Beiträge von Gesine Penningbüttel

    Die Diskussionsfrist ist verstrichen, die Abstimmung beginnt:



    Abstimmung über das



    Suchtgift- und Rauschmittelgesetz


    der


    Freien Hansestadt Wiedemünde




    Name der Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.:

    Zahl der Abgeordneten insgesamt:


    von den genannten stimmen mit, bzw. haben nicht teilgenommen:


    [_] Ja

    [_] Nein

    [_] Enthaltung


    [_] Keine Teilnahme


    Es bedarf wegen fortbestehenden Erörterungsbedarfs einer erneuten Lesung:


    [_] Ja

    [_] Nein

    [_] Enthaltung


    [_] Keine Teilnahme



    Die Frist für die Abstimmung beträgt 4 Tage, die Abstimmung endet also am



    Sonntag, den 5. Januar 2025.




    tritt an das Rednerpult


    Werte Kollegen, meine sehr geehrten Damen und Herren,


    der Bürgermeister hat folgenden Gesetzentwurf zur Debatte gestellt, zuerst hat er das Wort, dann die gesamte Bürgerschaft für 9 Tage, die Frist beginnt mit dem Ende des ersten Redebeitrags des Bürgermeisters:[





    Suchtgift- und Rauschmittelgesetz


    der


    Freien Hansestadt Wiedemünde


    Präambel: Dieses Gesetz dient dem Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen sowie der Prävention von schweren Gesundheitsschäden und Invalidität. Es regelt die Abgabe und den Ausschank von Rausch- und Betäubungsmitteln und Suchtstoffen außerhalb medizinischer Anwendungen und legt die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Umgang mit diesen Substanzen fest.


    § 1 - Geltungsbereich

    (1) Dieses Gesetz regelt Werbung für sowie die Abgabe und den Ausschank von Alkohol sowie Cannabis und trifft Bestimmungen Bestimmungen über Tabak und andere Rausch- und Suchtgiften nach den Anlagen A und B.


    § 2 – Werbung

    (1) Werbung für erlaubte Stoffe im Sinne des Gesetzes darf nicht irreführend sein und nach dem Stand der Wissenschaft allgemein anerkannte Gesundheitsgefahren in Abrede stellen, sie darf des weiteren keine unhaltbaren Versprechungen machen. Im Zweifel erteilt die zuständige Senatsstelle Auskunft.

    (2) Handelt es sich um Stoffe, deren Abgabe an Minderjährige verboten ist, darf öffentlich nicht dafür geworben werden. In diesen Fällen ist die Werbung auf Orte beschränkt, zu denen lediglich volljährige Personen zutritt haben.

    (3) Werbung, die sich durch ihre Aufmachung oder Ansprache einer solchen Zielgruppe erkennbar ausdrücklich an Minderjährige richtet, ist verboten. Dies gilt auch für Alkohol- , Cannabis- und Tabakwerbung.

    (4) Werbung im Umfeld von Schulen und Kindergärten und anderen Einrichtungen der Betreuung von Kindern und Jugendlichen ist untersagt, maßgeblich ist, ob die Werbung vom Gelände der Einrichtung aus mit bloßem Auge inhaltlich wahrnehmbar ist.

    (4) Werbung für verbotene Substanzen ist untersagt.



    § 2 - Alkohol und Cannabis

    (1) Die geschäftsmäßige Abgabe und der Ausschank von Alkohol und Cannabis an Personen unter 14 Jahren sind verboten.

    (2) Die Abgabe und der Ausschank von Alkohol an beim Erwerb bereits übermäßig berauschte Minderjährige ist verboten.

    (3) Für Cannabis gilt entsprechendes.


    § 4 – Geschäftsmäßige Abgabe von Tabak, Cannabis und Alkohol an Minderjährige

    (1) Liegt keine ausdrückliche Erlaubnis der Erziehungsberechtigten vor, solche Waren zu erwerben, besteht ein durchsetzbarer Anspruch auf Kaufpreiszahlung nicht.

    (2) Erklären die Erziehungsberechtigen mit dem erfolgten Kauf nicht einverstanden, ist der Kaufpreis unter Rückgabe der Ware – so weit sie noch vorhanden ist – zurückzuerstatten. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.


    § 3 – Übrige Stoffe

    (1) Die geschäftsmäßige Abgabe und der Ausschank von Stoffen der Anlage A sind nur an volljährige Personen in konzessionierten Spezialgeschäften und Gaststätten zulässig zu denen Minderjährige keinen Zutritt haben.

    (2) Die Abgabe und der Ausschank von Stoffen nach Anlage B ist wegen starker Wirkungen und gesundheitsschädlicher Nebenwirkungen zu Konsumzwecken zum Schutze der Gesundheit und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verboten. Dies gilt auch für nichtkommerzielle Zwecke. Jede Produktion und Einfuhr ist nur mit Erlaubnis nach § 6 gestattet.

    (3) Der unbefugte Besitz von Stoffen der Gruppe B ist ebenfalls verboten.

    (4) Sonstige Stoffe mit berauschender, beruhigender oder bewußtseinsverändernder Wirkung, die weder in Anlage A noch Anlage B wörtlich auftauchen, sind so weit es sich nicht um schwache pflanzliche Beruhigungsmittel wie Baldrian, Melisse, Kamille, Passionsblume u.ä sind vor Inverkehrbringen dem Senat bzw. einer von diesem bestimmten Stelle anzuzeigen.

    (5) Keinen Beschränkungen in der Abgabe unterliegt Kaffee und Koffein.


    § 6 - Ausnahmen

    (1) Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Gesetzes können nur in besonderen Fällen und unter strengen Auflagen durch die vom Senat damit beauftragte Behörde genehmigt werden.

    (2) Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen und muß die Gründe für die Ausnahme sowie die Auflagen klar festlegen. Beispielhaft sei die Verwendung zu medizinischen Zwecken auf ärztliche Verschreibung genannt.

    (3) Stoffe, die anerkannte Arzneimittel sind, können zweckgebunden, beispielsweise als Beruhigungsmittel oder Antidepressiva ärztlich verschrieben werden. Ein Mißbrauch dieser Ausnahme fällt unter die Bestimmungen von § 7 und die Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Diese Stoffe sind in Krankenhäusern, Arztpraxen bei Tierärzten und in Apotheken unter Verschluß zu halten.


    § 7 - Strafen

    (1) Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes werden mit Gefängnis von 3 Monaten bis zu 6 Jahren geahndet, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis 3 Monaten oder Geldstrafe, deren maximale Höhe sich an den Bestimmungen des Strafgesetzbuches bemißt.

    (2) Minder schwere Fälle sind regelmäßig bei Ersttätern, die nur geringe Mengen abgegeben haben anzunehmen, des weiteren bei geringfügigen Verletzungen der Altersgrenzen insbesondere wenn die Kaufabsicht nicht durch ein Anpreisen herbeigeführt wurde.

    (3) Bei bandenmäßiger Begehung steigt der Strafrahmen für die Anführer auf 1 bis 8 Jahre Gefängnis, im Falle des gewerbsmäßigen illegalen Handels mit Stoffen der Anlage B auf 1 bis 8 Jahre Zuchthaus.

    (4) Eine einmalige unentgeltliche Weitergabe von geringen Mengen von Stoffen der Anlage B zum persönlichen Gebrauch bleibt straffrei, soweit beide Personen in einem Näheverhältnis stehen und das betreffende Mittel als Arznei anerkannt ist.

    (5) Der bloße Besitz von Stoffen der Anlage B ist nur dann strafbar, wenn er zur unbefugten Weitergabe dient. Eine Absicht der Weitergabe wird vermutet, wenn sie sich aus den Umständen der Anschein ergibt. Maßgeblich sind beispielsweise die besessene Menge, das Verhalten in der Vergangenheit und der innere Wille, so weit er nach außen erkennbar ist.

    (6) Werden Bestimmungen dieses Gesetzes fahrlässig verletzt, kommen Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten in Frage. Bei besonders schwerer und wiederholter Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr.

    (7) Eine weitergehende Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch bleibt unberührt. Insbesondere dürfen Substanzen über die angebotene Substanz hinaus keine schädlichen Beimischungen i.S. von § 128 StGB enthalten. Beimischungen, die handelsüblich sind, wie Aromatisierungen, sind davon ausgenommen, im Zweifel hat sich der Verkäufer an die Innenbehörde zu wenden.

    (8) Standesrechtliche Maßnahmen und ein Verbot der Berufsausübung bzw. der gewerbsmäßigen Abgabe von Stoffen im Sinne dieses Gesetzes– so weit diese im Zusammenhang mit der Verletzung des Gesetzes steht - bleiben vorbehalten.

    (9) Verstöße gegen dieses Gesetz rechtfertigen regelmäßig die Ausweisung von Ausländern, es soll jedoch insbesondere bei minder schweren Fällen eine Abwägung (Vergleich mit der bisherigen Lebensführung) vorgenommen werden.


    § 8 – Besondere Maßnahmen zum Schutze von Kindern und Jugendlichen

    (1) Vernachlässigen Eltern ihre Erziehungs- und Fürsorgepflicht, indem sie Minderjährigen unmäßigen Konsum von Substanzen im Sinne dieses Gesetzes gestatten, kann ihr Erziehungsrecht beschränkt werden.

    (2) Eine Strafbarkeit wegen Unterlassens nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.


    § 8 - Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. März 2025 in Kraft.



    Anlage A


    1. Rauchopium : Ohne Weiterverarbeitung zu Opioiden.
    2. Psychedelika (z. B. Psilocybin, LSD): Diese Substanzen haben in der Regel ein niedriges Suchtpotential.
    3. Kratom: Als vergleichsweise mildes Schmerzmittel und Stimulans verwendet.
    4. Kath, Cathinon: Coffeinähnliche aufputschende Wirkungen, jedoch stärker.




    Anlage B


    1. Stimulanzien
      1. Kokain: Hohe Suchtgefahr, kann zu schweren gesundheitlichen Problemen führen.
      2. Methamphetamin: Extrem hohes Suchtpotenzial und gravierende körperliche und psychische Folgen.
      3. Ecstasy (MDMA): Kann zu Dehydrierung, Überhitzung und psychischen Problemen führen.
    2. Opioide
      1. Heroin: Sehr hohes Suchtpotenzial, kann zu Überdosierungen und schweren gesundheitlichen Schäden führen.
      2. Verschreibungspflichtige Opioide (z. B. Oxycodon, Fentanyl): Hohe Suchtgefahr und Risiko von Überdosierungen.
    3. Benzodiazepine

      Diazepam (Valium), Lorazepam (Ativan): Hohe Abhängigkeitspotential, besonders in Kombination mit Alkohol.

    4. Barbiturate

      Schlaf- und Rauschmittel mit Todesgefahr bei Überdosierung

    5. Synthetische Drogen
      1. K2/Spice (synthetische Cannabinoide): Unvorhersehbare Wirkungen und potenziell gefährlich.
      2. Fentanyl und andere synthetische Opioide: Extrem starke Wirkung und mit hohem Risiko für Überdosierungen.
    6. Pilz- und Pflanzengifte

      Pilz- und Pflanzengifte wie die des Fliegenpilzes, die bei berauschender Wirkungen starke suchterzeugende oder gesundheitsschädliche Wirkungen haben, insbesondere Todesgefahr.

    Die Präsidentin der Bürgerschaft tritt an das Pult.


    Ich weise vorsorglich darauf hin: Sollte das Bedürfnis bestehen, einen Antrag zu stellen, dann muß das in rechtseindeutiger Form geschehen. Auf freiwilliger Spendenbasis mit ungesicherter Finanzierung kann die Stadt keinen Sender betreiben. Es steht ihnen aber natürlich frei, einen verein zu gründen, der sich dann um die Lizenz bemüht oder dergleichen.

    Ich habe es mal überarbeitet: Neues/Geändertes ist rot.





    Suchtgift- und Rauschmittelgesetz


    der


    Freien Hansestadt Wiedemünde


    Präambel: Dieses Gesetz dient dem Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen sowie der Prävention von schweren Gesundheitsschäden und Invalidität. Es regelt die Abgabe und den Ausschank von Rausch- und Betäubungsmitteln und Suchtstoffen außerhalb medizinischer Anwendungen und legt die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Umgang mit diesen Substanzen fest.


    § 1 - Geltungsbereich

    (1) Dieses Gesetz regelt Werbung für sowie die Abgabe und den Ausschank von Alkohol sowie Cannabis und trifft Bestimmungen Bestimmungen über Tabak und andere Rausch- und Suchtgiften nach den Anlagen A und B.


    § 2 – Werbung

    (1) Werbung für erlaubte Stoffe im Sinne des Gesetzes darf nicht irreführend sein und nach dem Stand der Wissenschaft allgemein anerkannte Gesundheitsgefahren in Abrede stellen, sie darf des weiteren keine unhaltbaren Versprechungen machen. Im Zweifel erteilt die zuständige Senatsstelle Auskunft.

    (2) Handelt es sich um Stoffe, deren Abgabe an Minderjährige verboten ist, darf öffentlich nicht dafür geworben werden. In diesen Fällen ist die Werbung auf Orte beschränkt, zu denen lediglich volljährige Personen zutritt haben.

    (3) Werbung, die sich durch ihre Aufmachung oder Ansprache einer solchen Zielgruppe erkennbar ausdrücklich an Minderjährige richtet, ist verboten. Dies gilt auch für Alkohol- , Cannabis- und Tabakwerbung.

    (4) Werbung im Umfeld von Schulen und Kindergärten und anderen Einrichtungen der Betreuung von Kindern und Jugendlichen ist untersagt, maßgeblich ist, ob die Werbung vom Gelände der Einrichtung aus mit bloßem Auge inhaltlich wahrnehmbar ist.

    (4) Werbung für verbotene Substanzen ist untersagt.



    § 2 - Alkohol und Cannabis

    (1) Die geschäftsmäßige Abgabe und der Ausschank von Alkohol und Cannabis an Personen unter 14 Jahren sind verboten.

    (2) Die Abgabe und der Ausschank von Alkohol an beim Erwerb bereits übermäßig berauschte Minderjährige ist verboten.

    (3) Für Cannabis gilt entsprechendes.


    § 4 – Geschäftsmäßige Abgabe von Tabak, Cannabis und Alkohol an Minderjährige

    (1) Liegt keine ausdrückliche Erlaubnis der Erziehungsberechtigten vor, solche Waren zu erwerben, besteht ein durchsetzbarer Anspruch auf Kaufpreiszahlung nicht.

    (2) Erklären die Erziehungsberechtigen mit dem erfolgten Kauf nicht einverstanden, ist der Kaufpreis unter Rückgabe der Ware – so weit sie noch vorhanden ist – zurückzuerstatten. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.


    § 3 – Übrige Stoffe

    (1) Die geschäftsmäßige Abgabe und der Ausschank von Stoffen der Anlage A sind nur an volljährige Personen in konzessionierten Spezialgeschäften und Gaststätten zulässig zu denen Minderjährige keinen Zutritt haben.

    (2) Die Abgabe und der Ausschank von Stoffen nach Anlage B ist wegen starker Wirkungen und gesundheitsschädlicher Nebenwirkungen zu Konsumzwecken zum Schutze der Gesundheit und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verboten. Dies gilt auch für nichtkommerzielle Zwecke. Jede Produktion und Einfuhr ist nur mit Erlaubnis nach § 6 gestattet.

    (3) Der unbefugte Besitz von Stoffen der Gruppe B ist ebenfalls verboten.

    (4) Sonstige Stoffe mit berauschender, beruhigender oder bewußtseinsverändernder Wirkung, die weder in Anlage A noch Anlage B wörtlich auftauchen, sind so weit es sich nicht um schwache pflanzliche Beruhigungsmittel wie Baldrian, Melisse, Kamille, Passionsblume u.ä sind vor Inverkehrbringen dem Senat bzw. einer von diesem bestimmten Stelle anzuzeigen.

    (5) Keinen Beschränkungen in der Abgabe unterliegt Kaffee und Koffein.


    § 6 - Ausnahmen

    (1) Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Gesetzes können nur in besonderen Fällen und unter strengen Auflagen durch die vom Senat damit beauftragte Behörde genehmigt werden.

    (2) Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen und muß die Gründe für die Ausnahme sowie die Auflagen klar festlegen. Beispielhaft sei die Verwendung zu medizinischen Zwecken auf ärztliche Verschreibung genannt.

    (3) Stoffe, die anerkannte Arzneimittel sind, können zweckgebunden, beispielsweise als Beruhigungsmittel oder Antidepressiva ärztlich verschrieben werden. Ein Mißbrauch dieser Ausnahme fällt unter die Bestimmungen von § 7 und die Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Diese Stoffe sind in Krankenhäusern, Arztpraxen bei Tierärzten und in Apotheken unter Verschluß zu halten.


    § 7 - Strafen

    (1) Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes werden mit Gefängnis von 3 Monaten bis zu 6 Jahren geahndet, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis 3 Monaten oder Geldstrafe, deren maximale Höhe sich an den Bestimmungen des Strafgesetzbuches bemißt.

    (2) Minder schwere Fälle sind regelmäßig bei Ersttätern, die nur geringe Mengen abgegeben haben anzunehmen, des weiteren bei geringfügigen Verletzungen der Altersgrenzen insbesondere wenn die Kaufabsicht nicht durch ein Anpreisen herbeigeführt wurde.

    (3) Bei bandenmäßiger Begehung steigt der Strafrahmen für die Anführer auf 1 bis 8 Jahre Gefängnis, im Falle des gewerbsmäßigen illegalen Handels mit Stoffen der Anlage B auf 1 bis 8 Jahre Zuchthaus.

    (4) Eine einmalige unentgeltliche Weitergabe von geringen Mengen von Stoffen der Anlage B zum persönlichen Gebrauch bleibt straffrei, soweit beide Personen in einem Näheverhältnis stehen und das betreffende Mittel als Arznei anerkannt ist.

    (5) Der bloße Besitz von Stoffen der Anlage B ist nur dann strafbar, wenn er zur unbefugten Weitergabe dient. Eine Absicht der Weitergabe wird vermutet, wenn sie sich aus den Umständen der Anschein ergibt. Maßgeblich sind beispielsweise die besessene Menge, das Verhalten in der Vergangenheit und der innere Wille, so weit er nach außen erkennbar ist.

    (6) Werden Bestimmungen dieses Gesetzes fahrlässig verletzt, kommen Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten in Frage. Bei besonders schwerer und wiederholter Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr.

    (7) Eine weitergehende Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch bleibt unberührt. Insbesondere dürfen Substanzen über die angebotene Substanz hinaus keine schädlichen Beimischungen i.S. von § 128 StGB enthalten. Beimischungen, die handelsüblich sind, wie Aromatisierungen, sind davon ausgenommen, im Zweifel hat sich der Verkäufer an die Innenbehörde zu wenden.

    (8) Standesrechtliche Maßnahmen und ein Verbot der Berufsausübung bzw. der gewerbsmäßigen Abgabe von Stoffen im Sinne dieses Gesetzes– so weit diese im Zusammenhang mit der Verletzung des Gesetzes steht - bleiben vorbehalten.

    (9) Verstöße gegen dieses Gesetz rechtfertigen regelmäßig die Ausweisung von Ausländern, es soll jedoch insbesondere bei minder schweren Fällen eine Abwägung (Vergleich mit der bisherigen Lebensführung) vorgenommen werden.


    § 8 – Besondere Maßnahmen zum Schutze von Kindern und Jugendlichen

    (1) Vernachlässigen Eltern ihre Erziehungs- und Fürsorgepflicht, indem sie Minderjährigen unmäßigen Konsum von Substanzen im Sinne dieses Gesetzes gestatten, kann ihr Erziehungsrecht beschränkt werden.

    (2) Eine Strafbarkeit wegen Unterlassens nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.


    § 8 - Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. März 2025 in Kraft.



    Anlage A


    1. Rauchopium : Ohne Weiterverarbeitung zu Opioiden.
    2. Psychedelika (z. B. Psilocybin, LSD): Diese Substanzen haben in der Regel ein niedriges Suchtpotential.
    3. Kratom: Als vergleichsweise mildes Schmerzmittel und Stimulans verwendet.
    4. Kath, Cathinon: Coffeinähnliche aufputschende Wirkungen, jedoch stärker.




    Anlage B


    1. Stimulanzien
      1. Kokain: Hohe Suchtgefahr, kann zu schweren gesundheitlichen Problemen führen.
      2. Methamphetamin: Extrem hohes Suchtpotenzial und gravierende körperliche und psychische Folgen.
      3. Ecstasy (MDMA): Kann zu Dehydrierung, Überhitzung und psychischen Problemen führen.
    2. Opioide
      1. Heroin: Sehr hohes Suchtpotenzial, kann zu Überdosierungen und schweren gesundheitlichen Schäden führen.
      2. Verschreibungspflichtige Opioide (z. B. Oxycodon, Fentanyl): Hohe Suchtgefahr und Risiko von Überdosierungen.
    3. Benzodiazepine

      Diazepam (Valium), Lorazepam (Ativan): Hohe Abhängigkeitspotential, besonders in Kombination mit Alkohol.

    4. Barbiturate

      Schlaf- und Rauschmittel mit Todesgefahr bei Überdosierung

    5. Synthetische Drogen
      1. K2/Spice (synthetische Cannabinoide): Unvorhersehbare Wirkungen und potenziell gefährlich.
      2. Fentanyl und andere synthetische Opioide: Extrem starke Wirkung und mit hohem Risiko für Überdosierungen.
    6. Pilz- und Pflanzengifte

      Pilz- und Pflanzengifte wie die des Fliegenpilzes, die bei berauschender Wirkungen starke suchterzeugende oder gesundheitsschädliche Wirkungen haben, insbesondere Todesgefahr.


    Also ich schätze, wenn ich eine Buddel Rum in einem Zug leermache, lande ich mindestens auf der Intensivstation und manche versuchen sich ja an solchen Spielchen. Kommt eigentlich immer nur auf die Dosis an, wenn es jetzt nicht gerade Kokain o.ä. ist, aber die harten Drogen sollen ja jetzt sauber verboten werden. Cannabis ist jedenfalls nach den mir vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht gefährlicher als Alkohol. Außerdem ist beides eine Volksdroge.

    Also ich bin mit dem Gesetz in seiner gegenwärtigen Form recht zufrieden, würde mir aber noch eine Regelung für Bagatellfälle wünschen, einige der Stoffe der Gruppe B werden als Schlaftabletten verschrieben, wenn da jetzt von privat zu privat eine Tablette weitergegeben wird, weil eine Prüfung geschrieben wird, brauchen wir nicht gleich den Staatsanwalt. Eventuell wäre für bandenmäßige Begehung, was die Schlüsselgestalten angeht, noch eine Straferhöhung sinnvoll, jedenfalls wenn es um das ganz brutale Zeug geht, da sind 3 Jahre zur Abschreckung vielleicht noch nicht genug.

    Danke, ich werde dann mal versuchen, eine Regelung für Bagatellfälle und besonders schwere Rauschgiftkriminalität zu formulieren.

    Ein Verbot vom weichen Drogen wie Cannabis zu Konsumzwecken, die bisher ja legal und frei verkäuflich waren und nach Herzenslust beworben werden konnten, begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken.


    Hätten wir jetzt wie andere Staaten schon vor 90 Jahren oder so alles außer Alkohol und Tabak verboten, sähe es anders aus, aber wir haben es nie verboten, sondern auf Eigenverantwortung gesetzt. Genauso mit der Werbung, die Hersteller und Händler dieser Produkte haben wirtschaftliche Interessen. Unter diesem Gesichtspunkt ist schon die Beschränkung die Abgabe der Gruppe A auf Spezialgeschäfte nicht ganz unproblematisch, denn bisher bekam man ja Opium etwa auch im Supermarkt, wir haben es eben nie scharf reguliert, sondern nur einzelne extrem gefährliche Stoffe per Polizeiverordnung untersagt und dann eben - so gut es ging - das ganze zu einem Fall von § 128 StGB erklärt bzw. haben manche Richter dann auch versucht mit Tötungsdelikten, Körperverletzung, Betrug usw. zu operieren. Wir können doch nicht von heute auf morgen jetzt mit Brachialgewalt alles untersagen, was bisher legal war.


    Ich habe nebenbei jetzt auch mal anläßlich des Gesetzes ein paar dieser weichen Drogen im Selbstversuch konsumiert, um nicht auf Expertenrat allein gestellt zu sein, ich sehe da keine großen Unterschiede zu Alkohol.


    Wissen Sie was passiert, wenn das Gesetz kassiert wird? Wir dürfen den Händlern Schadensersatz zahlen!

    Ich habe mal ein Gesetz formuliert, das unsere liberalen Vorstellungen mit dem nötigen Gesundheitsschutz verbindet und auch dafür sorgt, dass die Leistungsfähigkeit der Bevölkerung gewahrt bleibt.






    Suchtgift- und Rauschmittelgesetz

    der

    Freien Hansestadt Wiedemünde


    Präambel: Dieses Gesetz dient dem Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen sowie der Prävention von schweren Gesundheitsschäden und Invalidität. Es regelt die Abgabe und den Ausschank von Rausch- und Betäubungsmitteln und Suchtstoffen außerhalb medizinischer Anwendungen und legt die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Umgang mit diesen Substanzen fest.


    § 1 - Geltungsbereich

    (1) Dieses Gesetz regelt Werbung für sowie die Abgabe und den Ausschank von Alkohol sowie Cannabis und trifft Bestimmungen Bestimmungen über Tabak und andere Rausch- und Suchtgiften nach den Anlagen A und B.


    § 2 – Werbung

    (1) Werbung für erlaubte Stoffe im Sinne des Gesetzes darf nicht irreführend sein und nach dem Stand der Wissenschaft allgemein anerkannte Gesundheitsgefahren in Abrede stellen, sie darf des weiteren keine unhaltbaren Versprechungen machen. Im Zweifel erteilt die zuständige Senatsstelle Auskunft.

    (2) Handelt es sich um Stoffe, deren Abgabe an Minderjährige verboten ist, darf öffentlich nicht dafür geworben werden. In diesen Fällen ist die Werbung auf Orte beschränkt, zu denen lediglich volljährige Personen zutritt haben.

    (3) Werbung, die sich durch ihre Aufmachung oder Ansprache einer solchen Zielgruppe erkennbar ausdrücklich an Minderjährige richtet, ist verboten. Dies gilt auch für Alkohol- , Cannabis- und Tabakwerbung.

    (4) Werbung für verbotene Substanzen ist untersagt.


    § 2 - Alkohol und Cannabis

    (1) Die geschäftsmäßige Abgabe und der Ausschank von Alkohol und Cannabis an Personen unter 14 Jahren sind verboten.

    (2) Die Abgabe und der Ausschank von Alkohol an beim Erwerb bereits übermäßig berauschte Minderjährige ist verboten.

    (3) Für Cannabis gilt entsprechendes.


    § 4 – Geschäftsmäßige Abgabe von Tabak, Cannabis und Alkohol an Minderjährige

    (1) Liegt keine ausdrückliche Erlaubnis der Erziehungsberechtigten vor, solche Waren zu erwerben, besteht ein durchsetzbarer Anspruch auf Kaufpreiszahlung nicht.

    (2) Erklären die Erziehungsberechtigen mit dem erfolgten Kauf nicht einverstanden, ist der Kaufpreis unter Rückgabe der Ware – so weit sie noch vorhanden ist – zurückzuerstatten. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.


    § 3 – Übrige Stoffe

    (1) Die geschäftsmäßige Abgabe und der Ausschank von Stoffen der Anlage A sind nur an volljährige Personen in konzessionierten Spezialgeschäften und Gaststätten zulässig zu denen Minderjährige keinen Zutritt haben.

    (2) Die Abgabe und der Ausschank von Stoffen nach Anlage B ist wegen starker Wirkungen und gesundheitsschädlicher Nebenwirkungen zu Konsumzwecken zum Schutze der Gesundheit und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verboten. Dies gilt auch für nichtkommerzielle Zwecke. Jede Produktion und Einfuhr ist nur mit Erlaubnis nach § 6 gestattet.

    (3) Der unbefugte Besitz von Stoffen der Gruppe B ist ebenfalls verboten.

    (4) Sonstige Stoffe mit berauschender, beruhigender oder bewußtseinsverändernder Wirkung, die weder in Anlage A noch Anlage B wörtlich auftauchen, sind so weit es sich nicht um schwache pflanzliche Beruhigungsmittel wie Baldrian, Melisse, Kamille, Passionsblume u.ä sind vor Inverkehrbringen dem Senat bzw. einer von diesem bestimmten Stelle anzuzeigen.

    (5) Keinen Beschränkungen in der Abgabe unterliegt Kaffee und Koffein.


    § 6 - Ausnahmen

    (1) Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Gesetzes können nur in besonderen Fällen und unter strengen Auflagen durch die vom Senat damit beauftragte Behörde genehmigt werden.

    (2) Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen und muss die Gründe für die Ausnahme sowie die Auflagen klar festlegen. Beispielhaft sei die Verwendung zu medizinischen Zwecken auf ärztliche Verschreibung genannt.

    (3) Stoffe, die anerkannte Arzneimittel sind, können zweckgebunden, beispielsweise als Beruhigungsmittel oder Antidepressiva ärztlich verschrieben werden. Ein Mißbrauch dieser Ausnahme fällt unter die Bestimmungen von § 7 und die Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Diese Stoffe sind in Krankenhäusern, Arztpraxen bei Tierärzten und in Apotheken unter Verschluß zu halten.


    § 7 - Strafen

    (1) Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes werden mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 3 Jahren geahndet, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis 3 Monaten oder Geldstrafe, deren maximale Höhe sich an den Bestimmungen des Strafgesetzbuches bemißt.

    (2) Minder schwere Fälle sind regelmäßig bei Ersttätern, die nur geringe Mengen abgegeben haben anzunehmen, des weiteren bei geringfügigen Verletzungen der Altersgrenzen insbesondere wenn die Kaufabsicht nicht durch ein Anpreisen herbeigeführt wurde.

    (3) Der bloße Besitz von Stoffen der Anlage B ist nur dann strafbar, wenn er zur unbefugten Weitergabe dient. Eine Absicht der Weitergabe wird vermutet, wenn sie sich aus den Umständen der Anschein ergibt. Maßgeblich sind beispielsweise die besessene Menge, das Verhalten in der Vergangenheit und der innere Wille, so weit er nach außen erkennbar ist.

    (4) Werden Bestimmungen dieses Gesetzes fahrlässig verletzt, kommen Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten in Frage. Bei besonders schwerer und wiederholter Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr.

    (5) Eine weitergehende Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch bleibt unberührt. Insbesondere dürfen Substanzen über die angebotene Substanz hinaus keine schädlichen Beimischungen i.S. von § 128 StGB enthalten. Beimischungen, die handelsüblich sind, wie Aromatisierungen, sind davon ausgenommen, im Zweifel hat sich der Verkäufer an die Innenbehörde zu wenden.

    (6) Standesrechtliche Maßnahmen und ein Verbot der Berufsausübung bzw. der gewerbsmäßigen Abgabe von Stoffen im Sinne dieses Gesetzes– so weit diese im Zusammenhang mit der Verletzung des Gesetzes steht - bleiben vorbehalten.

    (7) Verstöße gegen dieses Gesetz rechtfertigen regelmäßig die Ausweisung von Ausländern, es soll jedoch insbesondere bei minder schweren Fällen eine Abwägung (Vergleich mit der bisherigen Lebensführung) vorgenommen werden.


    § 8 – Besondere Maßnahmen zum Schutze von Kindern und Jugendlichen

    (1) Vernachlässigen Eltern ihre Erziehungs- und Fürsorgepflicht, indem sie Minderjährigen unmäßigen Konsum von Substanzen im Sinne dieses Gesetzes gestatten, kann ihr Erziehungsrecht beschränkt werden.

    (2) Eine Strafbarkeit wegen Unterlassens nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.


    § 8 - Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.



    Anlage A


    1. Rauchopium : Ohne Weiterverarbeitung zu Opioiden.
    2. Psychedelika (z. B. Psilocybin, LSD): Diese Substanzen haben in der Regel ein niedriges Suchtpotential.
    3. Kratom: Als vergleichsweise mildes Schmerzmittel und Stimulans verwendet.
    4. Kath, Cathinon: Coffeinähnliche aufputschende Wirkungen, jedoch stärker.




    Anlage B


    1. Stimulanzien
      1. Kokain: Hohe Suchtgefahr, kann zu schweren gesundheitlichen Problemen führen.
      2. Methamphetamin: Extrem hohes Suchtpotenzial und gravierende körperliche und psychische Folgen.
      3. Ecstasy (MDMA): Kann zu Dehydrierung, Überhitzung und psychischen Problemen führen.
    2. Opioide
      1. Heroin: Sehr hohes Suchtpotenzial, kann zu Überdosierungen und schweren gesundheitlichen Schäden führen.
      2. Verschreibungspflichtige Opioide (z. B. Oxycodon, Fentanyl): Hohe Suchtgefahr und Risiko von Überdosierungen.
    3. Benzodiazepine

      Diazepam (Valium), Lorazepam (Ativan): Hohe Abhängigkeitspotential, besonders in Kombination mit Alkohol.

    4. Barbiturate

      Schlaf- und Rauschmittel mit Todesgefahr bei Überdosierung

    5. Synthetische Drogen
      1. K2/Spice (synthetische Cannabinoide): Unvorhersehbare Wirkungen und potenziell gefährlich.
      2. Fentanyl und andere synthetische Opioide: Extrem starke Wirkung und mit hohem Risiko für Überdosierungen.
    6. Pilz- und Pflanzengifte

      Pilz- und Pflanzengifte wie die des Fliegenpilzes, die bei berauschender Wirkungen starke suchterzeugende oder gesundheitsschädliche Wirkungen haben, insbesondere Todesgefahr.



    Für die Wahl des Zweiten Präsidenten hat sich immer noch niemand gemeldet, da die Geschäftsordnung nach § 8 Abs. 6 S. 3 eine "automatische" Verlängerung um um 3 Tage vorsieht, können


    bis zum 18. September 2024 9:34 Uhr


    dafür Vorschläge gemacht werden.


    Kommt auch in dieser Zeit kein Vorschlag zustande, verlängert sich die Frist auf den 21., den 24. , den 27, den 30. usw. Ich weise jedoch abermals darauf hin, daß die Geschäftsordnung das Amt des Zweiten Präsidenten vorsieht und ein mit nur einem Präsidenten besetztes Präsidium nicht alle Obliegenheiten ordnungsgemäß ausführen kann.

    Die Wahl zum Zweiten Bürgermeister ist beendet, das Ergebnis sieht wie folgt aus:



    [29] Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.

    [21] Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.

    [14] Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.

    [0] Enthaltung

    [15] Abwesend


    Damit ist eine Stichwahl zwischen Karl-Heinz-Fedder und Gabriel Schirrmeister erforderlich.


    Ich rufe den LDB dazu auf sich ordnungsgemäß an den Abstimmungen zu beteiligen und erinnere daran, daß fortgesetzte Nichtteilnahme zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens führen kann, an dessen Ende die Aberkennung der Mandate steht.


    Die Wahl dauert erneut vier Tage und zwar bis zum


    21. September 1:18 Uhr


    Stichwahl zum Zweiten Bürgermeister




    Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen. für die die Stimme abgeben wird:

    Gesamtzahl der Stimmen in der Bürgerschaft:


    [_] Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.

    [_] Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.

    [_] Enthaltung

    [_] Abwesend


    Bitte Zahl der Stimmen angeben, bei Null genügt Leerlassen, stimmen alle Abgeordneten der Liste für eine Option genügt ein Kreuz.





    In der Sache der Wahl des Zweiten Bürgermeisters wird die Wahl eröffnet, sie dauert 4 Tage und damit bis zum


    Dienstag, den 17. September 2024

    11:32 Uhr






    Wahl zum Zweiten Bürgermeister



    Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen. für die die Stimme abgeben wird:

    Gesamtzahl der Stimmen in der Bürgerschaft:


    [_] Karl-Heinz Fedder

    [_] Gabriel Schirrmeister

    [_] Wilke Störtebecker

    [_] Enthaltung

    [_] Abwesend


    Bitte Zahl der Stimmen angeben, bei Null genügt Leerlassen, stimmen alle Abgeordneten der Liste für eine Option genügt ein Kreuz.




    Für die Wahl des Zweiten Präsidenten hat sich niemand gemeldet, da die Geschäftsordnung nach § 8 Abs. 6 S. 3 eine "automatische" Verlängerung um um 3 Tage vorsieht, können bis zum 15. September 2024 9:34 Uhr dafür Vorschläge gemacht werden. Kommt auch in dieser Zeit kein Vorschlag zustande, verlängert sich die Frist auf den 18., den 21., 24. usw. Ich weise jedoch darauf hin, daß die Geschäftsordnung das Amt des Zweiten Präsidenten vorsieht und ein mit nur einem Präsidenten besetztes Präsidium nicht alle Obliegenheiten ordnungsgemäß ausführen kann






    Liest von ihrem Tablet vor


    Die Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen. kam erst nachträglich zum bergischen Gesamtstaat hinzu. Über die genauen Umstände der Vollendung der bergischen Einheit gibt es anhaltenden Streit zwischen noraundrischen Nationalisten und den Befürwortern des bergischen Nationalstaates (die in den Wahlspruch der heutigen Republik "Ex partes tres concordia - Aus drei Teilen vereint" Noranda und nicht etwa Bergen-Hauptstadt einbezogen).

    Noranda ist für bergische Verhältnisse dünn(er) besiedelt und lebt vor allem vom Bergbau, der Industrie (gewissermaßen als das "Herz der bergischen Industrie"), aber auch der Seewirtschaft.

    Die Noraundis bilden die größte Nationale Minderheit Bergens und stehen überwiegend im Mittelpunkt der Diskussion dieses Themas, nicht zuletzt, weil sie sich selbst im Laufe der Jahrzehnte am wenigsten in den Verbund Bergens einfügen wollten und einige Gruppen teilweise sogar terroristische Aktivitäten unternahmen.

    Trotz zunehmender Gewährleistung der Selbstverwaltung insbesondere auch mit Blick auf die "norandrischen Befindlichkeiten" (so die Sichtweise vieler Vertreter des Zentralstaates) nutzten im Juli 2018 Separatisten die Gunst der Stunde einer Verfassungskrise und sagten sich einseitig von der Republik Bergen los. Die Folgen dieses weiterhin andauernden Abspaltungsversuches - den Bergen nicht anerkennt und sich des Dialogs mit dem daraus hervorgegangenen Regime, das Noranda faktisch kontrolliert - ergaben eine Staatskrise mit langer Lähmung der bergischen Staatsorgane.

    Obwohl die Folgen auf das tagtägliche Leben durch die Verwaltung und vor allem auch die Eigeninitiative von Wirtschaft und Bürgern in Grenzen gehalten wurden, sind die Auswirkungen noch längst nicht absehbar.

    VielenDank.


    Joa, also dann kämen wir zur Wahl des Zweiten Bürgermeisters und des Zweiten Präsidenten der Bürgerschaft.


    Gibt es dazu Vorschläge? Die Frist endet in 5 Tagen also am Donnerstag, den 13. September, 9:34 Uhr.


    Sie endet also nicht wie im Zivilrecht um 24:00.


    Kandidiert allerdings niemand, verlängert sei sich automatisch um 3 Tage. Das gilt aber natürlich für beide Ämter separat,denn wir wollen ja so schnell wie möglich jemanden wählen. Bei dem Präsidentenamt gibt es eine sachlogische Beschränkung auf Mitglieder der Bürgerschaft. Als zweiter Bürgermeister kommt dahingegen jeder wählbare männliche und weibliche Bürger der Stadt in Frage. Eine Kandidatur für beide Ämter zugleich ist daher möglich. Umstritten ist allerdings, ob ein Alter von 17 Jahren genügt, oder ob der Zweite Bürgermeister auch zumindest 30 sein muß, wie der erste Bürgermeister, es findet sich dazu keine explizite Regelung in der Verfassung und den Fall hat es noch nicht gegeben. Da ich das nicht entscheiden kann, sind auch Bürger zwischen 17 und 30 Jahren zugelassen, die Wahl könnte sich dann aber als ungültig erweisen.