspräsident der Demokratischen Räterepublik die Minister.

    Den Vorsitz im Ministerrat führt der Regierungspräsident.


    Artikel 9:

    Nationaler Staatsrat

    Der Nationale Staatsrat ist die Vertretung des Volkes der Demokratischen Räterepublik Masobaltonien. Die Kantone, Kollektive und die Verbände bestimmen die Wahlkandidaten zur Nationalen Einheitsliste. Details der wählbaren Kandidaten der Nationalen Einheitsliste regelt ein Gesetz, es soll eine Auswahl der Kandidaten durch die Männer und Frauen der Demokratischen Räterepublik gewährleistet und alle Kandidaten sozialistisch vertrauenswürdig sein. Auf Grund der Nationalen Einheitsliste erfolgt die Wahl zum Nationalen Staatsrat durch die Männer und Frauen der Demokratischen Räterepublik, diese ist alle fünf Jahre zu wiederholen.

    Den Vorsitz in den Sitzungen des Nationalen Staatsrates führt der Regierungspräsident oder durch ihn bestimmte Vertreter.


    Artikel 10:

    Kantone

    Die Kantone sind die sinnvolle regionale, gebietskörperschaftliche Untergliederung der Demokratischen Räterepublik. Sie werden durch den Kantonspräsidenten geführt, der durch den Regierungspräsidenten bestimmt und den Staatspräsidenten ernannt wird. Der Kantonspräsident sitzt den Sitzungen des Kantonsrates vor und leitet diese. Die Mitglieder des Kantonsrates bestehen aus Delegierten der Städte, Gemeinden, Kollektiven und Verbänden der Gebietskörperschaft des Kantons. Die kantonale Organisation und Ordnung wird in einem nationalen Gesetz geregelt.


    Artikel 11:

    Städte und Gemeinden

    Die Städte und Gemeinden sind die sinnvolle regionale, gebietskörperschaftliche Untergliederung der Kantone. Sie werden durch den Bürgermeister, im Rahmen der Stadtrechte, oder den Gemeindepräsidenten geführt. Diese werden durch den Kantonspräsidenten bestimmt und den Staatspräsidenten ernannt. Der Bürgermeister sitzt den Sitzungen des Stadtrates, der Gemeindepräsident den Sitzungen des Gemeinderates vor und leitet diese. Die Mitglieder des Stadtrates und die Mitglieder des Gemeinderates werden zur Hälfte von den Männern und Frauen ihrer Gebietskörperschaft gewählt, zu einem Viertel aus den Kollektiven und zu einem Viertel aus den Verbänden delegiert. Die örtliche Organisation und Ordnung wird in einem nationalen Gesetz geregelt.


    Artikel 12:

    Kollektive (Betriebe)

    Die Kollektive sind die sinnvolle wirtschaftliche Handlungsorganisationen der Demokratischen Räterepublik. Sie werden durch einen Geschäftsführer geführt. Geschäftsführer national bedeutender Betriebe werden durch den Regierungspräsidenten bestimmt. Geschäftsführer kantonsbedeutender Betriebe werden durch den Kantonspräsidenten bestimmt. Geschäftsführer regional bedeutender Betriebe werden durch den Bürgermeister einer Stadt oder den Gemeindepräsidenten einer Gemeinde bestimmt. Die Geschäftsführer werden durch den Staatspräsidenten ernannt. Der Geschäftsführer leitet den Vorsitz im Betriebsrat. Die Organisation und Ordnung des Betriebes wird durch Anordnung des Ministeriums für Wirtschaft oder ein nationales Gesetz geregelt.


    Artikel 13:

    Verbände

    Zur politischen Willensbildung und persönlichen Entfaltung wirken die Männer und Frauen der Demokratischen Räterepublik in den politischen Verbänden der Nation. Die Verbände organisieren das gemeinschaftliche Miteinander aller Arbeiter, Bauern und Soldaten und sind so wesentlicher Teil der Volks- und Gemeinschaftsbildung. Die Organisation und Ordnung des Verbandes wird durch ihre eigene Verbandssatzung unter Anleitung des Ministeriums für Volkswohlfahrt oder Gesetz geregelt.


    Artikel 14:

    Gerichtsrat

    Die Mitglieder des Nationalen Gerichtsrates werden auf Grund ihrer Befähigung durch den Nationalen Staatsrat berufen und den Staatspräsidenten der Demokratischen Räterepublik ernannt. Der Regierungspräsident hat hier das Vorschlagsrecht. Der Nationale Gerichtsrat bestimmt in seiner Gerichtsordnung die Art und Zuständigkeiten der Richter. Alle Richter und Mitglieder des Nationalen Gerichtsrates sind von Weisungen freigestellt und ausschließlich an die Gesetzte und dem sozialistischen Wesen der Demokratischen Räterepublik gebunden. Strafen dürfen nur auf Grund von richterlichen Entscheidungen gemäß Recht und Gesetz verhängt werden. Richterliche Entscheidungen sind bindend und können nur durch Mehrheitsbeschluss des Nationalen Staatsrates oder auf Grund einer Begnadigung durch den Staatspräsidenten der Demokratischen Räterepublik aufgehoben oder abgewandelt werden. Näheres wird durch die eigene Gerichtsordnung oder Gesetz geregelt.


    Artikel 15:

    Nationale Verteidigungsstreitkräfte der Demokratischen Räterepublik

    Das Oberkommando der Nationalen Verteidigungsstreitkräften der Demokratischen Räterepublik hat der Staatspräsident. In der Aufgabe der Kommandoführung wird er durch den Regierungspräsidenten und den Minister der nationalen Verteidigung vertreten. Die nationalen Verteidigungskräfte sind nach Aufgabe, Art und Ordnung in einem eigenen Gesetz gegliedert. Sie dienen dem Schutz des Volkes und der nationalen Sicherheit in allen Belangen.

    Artikel 9: (Bezirke)

    (Satz1) Alle Macht innerhalb der Demokratischen Räterepublik Masobaltonien soll durch die Räte legitimiert sein.

    (Satz2) Die Gesetzgebung innerhalb der Demokratischen Räterepublik Masobaltonien steht nur dem Nationalen Staatsrat als Vertretung aller Werktätigen und Menschen in Masowien und Baltonien zu.

    (Satz3) Die Mitglieder des Nationalen Staatsrates werden aus den Bezirken, den Kollektiven und den Verbänden der Demokratischen Räterepublik Masobaltonien persönlich delegiert.

    (Satz4) Die Partei der Arbeiter, Bauern und Soldaten organisiert ordentlich die Wahlen.

    (Satz5) Den Vorsitz im Nationalen Staatsrat führt der Präsident der Räte.

    (Satz6) Er kann sich hierin nach seinen Erfordernissen vertreten lassen.

    (Satz7) Näheres regelt ein Gesetz.


    Artikel 10: (Freiheitsrechte Gleichheit)

    (Satz1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

    (Satz2) Männer, Frauen und Diverse sind gleichberechtigt.

    (Satz3) Kein Mensch darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Heimat und Herkunft benachteiligt oder bevorzugt werden.


    Artikel 11: (Freiheitsrechte Redefreiheit)

    (Satz1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

    (Satz2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Räterepublik und in dem Recht der persönlichen Ehre.

    (Satz3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.

    (Satz4) Die Freiheiten entbindet nicht von der Treue zur Demokratischen Räterepublik und ihren sozialistischen Gesetzen.


    Artikel 12: (Freiheitsrechte Familienfreiheit)

    (Satz1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der Demokratischen Räterepublikanischen Ordnung.

    (Satz2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und somit ihre erste Pflicht diese im sozialistischen Sinne auszuüben.

    (Satz3) Über ihre Betätigung wacht die Demokratische Räterepublik.


    Artikel 13: (Freiheitsrechte Bildungsfreiheit)

    (Satz1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht der Demokratischen Räterepublik.


    Artikel 14: (Freiheitsrechte Versammlungsfreiheit)

    (Satz1) Alle Masobaltonen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen im sozialistischen Geiste zu versammeln.

    (Satz2) Für Versammlungen kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund staatlicher Anordnung eingeschränkt werden.

    (Satz3) Versammlungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die Demokratisch Räterepublikanische Ordnung oder gegen den Gedanken der sozialistischen Völkerverständigung richten, sind verboten.


    Artikel 15: (Freiheitsrechte Gemeinschaftsfreiheit)

    (Satz1) Alle Masobaltonen haben das Recht in den sozialistischen Verbänden mitzuwirken.

    (Satz2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die Demokratisch Räterepublikanische Ordnung oder gegen den Gedanken der sozialistischen Völkerverständigung richten, sind verboten.


    Artikel 16: (Freiheitsrechte Geheimnisfreiheit)

    (Satz1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

    (Satz2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes oder zum Schutz der freiheitlich, sozialistischen Räteordnung angeordnet werden.

    (Satz3) Dient die Beschränkung dem Schutze der Demokratisch Räterepublikanischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung der Demokratischen Räterepublik, so kann bestimmt werden, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird.


    Artikel 17: (Freiheitsrechte Berufsfreiheit)

    (Satz1) Alle Masobaltonen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.

    (Satz2) Die Demokratische Räterepublik leitet und fördert hierzu in angemessener Weise durch ihre entsprechenden Organisationen.


    Artikel 18: (Freiheitsrechte Wohnungsfreiheit)

    (Satz1) Die Wohnung ist unverletzlich.

    (Satz2) Durchsuchungen dürfen durch die Demokratisch Räterepublikanischen Staatsorgane nur durch Staabsoffiziersanordnung oder auf Grund der erheblichen Gefahr für die freiheitlich, sozialistische Räteordnung durchgeführt werden.

    (Satz3) Zur Abwehr von Gefahren für die sozialistische Gemeinschaft, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund Staabsoffiziersanordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden.

    Nun denn Genossin Generalsekretärin, wir sind im Verfassungskommitee nur bis Artikel 18 vorgedrungen. Hier hätte ich einen Vorabzug.

    Valentin nahm einen Stapel Blätter und verteilte die Papiere.

    Die Verfassung der Demokratischen Räterepublik Masobaltonien


    In Folge auf die Verfassung von 06. Juni 1980, in Kraft getreten am: -offen-


    Der verfassungsgebende Nationale Staatsrat der Demokratischen Räterepublik Masobaltonien hat am -offen- folgendes Gesetz zur Grundlage allen Nationalem Handelns beschlossen durch die eindeutige Mehrheit der Abstimmenden bejaht.

    Präambel:

    In sozialistischer Verantwortung, erfüllt von dem Willen, die Not der Gegenwart in gemeinschaftlicher Arbeit zu überwinden, dem inneren und äußeren Frieden zu dienen, Freiheit, Gerechtigkeit und Gemeinschaft für alle zu schaffen, haben sich die Männer und Frauen der Länder, Bezirke und Kreise Masowiens und Baltoniens erneut eine Staatsordnung gegeben.



    Artikel 1: (Grundsätzliches)

    (Satz1) Die solidarische Gemeinschaft aller Werktätigen, Arbeiter, Bauern, Soldaten in den Ländern Masowiens und Baltoniens schwören in gemeinschaftlicher Verantwortung vor den Menschen und der Zukunft zum Wohle aller zusammen zu stehen und dieses Gemeinwohl als gemeinsamen Staat zu bilden und diesen zu schützen.

    (Satz2) Um fortan als Gemeinschaft vor der Welt wahr genommen zu werden ist der Name des gemeinschaftlichen Staates Demokratische Räterepublik Masobaltonien.

    (Satz3) Die Demokratische Räterepublik Masobaltonien ist ein sozialer Staat für alle Arbeiter, Bauern und Soldaten sowie auch im Besonderen alle Menschen unter ihrem Schutz.


    Artikel 2: (Nationalsymbole)

    (Satz1) Die Nationalfahne der Gemeinschaft der Demokratischen Räterepublik ist horizontal despalten Weiß und Rot und führt im Zentrum das nationale Wappen der Arbeiter, Bauern und Soldaten Bewegung Masobaltoniens.

    (Satz2) Weiß als Zeichen der Liebe des Volkes für seine Nation und das Rot als Zeichen des Mutes und der Kampfbereitschaft aller Menschen der Demokratischen Räterepublik Masobaltoniens für ihre Gemeinschaft.

    (Satz3) Das nationale Wappen der Demokratischen Räterepublik Masobaltoniens zeigt, umkränzt von dem Arbeitermaschinenrad und Bauernährenkranz, auf dem Grund des sozialistischen, roten Sternes den mit Sichel und Schwert bewehrten masobaltonischen Schwan.

    (Satz4) Das nationale Wappen und die nationale Fahne sind Symbole der masobaltonischen Gemeinschaft aller Werktätigen und sind mit Ehre zu nützen und zu führen.

    (Satz5) Die Symbole der Demokratischen Räterepublik Masobaltonien, in Wappen und Fahne, und ihre Verwendung werden durch ein Gesetz näher konkretisiert und entsprechend der rechtmäßigen Verwendung angepasst.

    (Satz6) Die Nationalhymne der Demokratischen Räterepublik Masobaltonien ist das Streitlied der Arbeiterklasse „Komm las uns Streiten für der Freiheits Weiten!“.

    (Satz7) Näheres regelt ein Gesetz.



    Artikel 3: (Führungsrolle USPAS)

    (Satz1) Das Volk wird in seiner Gemeinschaft durch die Unabhängige Sozialistische Partei der Arbeiter und Soldaten geführt und angeleitet.

    (Satz2) Zur Abwehr des imperialistischen Kapitalismus ist es anderen Parteien verboten, ihre falsche Meinungsmache propagandistisch unter dem Volke zu verbreiten.

    (Satz3) Alle politische Willensbildung soll im Sinne und zum Wohle der Arbeiter, Bauern und Soldaten innerhalb der USPAS erfolgen.

    (Satz4) Zur ordentlichen Verwaltung gliedert sich die Räterepublik in Bezirke, Städte und Gemeinden auf Grund nationalem Gesetz und den Bedürfnissen aller Werktätigen.

    (Satz5) Die Führung der jeweiligen Gemeinschaft erfolgt durch einen jeweils nach Recht und Gesetz verantwortlichen Rat, dessen Mitglieder durch die Werktätigen und Menschen in seinem Verantwortungsbereich direkt gewählt werden.


    Artikel 4: (Parlament)

    (Satz1) Alle Macht innerhalb der Demokratischen Räterepublik Masobaltonien soll durch die Räte legitimiert sein.

    (Satz2) Die Gesetzgebung innerhalb der Demokratischen Räterepublik Masobaltonien steht nur dem Nationalen Staatsrat als Vertretung aller Werktätigen und Menschen in Masowien und Baltonien zu.

    (Satz3) Die Mitglieder des Nationalen Staatsrates werden aus den Bezirken, den Kollektiven und den Verbänden der Demokratischen Räterepublik Masobaltonien persönlich delegiert.

    (Satz4) Ihre Amtsperiode dauert vier Jahre, die sie beliebig oft wiederholen dürfen, so sie gewählt und somit erneut delegiert werden.

    (Satz5) Eine Auflösung des Nationalen Staatsrates ist nur durch einen zweidrittel Beschluss der Delegierten erlaubt, jedoch nicht durch die Staatsführung.

    (Satz5) Die Partei der Arbeiter, Bauern und Soldaten organisiert ordentlich die alle vier Jahre stattfindenden Wahlen zum Nationalen Staatsrat, zu den Bezirks-, Stadt- und Gemeinderäten zur Bestimmung der Delegierten.

    (Satz6) Den Vorsitz im Nationalen Staatsrat führt der Präsident der Räte, in den Bezirks-, Stadt- und Gemeinderäten der jeweils durch den Präsidenten der Räte ernannte Vorsitzende.

    (Satz7) Der Präsident der Räte kann sich entsprechend der Erfordernisse als Vorsitzender des Nationalen Staatsrat vertreten lassen.

    (Satz8) Näheres regelt ein Gesetz.


    Artikel 5: (Staatsoberhaupt)

    (Satz1) Das Staatsoberhaupt der Demokratischen Räterepublik Masobaltonien ist der Präsident der Räte.

    (Satz2) Auf Grund der Vakanz im Amte, des Ende der Amtszeit des Präsidenten, auf eigenen Wunsch oder durch Beschluss des Nationalen Staatsrates kann er aus dem Amte scheiden und sein Amt an den Präsidentleutnant, der ihm in das Amt des Präsidenten der Räte rechtmäßig nachfolgt, übergeben.

    (Satz3) Der Präsident der Räte wird vor dem Nationalen Staatsrat durch den Präsidentmajor für seine Amtszeit von zehn Jahren vereidigt und durch sich selber dann in der Folge in sein Amt gesetzt.

    (Satz4) Er führt den Vorsitz des Nationalen Staatsrates und kann diesen Vorsitz entsprechend den Erfordernissen vertretungsweise ausüben lassen.

    (Satz5) Der Präsident der Räte führt alle nationale Ernennungen und Beförderungen aus.

    (Satz6) Der Präsident der Räte hat auf Gesetze der Demokratischen Räterepublik ein Vetorecht und setzt diese erst mit seiner Unterschrift und der Veröffentlichung in Wirksamkeit.

    (Satz7) Der Präsident der Räte wird durch den Präsidentleutnant in seinem Amte vertreten.

    (Satz8) Der Präsident der Räte kann seine Befugnisse und Aufgaben auf Grund eines Gesetzes delegieren.

    (Satz9) Näheres regelt ein Gesetz.

    Artikel 6: (Regierung)

    (Satz1) Die Demokratische Räteregierung der Demokratischen Räterepublik Masobaltonien führt die Gesetze und den Willen des Volkes verantwortlich aus.

    (Satz2) Die Mitglieder der Demokratischen Räteregierung sind die Räteminister der Demokratischen Räterepublik Masobaltonien, sowie Staats- und Volkskommissare und der Präsidentleutnant der Demokratischen Räterepublik Masobaltonien, der den Vorsitz im Ministerrat der Demokratischen Räteregierung führt.

    (Satz3) Der Präsidentleutnant wird auf Vorschlag des Präsidenten der Räte durch den Nationalen Staatsrat gewählt und durch die Rätepräsidiale Ernennung in sein Amt eingesetzt.

    (Satz4) Die Räteminister werden auf Vorschlag des Präsidentleutnants der Demokratischen Räterepublik Masobaltonien durch den Nationalen Staatsrat gewählt und durch die rätepräsidiale Ernennung in ihr Amt eingesetzt.

    (Satz5) Die Staatskommissare werden auf Vorschlag des jeweiligen Räteministers durch die rätepräsidiale Ernennung in ihr Amt eingesetzt und unterstehen den Weisungen ihres Räteministers.

    (Satz6) Die Volkskommissare werden auf Vorschlag des Nationalen Staatsrates durch die rätepräsidiale Ernennung in ihr Amt eingesetzt und unterstehen den Weisungen ihres durch den Präsidentleutnant zugewiesenen Räteministers.

    (Satz7) Näheres regelt die Geschäftsordnung der Demokratischen Räteregierung als Ministerrat der Demokratischen Räterepublik Masobaltonien.

    Artikel 7: (Armee)

    (Satz1) Der Nationale Verteidigungsrat organisiert die Struktur der Verteidigungstruppen der Demokratischen Räterepublik die als Nationale Volksstreitkräfte der Demokratischen Räterepublik bezeichnet werden.

    (Satz2) Den Vorsitz des Nationalen Verteidigungsrates übernimmt der Präsidentmajor.

    (Satz3) Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrat sind:


    Natürliche Mitglieder:

    • Der Präsident der Räte
    • Der Präsidentleutnant
    • Der Räteminister der Verteidigung
    • Der Präsidentmajor (Vorsitzender)
    • Durch den Präsidenten der Räte berufene Generale

    Durch Wahl delegierte Mitglieder der Truppe:

    • 4 Offiziere (Heer/Marine/Luftwaffe/Staabscorps)
    • 4 Feldwebel (Heer/Marine/Luftwaffe/Staabscorps)

    (Satz4) Jeder Masobaltone, ob Mann, Frau oder Divers, ist ab seinem 18ten Lebensjahr zu einem zweijährigen Dienst zum Wohle der sozialistischen Gemeinschaft Masobaltoniens verpflichtet.

    (Satz5) Dieser zweijährige Nationaldienst kann in den Nationalen Volksstreitkräften der Demokratischen Räterepublik auf Grund der Wehrempfehlungen örtlicher Politoffiziere abgeleistet werden.


    Artikel 8: (Gerichte)

    (Satz1) Die Rechtsprechung innerhalb der Demokratischen Räterepublik Masobaltonien erfolgt unabhängig und ohne Vorgaben auf Grund der Gesetze der Räterepublik.

    (Satz2) Die Richter werden durch den Nationalen Staatsrat auf Vorschlag aus dem Räteministerium der Justiz gewählt und bedürfen der Ernennung durch den Präsidenten der Räte.

    (Satz3) Eine Entlassung aus dem Richteramt erfolgt auf Grund schwerer Verfehlungen, des Alters oder auf eigenen Wunsch durch den Räteminister der Justiz.

    (Satz4) Die Gerichte der Demokratischen Räterepublik Masobaltonien gliedern sich fachlich und nach der Entscheidungsschwere.

    (Satz5) Der Räteminister für Justiz bestellt Volksanwälte, die im Auftrag des Volkes der Demokratischen Räterepublik Masobaltonien Klage führen und dem Recht Geltung verschaffen.

    (Satz6) Eine Entlassung aus dem Volksanwaltsamt erfolgt auf Grund schwerer Verfehlungen, des Alters oder auf eigenen Wunsch durch den Räteminister der Justiz.

    (Satz7) Näheres regelt ein Gesetz.