Beiträge von Korisches Gesetzblatt

    Zweiter Abschnitt. Beleidigung von Präsidenten und Staatsregierung


    §. 94.

    (1) Wer einer Thätlichkeit gegen den Präsidenten sich schuldig macht, wird mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft, in minder schweren Fällen mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.

    (3) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter fünf Jahren ein.


    §. 95.

    (1)Wer den Präsidenten beleidigt, wird mit Gefängniß nicht unter zwei Monaten oder mit Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft.

    (2) Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.


    §. 96.

    (1) Wer einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied der korischen Regierung sich schuldig macht, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer, in minder schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.

    (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von Einem bis zu fünf Jahren ein.


    §. 97.

    Wer ein Mitglied der korischen Regierung beleidigt, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.

    Erster Abschnitt. Hochverrath.


    §. 80.

    Der Mord und der Versuch des Mordes, welche an dem Präsidenten begangen werden, werden als Hochverrath mit dem Tode bestraft.


    §. 81.

    (1) Wer außer den Fällen des §. 80. es unternimmt, den Präsidenten zu tödten, gefangen zu nehmen, in Feindes Gewalt zu liefern oder zur Regierung unfähig zu machen, die Verfassung des Freistaates Korland gewaltsam zu ändern, das Staatsgebiet ganz oder theilweise einem fremden Staate gewaltsam einzuverleiben oder einen Theil desselben vom Ganzen loszureißen, wird wegen Hochverraths mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft bestraft.

    (2)Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter fünf Jahren ein.

    Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.


    §. 82.

    Als ein Unternehmen, durch welches das Verbrechen des Hochverraths vollendet wird, ist jede Handlung anzusehen, durch welche das Vorhaben unmittelbar zur Ausführung gebracht werden soll.


    §. 83.

    (1) Haben Mehrere die Ausführung eines hochverrätherischen Unternehmens verabredet, ohne daß es zum Beginn einer nach §. 82. strafbaren Handlung gekommen ist, so werden dieselben mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.

    (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter zwei Jahren ein.

    (3) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.


    §. 84.

    Die Strafvorschriften des §. 83. finden auch gegen denjenigen Anwendung, welcher zur Vorbereitung eines Hochverraths entweder sich mit einer auswärtigen Regierung einläßt oder die ihm vom Staate anvertraute Macht mißbraucht oder Mannschaften anwirbt oder in den Waffen einübt.


    §. 85.

    (1) Wer öffentlich vor einer Menschenmenge, oder wer durch Verbreitung oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung von Schriften oder anderen Darstellungen zur Ausführung einer nach §. 82. strafbaren Handlung auffordert, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.

    (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von Einem bis zu fünf Jahren ein.


    §. 86.

    (1) Jede andere, ein hochverrätherisches Unternehmen vorbereitende Handlung wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.

    (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs Monaten bis zu drei Jahren ein.


    §. 87.

    (1) Ein Kore, welcher sich mit einer ausländischen Regierung einläßt, um dieselbe zu einem Kriege gegen den Freistaat Korland zu veranlassen, wird wegen Landesverraths mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn der Krieg ausgebrochen ist, mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.

    (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und, wenn der Krieg ausgebrochen ist, Festungshaft nicht unter fünf Jahren ein.

    (3) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.


    §. 88.

    (1)Ein Kore, welcher während eines gegen den Freistaat Korland ausgebrochenen Krieges im feindlichen Heere Dienste nimmt und die Waffen gegen den Freistaat Korland oder dessen Bundesgenossen trägt, wird wegen Landesverraths mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft bestraft.

    (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter fünf Jahren ein.

    (3) Ein Kore, welcher schon früher in fremden Kriegsdiensten stand, wird, wenn er nach Ausbruch des Krieges in denselben verbleibt und die Waffen gegen den Freistaat Korland oder dessen Bundesgenossen trägt, wegen Landesverraths mit Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. (4) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft ein.

    (5) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.


    §. 89.

    (1) Ein Kore, welcher vorsätzlich während eines gegen den Freistaat Korland ausgebrochenen Krieges einer feindlichen Macht Vorschub leistet oder den Truppen des Freistaates Korland oder der Bundesgenossen desselben Nachtheil zufügt, wird wegen Landesverraths mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft bis zu zehn Jahren ein.

    (2) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.


    §. 90.

    (1) Lebenslängliche Zuchthausstrafe trifft einen Koren, welcher vorsätzlich während eines gegen den Freistaat Korland ausgebrochenen Krieges:

    1. Festungen, Pässe, besetzte Plätze oder andere Vertheidigungsposten, ingleichen Korische oder verbündete Truppen oder einzelne Offiziere oder Soldaten in feindliche Gewalt bringt;

    2. Festungswerke, Schiffe oder andere Fahrzeuge der Kriegsmarine, Kassen, Zeughäuser, Magazine oder andere Vorräthe an Waffen, Schießbedarf oder anderen Kriegsbedürfnissen in feindliche Gewalt bringt oder dieselben, sowie Brücken und Eisenbahnen zum Vortheile des Feindes zerstört oder unbrauchbar macht;

    3. dem Feinde Mannschaften zuführt oder Soldaten des Korischen oder verbündeten Heeres verleitet, zum Feinde überzugehen;

    4. Operationspläne oder Pläne von Festungen oder festen Stellungen dem Feinde mittheilt;

    5. dem Feinde als Spion dient oder feindliche Spione aufnimmt, verbirgt oder ihnen Beistand leistet, oder

    6. einen Aufstand unter den Korischen oder verbündeten Truppen erregt.

    (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter fünf Jahren ein.

    (3) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.


    §. 91.

    (1)Gegen Ausländer ist wegen der in den §§. 87. 89. 90. bezeichneten Handlungen nach dem Kriegsgebrauche zu verfahren.

    (2)Begehen sie aber solche Handlungen, während sie unter dem Schutze des Freistaates Korland sich innerhalb des Staatsgebietes aufhalten, so kommen die in den §§. 87. 89. und 90. bestimmten Strafen zur Anwendung.


    §. 92.

    (1) Wer vorsätzlich

    1. Staatsgeheimnisse oder Festungspläne, oder solche Urkunden, Aktenstücke oder Nachrichten, von denen er weiß, daß ihre Geheimhaltung einer anderen Regierung gegenüber für das Wohl des Freistaates Korland erforderlich ist, dieser Regierung mittheilt oder öffentlich bekannt macht;

    2. zur Gefährdung der Rechte des Freistaates Korland im Verhältniß zu einer anderen Regierung die über solche Rechte sprechenden Urkunden und Beweismittel vernichtet, verfälscht oder unterdrückt, oder

    3. ein ihm von Seiten des Freistaates Korland aufgetragenes Staatsgeschäft mit einer andern Regierung zum Nachtheil dessen führt, der ihm den Auftrag ertheilt hat,

    wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft.

    (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter sechs Monaten ein.


    §. 93.

    Wenn in den Fällen der §§. 80. 81. 83. 84. 87. bis 92. die Untersuchung eröffnet wird, so kann bis zu deren rechtskräftigen Beendigung des Vermögen, welches der Angeschuldigte besitzt, oder welches ihm später anfällt, mit Beschlag belegt werden.

    Fünfter Abschnitt. Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.


    §. 73.

    Wenn eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, so kommt nur dasjenige Gesetz, welches die schwerste Strafe, und bei ungleichen Strafarten dasjenige Gesetz, welches die schwerste Strafart androht, zu Anwendung.


    §. 74.

    (1) Gegen denjenigen, welcher durch mehrere selbstständige Handlungen mehrere Verbrechen oder Vergehen, oder dasselbe Verbrechen oder Vergehen mehrmals begangen und dadurch mehrere zeitige Freiheitsstrafen verwirkt hat, ist auf eine Gesammtstrafe zu erkennen, welche in einer Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe besteht.

    (2) Bei dem Zusammentreffen ungleichartiger Freiheitsstrafen tritt diese Erhöhung bei der ihrer Art nach schwersten Strafe ein.

    (3) Das Maß der Gesammtstrafe darf den Betrag der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen und funfzehnjähriges Zuchthaus, zehnjähriges Gefängniß oder funfzehnjährige Festungshaft nicht übersteigen.


    §. 75.

    (1) Trifft Festungshaft nur mit Gefängniß zusammen, so ist auf jede dieser Strafarten gesondert zu erkennen.

    (2) Ist Festungshaft oder Gefängniß mehrfach verwirkt, so ist hinsichtlich der mehreren Strafen gleicher Art so zu verfahren, als wenn dieselben allein verwirkt wären.

    (3) Die Gesammtdauer der Strafen darf in diesen Fällen funfzehn Jahre nicht übersteigen.


    §. 76.

    (1) Die Verurtheilung zu einer Gesammtstrafe schließt die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nicht aus, wenn diese auch nur neben der verwirkten Einzelstrafe zulässig oder geboten ist.

    (2) Ingleichen kann neben der Gesammtstrafe auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden, wenn dieses auch nur wegen einer der mehreren strafbaren Handlungen statthaft ist.


    §. 77.

    Trifft Haft mit einer anderen Freiheitsstrafe zusammen, so ist auf die erstere gesondert zu erkennen.

    Auf eine mehrfach verwirkte Haft ist ihrem Gesammtbetrage nach, jedoch nicht über die Dauer von drei Monaten zu erkennen.


    §. 78.

    (1) Auf Geldstrafen, welche wegen mehrerer strafbarer Handlungen allein oder neben einer Freiheitsstrafe verwirkt sind, ist ihrem vollen Betrage nach zu erkennen.

    (2) Bei Umwandlung mehrerer Geldstrafen ist der Höchstbetrag der an die Stelle derselben tretenden Freiheitsstrafe zwei Jahre Gefängniß und, wenn die mehreren Geldstrafen nur wegen Uebertretungen erkannt worden sind, drei Monate Haft.


    §. 79.

    Die Vorschriften der §§. 74. und 78. finden auch Anwendung, wenn, bevor eine erkannte Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist, die Verurtheilung wegen einer strafbaren Handlung erfolgt, welche vor der früheren Verurtheilung begangen war.

    Vierter Abschnitt. Gründe, welche die Strafe ausschließen oder mildern.


    §. 51.

    Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Thäter zur Zeit der Begehung der Handlung sich in einem Zustande von Bewusstlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befand, durch welchen seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen war.


    §. 52.

    (1) Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Thäter durch unwiderstehliche Gewalt oder durch eine Drohung, welche mit einer gegenwärtigen, auf andere Weise nicht abwendbaren Gefahr für Leib und Leben seiner selbst oder eines Angehörigen verbunden war, zu der Handlung genöthigt worden ist.

    (2) Als Angehörige im Sinne dieses Strafgesetzes sind anzusehen Verwandte und Verschwägerte auf- und absteigender Linie, Adoptiv- und Pflege-Eltern und -Kinder, Ehegatten, Geschwister und deren Ehegatten, und Verlobte.


    §. 53.

    (1) Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn die Handlung durch Nothwehr geboten war.

    (2) Nothwehr ist diejenige Vertheidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Anderen abzuwenden.

    (3) Die Ueberschreitung der Nothwehr ist nicht strafbar, wenn der Thäter in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Vertheidigung hinausgegangen ist.


    §. 54.

    Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn die Handlung außer dem Falle der Nothwehr in einem unverschuldeten, auf andere Weise nicht zu beseitigenden Nothstande zur Rettung aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben des Thäters oder eines Angehörigen begangen worden ist.


    §. 55.

    Wer bei Begehung einer Handlung das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet hat, kann wegen derselben nicht strafrechtlich verfolgt werden.


    §. 56.

    (1) Ein Angeschuldigter, welcher zu einer Zeit, als er das zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, eine strafbare Handlung begangen hat, ist freizusprechen, wenn er bei Begehung derselben die zur Erkenntniß ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht nicht besaß.

    (2) In dem Urtheile ist zu bestimmen, ob der Angeschuldigte seiner Familie überwiesen oder in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt gebracht werden soll. In der Anstalt ist er so lange zu behalten, als die der Anstalt vorgesetzte Verwaltungsbehörde solches für erforderlich erachtet, jedoch nicht über das vollendete zwanzigste Lebensjahr.


    §. 57.

    (1) Wenn ein Angeschuldigter, welcher zu einer Zeit, als er das zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, eine strafbare Handlung begangen hat, bei Begehung derselben die zur Erkenntniß ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht besaß, so kommen gegen ihn folgende Bestimmungen zur Anwendung:

    1. ist die Handlung mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht, so ist auf Gefängniß von drei bis zu funfzehn Jahren zu erkennen;

    2. ist die Handlung mit lebenslänglicher Festungshaft bedroht, so ist auf Festungshaft von drei bis zu funfzehn Jahren zu erkennen;

    3. ist die Handlung mit Zuchthaus oder mit einer anderen Strafart bedroht, so ist die Strafe zwischen dem gesetzlichen Mindestbetrage der angedrohten Strafart und der Hälfte des Höchstbetrages der angedrohten Strafe zu bestimmen. Ist die so bestimmte Strafe Zuchthaus, so tritt Gefängnißstrafe von gleicher Dauer an ihre Stelle;

    4. ist die Handlung ein Vergehen oder eine Übertretung, so kann in besonders leichten Fällen auf Verweis erkannt werden;

    5. auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder einzelner bürgerlichen Ehrenrechte, sowie auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht ist nicht zu erkennen.

    (2) Die Freiheitsstrafe ist in besonderen, zur Verbüßung von Strafen jugendlicher Personen bestimmten Anstalten oder Räumen zu vollziehen.


    §. 58.

    Ein Taubstummer, welcher die zur Erkenntniß der Strafbarkeit einer von ihm begangenen Handlung erforderliche Einsicht nicht besaß, ist freizusprechen.


    §. 59.

    (1) Wenn Jemand bei Begehung einer strafbaren Handlung das Vorhandensein von Thatumständen nicht kannte, welche zum gesetzlichen Thatbestande gehören oder die Strafbarkeit erhöhen, so sind ihm diese Umstände nicht zuzurechnen.

    (2) Bei der Bestrafung fahrlässig begangener Handlungen gilt diese Bestimmung nur insoweit, als die Unkenntniß selbst nicht durch Fahrlässigkeit verschuldet ist.


    §. 60.

    Eine erlittene Untersuchungshaft kann bei Fällung des Urtheils auf die erkannte Strafe ganz oder theilweise angerechnet werden.


    §. 61.

    Eine Handlung, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, ist nicht zu verfolgen, wenn der zum Antrage Berechtigte es unterläßt, den Antrag binnen drei Monaten zu stellen. Diese Frist beginnt mit dem Tage, seit welchem der zum Antrage Berechtigte von der Handlung und von der Person des Thäters Kenntniß gehabt hat.


    §. 62.

    Wenn von mehreren zum Antrage Berechtigten einer die dreimonatliche Frist versäumt, so wird hierdurch das Recht der übrigen nicht ausgeschlossen.


    §. 63.

    Der Antrag kann nicht getheilt werden. Das gerichtliche Verfahren findet gegen sämmtliche an der Handlung Betheiligte (Thäter und Theilnehmer), sowie gegen den Begünstiger statt, auch wenn nur gegen eine dieser Personen auf Bestrafung angetragen worden ist.


    §. 64.

    (1) Nach Verkündung eines auf Strafe lautenden Erkenntnisses kann der Antrag nicht zurückgenommen werden.

    (2) Die rechtzeitige Zurücknahme des Antrages gegen eine der vorbezeichneten Personen hat die Einstellung des Verfahrens auch gegen die anderen zur Folge.


    §. 65.

    (1) Der Verletzte, welcher das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist selbstständig zu dem Antrage auf Bestrafung berechtigt.

    (2) So lange der Verletzte minderjährig ist, hat der gesetzliche Vertreter desselben, unabhängig von der eigenen Befugniß des Verletzten, das Recht, den Antrag zu stellen.

    (3) Bei bevormundeten Geisteskranken und Taubstummen ist der Vormund der zur Stellung des Antrages Berechtigte.


    §. 66.

    Durch Verjährung wird die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung ausgeschlossen.


    §. 67.

    (1) Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt,

    - wenn sie mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht sind, in zwanzig Jahren;

    - wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe von einer längeren als zehnjährigen Dauer bedroht sind, in funfzehn Jahren;

    - wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind, in zehn Jahren.

    (2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen Gefängnißstrafe bedroht sind, verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren.

    (3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Monaten.

    (4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges.


    §. 68.

    (1) Jede Handlung des Richters, welche wegen der begangenen That gegen den Thäter gerichtet ist, unterbricht die Verjährung.

    (2) Die Unterbrechung findet nur rücksichtlich desjenigen statt, auf welchen die Handlung sich bezieht.

    (3) Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung.


    §. 69.

    Ist der Beginn oder die Fortsetzung eines Strafverfahrens von einer Vorfrage abhängig, deren Entscheidung in einem anderen Verfahren erfolgen muß, so ruht die Verjährung bis zu dessen Beendigung.


    §. 70.

    (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn

    1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren;

    2. auf Zuchthaus von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;

    3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren;

    4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als sechstausend Thalern erkannt ist, in zehn Jahren;

    5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als hundertfunfzig bis zu sechstausend Thalern erkannt ist, in fünf Jahren;

    6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu hundertfunfzig Thalern erkannt ist, in zwei Jahren.

    (2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist.



    §. 71.

    Die Vollstreckung einer wegen derselben Handlung neben einer Freiheitsstrafe erkannten Geldstrafe verjährt nicht früher, als die Vollstreckung der Freiheitsstrafe.


    §. 72.

    (1) Jede auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung derjenigen Behörde, welcher die Vollstreckung obliegt, sowie die zum Zwecke der Vollstreckung erfolgende Festnahme des Verurtheilten unterbricht die Verjährung.

    (2) Nach der Unterbrechung der Vollstreckung der Strafe beginnt eine neue Verjährung.

    Dritter Abschnitt. Theilnahme.


    §. 47.

    Wenn Mehrere eine strafbare Handlung gemeinschaftlich ausführen, so wird Jeder als Thäter bestraft.


    §. 48.

    (1) Als Anstifter wird bestraft, wer einen Anderen zu der von demselben begangenen strafbaren Handlung durch Geschenke oder Versprechen, durch Drohung, durch Missbrauch des Ansehens oder der Gewalt, durch absichtliche Herbeiführung oder Beförderung eines Irrthums oder durch andere Mittel vorsätzlich bestimmt hat.

    (2) Die Strafe des Anstifters ist nach demjenigen Gesetze festzusetzen, welches auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wissentlich angestiftet hat.


    §. 49.

    (1) Als Gehülfe wird bestraft, wer dem Thäter zur Begehung des Verbrechens oder Vergehens durch Rath oder That wissentlich Hülfe geleistet hat.

    (2) Die Strafe des Gehülfen ist nach demjenigen Gesetze festzusetzen, welches auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wissentlich Hülfe geleistet hat, jedoch nach den über die Bestrafung des Versuches aufgestellten Grundsätzen zu ermäßigen.


    §. 50.

    Wenn das Gesetz die Strafbarkeit einer Handlung nach den persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen desjenigen, welcher dieselbe begangen hat, erhöht oder vermindert, so sind diese besonderen Thatumstände dem Thäter oder demjenigen Theilnehmer (Mitthäter, Anstifter, Gehülfe) zuzurechnen, bei welchem sie vorliegen.

    Zweiter Abschnitt. Versuch.


    §. 43.

    (1) Wer den Entschluß, ein Verbrechen oder Vergehen zu verüben, durch Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung dieses Verbrechens oder Vergehens enthalten, bethätigt hat, ist, wenn das beabsichtigte Verbrechen oder Vergehen nicht zur Vollendung gekommen ist, wegen Versuches zu bestrafen.

    (2) Der Versuch eines Vergehens wird jedoch nur in den Fällen bestraft, in welchen das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt.


    §. 44.

    (1) Das versuchte Verbrechen oder Vergehen ist milder zu bestrafen, als das vollendete.

    (2) Ist das vollendete Verbrechen mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht, so tritt Zuchtshausstrafe nicht unter drei Jahren ein, neben welcher auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden kann.

    (3) Ist das vollendete Verbrechen mit lebenslänglicher Festungshaft bedroht, so tritt Festungshaft nicht unter drei Jahren ein.

    (4) In den übrigen Fällen kann die Strafe bis auf ein Viertheil des Mindestbetrages der auf das vollendete Verbrechen oder Vergehen angedrohten Freiheits- und Geldstrafe ermäßigt werden. Ist hiernach Zuchthausstrafe unter Einem Jahre verwirkt, so ist dieselbe nach Maßgabe des §. 21 in Gefängniß zu verwandeln.


    §. 45.

    Wenn neben der Strafe des vollendeten Verbrechens oder Vergehens die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zulässig oder geboten ist, oder auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden kann, so gilt Gleiches bei der Versuchsstrafe.


    §. 46.

    Der Versuch als solcher bleibt straflos, wenn der Thäter


    1. die Ausführung der beabsichtigten Handlung aufgegeben hat, ohne daß er an dieser Ausführung durch Umstände gehindert worden ist, welche von seinem Willen unabhängig waren, oder

    2. zu einer Zeit, zu welcher die Handlung noch nicht entdeckt war, den Eintritt des zur Vollendung des Verbrechens oder Vergehens gehörigen Erfolges durch eigene Thätigkeit abgewendet hat.

    Erster Abschnitt. Strafen.


    §. 13.

    Die Todesstrafe ist durch Enthauptung zu vollstrecken.


    §. 14.

    (1) Die Zuchthausstrafe ist eine lebenslängliche oder eine zeitige.

    (2) Der Höchstbetrag der zeitigen Zuchthausstrafe ist funfzehn Jahre, ihr Mindestbetrag Ein Jahr.

    (3) Wo das Gesetz die Zuchthausstrafe nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche androht, ist dieselbe eine zeitige.


    §. 15.

    (1) Die zur Zuchthausstrafe Verurtheilten sind in der Strafanstalt zu den eingeführten Arbeiten anzuhalten.

    (2) Sie können auch zu Arbeiten außerhalb der Anstalt, insbesondere zu öffentlichen oder von einer Staatsbehörde beaufsichtigten Arbeiten verwendet werden. Diese Art der Beschäftigung ist nur dann zulässig, wenn die Gefangenen dabei von anderen freien Arbeitern getrennt gehalten werden.


    §. 16.

    (1) Der Höchstbetrag der Gefängnißstrafe ist fünf Jahre, ihr Mindestbetrag Ein Tag.

    (2) Die zur Gefängnißstrafe Verurtheilten können in einer Gefangenanstalt auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene Weise beschäftigt werden; auf ihr Verlangen sind sie in dieser Weise zu beschäftigen.

    (3) Eine Beschäftigung außerhalb der Anstalt (§. 15.) ist nur mit ihrer Zustimmung zulässig.


    §. 17.

    (1) Die Festungshaft ist eine lebenslängliche oder eine zeitige.

    (2) Der Höchstbetrag der zeitigen Festungshaft ist funfzehn Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag.

    (3) Wo das Gesetz die Festungshaft nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche androht, ist dieselbe eine zeitige.

    (4) Die Strafe der Festungshaft besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen; sie wird in Festungen oder in anderen dazu bestimmten Räumen vollzogen.


    §. 18.

    (1) Der Höchstbetrag der Haft ist sechs Wochen, ihr Mindestbetrag Ein Tag.

    (2) Die Strafe der Haft besteht in einfacher Freiheitsentziehung.


    §. 19.

    (1) Bei Freiheitsstrafen wird der Tag zu vierundzwanzig Stunden, die Woche zu sieben Tagen, der Monat und das Jahr nach der Kalenderzeit gerechnet.

    (2) Die Dauer einer Zuchthausstrafe darf nur nach vollen Monaten, die Dauer einer anderen Freiheitsstrafe nur nach vollen Tagen bemessen werden.


    §. 20.

    Wo das Gesetz die Wahl zwischen Zuchthaus und Festungshaft gestattet, darf auf Zuchthaus nur dann erkannt werden, wenn festgestellt wird, daß die strafbar befundene Handlung aus einer ehrlosen Gesinnung entsprungen ist.


    §. 21.

    Achtmonatliche Zuchthausstrafe ist einer einjährigen Gefängnißstrafe, achtmonatliche Gefängnißstrafe einer einjährigen Festungshaft gleich zu achten.


    §. 22.

    (1) Die Zuchthaus- und Gefängnißstrafe können sowohl für die ganze Dauer, wie für einen Theil der erkannten Strafzeit in der Weise in Einzelhaft vollzogen werden, daß der Gefangene unausgesetzt von anderen Gefangenen gesondert gehalten wird.

    (2) Die Einzelhaft darf ohne Zustimmung des Gefangenen die Dauer von drei Jahren nicht übersteigen.


    §. 23.

    Die zu einer längeren Zuchthaus- oder Gefängnißstrafe Verurtheilten können, wie sie drei Viertheile, mindestens aber Ein Jahr der ihnen auferlegten Strafe verbüßt, sich auch während dieser Zeit gut geführt haben, mit ihrer Zustimmung vorläufig entlassen werden.


    §. 24.

    (1) Die vorläufige Entlassung kann bei schlechter Führung des Entlassenen oder, wenn derselbe den ihm bei der Entlassung auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt, jederzeit widerrufen werden.

    (2) Der Widerruf hat die Wirkung, daß die seit der vorläufigen Entlassung bis zur Wiedereinlieferung verflossene Zeit auf die festgesetzte Strafdauer nicht angerechnet wird.


    §. 25.

    (1) Der Beschluß über die vorläufige Entlassung, sowie über einen Widerruf ergeht von der obersten Justiz-Aufsichtsbehörde. Vor dem Beschluß über die Entlassung ist die Gefängnißverwaltung zu hören.

    (2) Die einstweilige Festnahme vorläufig Entlassener kann aus dringenden Gründen des öffentlichen Wohls von der Polizeibehörde des Orts, an welchem der Entlassene sich aufhält, verfügt werden. Der Beschluß über den endgültigen Widerruf ist sofort nachzusuchen.

    (3) Führt die einstweilige Festnahme zu einem Widerrufe, so gilt dieser als am Tage der Festnahme erfolgt.


    §. 26.

    Ist die festgesetzte Strafzeit abgelaufen, ohne daß ein Widerruf der vorläufigen Entlassung erfolgt ist, so gilt die Freiheitsstrafe als verbüßt.


    §. 27.

    Der Mindestbetrag der Geldstrafe ist bei Verbrechen und Vergehen Drei Thaler, bei Uebertretungen ein Thaler.


    §. 28.

    (1) Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Gefängniß und, wenn sie wegen einer Uebertretung erkannt worden ist, in Haft umzuwandeln.

    (2) Ist bei einem Vergehen Geldstrafe allein oder an erster Stelle, oder wahlweise neben Haft angedroht, so kann die Geldstrafe in Haft umgewandelt werden, wenn die erkannte Strafe nicht den Betrag von zweihundert Thalern und an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe nicht die Dauer von sechs Wochen übersteigt.

    (3) War neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt, so ist die an deren Stelle tretende Gefängnißstrafe nach Maßgabe des §. 21. in Zuchthausstrafe umzuwandeln.

    (4) Der Verurtheilte kann sich durch Erlegung des Strafbetrages, soweit dieser durch die erstandene Freiheitsstrafe noch nicht getilgt ist, von der letzteren freimachen.


    §. 29.

    (1) Bei Umwandlung einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens erkannten Geldstrafe ist der Betrag von drei bis zu funfzehn Thalern, bei Umwandlung einer wegen einer Uebertretung erkannten Geldstrafe der Betrag von einem bis zu fünfzehn Thalern einer eintägigen Freiheitsstrafe gleich zu achten.

    (2) Der Mindestbetrag der an Stelle einer Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe ist Ein Tag, ihr Höchstbetrag bei Haft sechs Wochen, bei Gefängniß ein Jahr. Wenn jedoch eine neben der Geldstrafe wahlweise angedrohte Freiheitsstrafe ihrer Dauer nach den vorgedachten Höchstbetrag nicht erreicht, so darf die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe den angedrohten Höchsbetrag jener Freiheitsstrafe nicht übersteigen.


    §. 30.

    In den Nachlaß kann eine Geldstrafe nur dann vollstreckt werden, wenn das Urtheil bei Lebzeiten des Verurtheilten rechtskräftig geworden war.


    §. 31.

    (1) Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe hat die dauernde Unfähigkeit zum Dienste in dem Korischen Landwehr, sowie die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechtswegen zu Folge.

    (2) mUnter öffentlichen Aemtern im Sinne dieses Strafgesetzes sind die Advokatur, die Anwaltschaft und das Notariat, sowie der Geschworenen- und Schöffendienst mitbegriffen.


    §. 32.

    (1) Neben der Todesstrafe und der Zuchthausstrafe kann auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden, neben der Gefängnißstrafe nur, wenn die Dauer der erkannten Strafe drei Monate erreicht und entweder das Gesetz den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ausdrücklich zuläßt oder die Gefängnißstrafe wegen Annahme mildernder Umstände an Stelle von Zuchthausstrafe ausgesprochen wird.

    (2) Die Dauer dieses Verlustes beträgt bei zeitiger Zuchthausstrafe mindestens zwei und höchstens zehn Jahre, bei Gefängnißstrafe mindestens Ein Jahr und höchstens fünf Jahre.


    §. 33.

    Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt den dauernden Verlust der aus öffentlichen Wahlen für den Verurtheilten hervorgegangenen Rechte, ingleichen den dauernden Verlust der öffentlichen Aemter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen.


    §. 34.

    Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt ferner die Unfähigkeit, während der im Urtheile bestimmten Zeit


    1. die Landeskokarde zu tragen;

    2. in die korischen Streitkräfte einzutreten;

    3. öffentliche Aemter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu erlangen;

    4. in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden oder andere politische Rechte auszuüben;

    5. Zeuge bei Aufnahmen von Urkunden zu sein;

    6. Vormund, Nebenvormund, Kurator, gerichtlicher Beistand oder Mitglied eines Familienraths zu sein, es sei denn, daß es sich um Verwandte absteigender Linie handele und die obervormundschaftliche Behörde oder der Familienrath die Genehmigung ertheile.



    §. 35.

    (1) Neben einer Gefängnißstrafe, mit welcher die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt hätte verbunden werden können, kann auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren erkannt werden.

    (2) Die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter hat den dauernden Verlust der bekleideten Aemter von Rechtswegen zur Folge.


    §. 36.

    Die Wirkung der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt, sowie der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter insbesondere, tritt mit der Rechtskraft des Urtheils ein; die Zeitdauer wird von dem Tage berechnet, an dem die Freiheitsstrafe, neben welcher jene Aberkennung ausgesprochen wurde, verbüßt, verjährt oder erlassen ist.


    §. 37.

    Ist ein Kore im Auslande wegen eines Verbrechens oder Vergehens bestraft worden, welches nach den Gesetzen des Freistaates Korland den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder einzelner bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge hat oder zur Folge haben kann, so ist ein neues Strafverfahren zulässig, um gegen den in diesem Verfahren für schuldig Erklärten auf jene Folge zu erkennen.


    §. 38.

    (1) Neben einer Freiheitsstrafe kann in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen auf die Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.

    (2) Die höhere Landespolizeibehörde erhält durch ein solches Erkenntniß die Befugniß, nach Anhörung der Gefängnißverwaltung den Verurtheilten auf die Zeit von höchstens fünf Jahren unter Polizei-Aufsicht zu stellen.

    (3) Diese Zeit wird von dem Tage berechnet, an welchem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist.


    §. 39.

    Die Polizei-Aufsicht hat folgende Wirkungen:


    1. dem Verurtheilten kann der Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten von der höheren Landespolizeibehörde untersagt werden;

    2. die höhere Landespolizeibehörde ist befugt, den Ausländer aus dem Bundesgebiete zu verweisen;

    3. Haussuchungen unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich der Zeit, zu welcher sie stattfinden dürfen.



    §. 40.

    (1) Gegenstände, welche durch ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen hervorgebracht, oder welche zur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens gebraucht oder bestimmt sind, können, sofern sie dem Thäter oder einem Theilnehmer gehören, eingezogen werden.

    (2) Die Einziehung ist im Urtheile auszusprechen.


    §. 41.

    (1) Wenn der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder Darstellung strafbar ist, so ist im Urtheile auszusprechen, daß alle Exemplare, sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen unbrauchbar zu machen sind.

    (2) Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf die im Besitze des Verfassers, Druckers, Herausgebers, Verlegers oder Buchhändlers befindlichen und auf die öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen Exemplare.

    (3) Ist nur ein Theil der Schrift, Abbildung, oder Darstellung strafbar, so ist, insofern eine Ausscheidung möglich ist, auszusprechen, daß nur die strafbaren Stellen und derjenige Theil der Platten und Formen, auf welchem sich diese Stellen befinden, unbrauchbar zu machen sind.


    §. 42.

    Ist in den Fällen der §§. 40. und 41. die Verfolgung oder die Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so können die daselbst vorgeschriebenen Maßnahmen selbstständig erkannt werden.

    Einleitende Bestimmungen.


    §. 1.

    (1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen.

    (2) Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängniß oder mit Geldstrafe von mehr als hundertfunfzig Thalern bedrohte Handlung ist ein Vergehen.

    (3) Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu hundertfunfzig Thalern bedrohte Handlung ist eine Übertretung.


    §. 2.

    (1) Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt werden, wenn diese Strafe gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.

    (2) Bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen Handlung bis zu deren Aburtheilung ist das mildeste Gesetz anzuwenden.


    §. 3.

    Die Strafgesetze des Freistaates Korland finden Anwendung auf alle im Gebiete desselben begangenen strafbaren Handlungen, auch wenn der Thäter ein Ausländer ist.


    §. 4.

    (1) Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen findet in der Regel keine Verfolgung statt.

    (2) Jedoch kann nach den Strafgesetzen des Freistaates Korland verfolgt werden:

    1. ein Kore oder ein Ausländer, welcher im Auslande eine hochverrätherische Handlung gegen den Freistaat Korland, oder ein Münzverbrechen, oder als Beamter des Freistaates Korland eine Handlung begangen hat, die nach den Gesetzen des Freistaates Korland als Verbrechen oder Vergehen im Amte anzusehen ist;

    2. ein Kore, welcher im Auslande eine landesverrätherische Handlung gegen den Freistaat Korland, oder eine Beleidigung gegen ein Mitglied der Regierung begangen hat;

    3. ein Kore, welcher im Auslande eine Handlung begangen hat, die nach den Gesetzen des Freistaats Korland als Verbrechen oder Vergehen anzusehen und durch die Gesetze des Orts, an welchem sie begangen wurde, mit Strafe bedroht ist.

    Die Verfolgung ist auch zulässig, wenn der Thäter bei Begehung der Handlung noch nicht Kore war. In diesem Falle bedarf es jedoch eines Antrages der zuständigen Behörde des Landes, in welchem die strafbare Handlung begangen worden, und das ausländische Strafgesetz ist anzuwenden, soweit dieses milder ist.


    §. 5.

    Im Falle des §. 4. Nr. 3. bleibt die Verfolgung ausgeschlossen, wenn


    1. von den Gerichten des Auslandes über die Handlung rechtskräftig erkannt und entweder eine Freisprechung erfolgt oder die ausgesprochene Strafe vollzogen,

    2. die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Gesetzen des Auslandes verjährt oder die Strafe erlassen, oder

    3. der nach den Gesetzen des Auslandes zur Verfolgbarkeit der Handlung erforderliche Antrag des Verletzten nicht gestellt worden ist.


    §. 6.

    Im Auslande begangene Uebertretungen sind nur dann zu bestrafen, wenn dies durch besondere Gesetze oder durch Verträge angeordnet ist.


    §. 7.

    Eine im Auslande vollzogene Strafe ist, wenn wegen derselben Handlung im Gebiete des Freistaates Korland abermals eine Verurtheilung erfolgt, auf die zu erkennende Strafe in Anrechnung zu bringen.


    §. 8.

    Ausland im Sinne dieses Strafgesetzes ist jedes nicht zum Freistaate Korland gehörige Gebiet.


    §. 9.

    Ein Kore darf einer ausländischen Regierung zur Verfolgung oder Bestrafung nicht überliefert werden.


    §. 10.

    Auf Korische Militairpersonen finden die allgemeinen Strafgesetze des Freistaates insoweit Anwendung, als nicht die Militairgesetze ein Anderes bestimmen.


    §. 11.

    Kein Mitglied der Landkammer darf außerhalb der Versammlung, zu welcher das Mitglied gehört, wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Aeußerung zur Verantwortung gezogen werden.


    §. 12.

    Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen der Landkammer bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.



    [center]Strafgesetzbuch [/center]

    [center]für [/center]

    [center]den Freistaat Korland. [/center]

    [center]
    [/center]

    [center]vom 17. Juli 1883, zuletzt geändert am 5. Februar 1942 [/center]



    Inhaltsverzeichnis


    Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.

    §. 1. - §. 12.


    Erster Theil. Von der Bestrafung der Verbrechen, Vergehen und Uebertretung im Allgemeinen.


    Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.

    §. 13. - §. 42.


    Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.

    §. 43. - §. 46.


    Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.

    §. 47. - §. 50.


    Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.

    §. 51. - §. 72.


    Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.

    §. 73. - §. 79.



    Zweiter Theil. Von den einzelnen Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung.


    Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.

    §. 80. - §. 93.


    Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.

    §. 94. - §. 97.


    Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.

    §. 98. - §. 101.


    Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.

    §. 102. - §. 104.


    Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.

    §. 105. - §. 109.


    Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.

    §. 110. - §. 122.


    Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.

    §. 123. - §. 145.


    Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.

    §. 146. - §. 152.


    Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.

    §. 153. - §. 163.


    Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.

    §. 164. - §. 165.


    Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.

    §. 166. - §. 168.


    Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.

    §. 169. - §. 170.


    Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.

    §. 171. - §. 184.


    Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.

    §. 185. - §. 200.


    Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.

    §. 201. - §. 210.


    Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.

    §. 211. - §. 222.


    Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.

    §. 223. - §. 233.


    Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.

    §. 234. - §. 241.


    Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.

    §. 242. - §. 248.


    Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.

    §. 249. - §. 256.


    Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.

    §. 257. - §. 262.


    Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.

    §. 263. - §. 266.


    Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.

    §. 267. - §. 280.


    Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.

    §. 281. - §. 283.


    Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.

    §. 284. - §. 302.


    Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.

    §. 303. - §. 305.


    Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.

    §. 306. - §. 330.


    Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.

    §. 331. - §. 359.


    Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.

    §. 360. - §. 370.




    [brief]




    [center]Wehrgesetz des Freistaates Korland [/center]

    [center]vom 12. Dezember 1953 [/center]






    I Grundsätzliches


    §. 1.

    Der Freistaat Korland unterhält zum Schutze seines Staatsgebietes eine Wehrmacht, der Name dieser Wehrmacht lautet Landwehr.


    §. 2.

    Die Landwehr gliedert sich in Luftwaffe, Heer und Marine.


    §. 3.

    Oberbefehlshaber der gesamten Landwehr ist im Frieden der Wehrminister und im Kriege der Präsident des Freistaates Korland, der Präsident setzt die Oberbefehlshaber von Heer, Luftwaffe und Marine sowie das Oberkommando der Landwehr ein.


    §. 4.

    Das Oberkommando der Landwehr besteht aus dem Chef des Oberkommandos, den Oberbefehlshabern der drei Teilstreitkräfte, so wie weiteren fakultativ durch den Präsidenten zu ernennenden Angehörigen der Generalität. Das Oberkommando berät in allen militärischen Fragen.


    §. 5.

    Im Kriegsfalle wird ein Generalstab eingerichtet, der sich aus den ranghöchsten Generalen zusammensetzt und strategische Koordinierung betreibt.


    §. 6.

    Die Besoldung der Soldaten und Verwaltungsangestellten, sowie alle anderen Ausgaben der Landwehr erfolgen ausschließlich aus dem Staatshaushalt, deren Teil die Landwehr ist.



    II. Truppenstärke


    §. 7.

    Die Stärke der korischen Truppen beträgt regulär in Friedenszeiten etwa 40.000 Mann, davon entfallen jeweils 30.000 auf das Heer, 4.000 auf die Marine und 5.000 auf die Luftwaffe.


    §. 8.

    Die Verwaltung der Landwehr umfasst etwa 1.500 Stellen, der Sanitätsdienst 800 Stellen, Verwaltung und Sanitätsdienst unterstehen dem Oberkommando.


    §. 9.

    Weitere Beschäftigte werden nach Bedarf in Dienst gestellt.



    III Wehrdienst


    §. 10.

    Jeder wehrfähige männliche korische Staatsbürger kann mit Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Erreichen des 35. Lebensjahres zum Dienst an der Waffe in den korischen Streitkräften herangezogen werden.


    §. 10.

    Der reguläre Wehrdienst im Frieden beträgt 18 Monate, eine erneute Einberufung ist nach dem erfolgreichen Ableisten des Wehrdienstes im Normalzustand unzulässig, nicht jedoch bei Reservisten und im Kriegs- wie Ausnahmezustand.


    §. 11.

    Vom Wehrdienst befreit, sind Geistliche der anerkannten Konfessionen, sofern diese von dieser Befreiung Gebrauch machen möchten. In jedem Falle befreit sind Wehrunfähige, so lange deren Wehrunfähigkeit fortdauert.


    §. 12.

    Die Bescheidung über die Wehrfähigkeit obliegt amtsärztlicher Entscheidung.


    §. 13.

    Vom Wehrdienst ausgeschlossen, sind Personen, mit staatsfeindlichen Zielen, Vorbestrafte und alle deren Wehrwürdigkeit nicht gegeben scheint.


    §. 14.

    Frauen und Ausländer, ebenso Minderjährige oder Personen, die das 60. Lebensjahr bereits erreicht haben können nicht zum Wehrdienst herangezogen werden, und dürfen ihn auch nicht auf eigenen Wunsch ableisten.


    §. 15.

    Im Kriege können alle wehrfähigen Männer die das 18. Lebensjahr vollendet haben bis zum 60. Lebensjahr zum Kriegsdienst neu oder wieder einberufen werden. Außerhalb des Krieges ist die Wehrpflicht nach dem regulären Wehrdienst beglichen und eine erneute Einberufung unzulässig.



    III. Soldatischer Dienst


    §. 16

    Der Soldat ist zur heiligen Treue und pflichterfüllten Dienstausübung gegenüber seinem Vaterlande sowie zum Gehorsam gegenüber seinen Vorgesetzen verpflichtet.


    §. 17

    Der Soldat erfüllt Befehle seiner Vorgesetzten getreulich und unbedingt, so lange sie keinen offensichtlich staatsfeindlichen oder gesetzwidrigen Charakter besitzen.


    §. 18

    Der Soldat trägt dafür Sorge Ehre und Ansehen der Landwehr zu bewahren und es niemals zu verletzen, wer dem zuwiderhandelt, wird dafür bestraft.


    §. 19.

    Der Soldat nimmt den von seiner Dienststelle angeordneten Wohnort und verläßt das Kasernengelände nur, wenn es ihm erlaubt ist.


    Kaisersburg, den 6. Januar. 1954


    Teutobald Frh. von Greifenfels,


    Präsident des Freistaates Korland




    [/brief]

    [brief]



    [center]Gesetz über das Fürsorge-, Kranken- und Rentenwesen und die Arbeitslosenunterstützung[/center]




    I Das Fürsorgewesen


    §1 Im Fürsorgewesen werden verschiedene Arten von Fürsorge unterschieden, zum einen die Armenfürsorge, die Hinterbliebenenfürsorge und die Jugendfürsorge, diese Leistungen werden aus Steuergeldern unterhalten.


    (1) Die Armenfürsorge dient der Versorgung der Bedürftigen.

    (2) Die Hinterbliebenenfürsorge dient der Versorgung von Hinterbliebenen, sofern das nicht durch die Hinterbliebenenrente geschieht.

    (3) Die Jugendfürsorge dient der Versorgung von Waisen und der Reglementierung des Heimwesens.


    § 2 Die Armenfürsorge dient der Unterstützung der Armen und Kranken, sie kann durch die Behörden gewährt werden, sofern dagegen keine Einwände bestehen. Ihre Aufwendungen werden aus dem Staatshaushalt beglichen.


    (1) Zugestanden werden soll die Armenfürsorge allen Koren, die erwerbslos sind und sich nachweislich um eine bezahlte Beschäftigung bemühen oder vorübergehend beziehungsweise dauerhaft arbeitsunfähig sind, respektive das 65. Lebensjahr erreicht haben, sofern keine Leistungen durch die Rentenkasse oder die Arbeitslosenunterstützung erfolgen. Ferner Haushalten deren Einkommen den amtlichen Fürsorgesatz unterschreitet.

    (2) Auch können diese Leistungen Müttern unehelicher Kinder bis zum achten Lebensjahr oder bei Pflegebedürftigkeit des Kindes zugestanden werden, sofern diese sich ihrem Lebenswandel nach als unterstützungswürdig erweisen und nicht aus sittlich-moralischen Bedenken eine Unterbringung des Kindes in einem Heim der Jugendfürsorge oder einer Pflegefamilie durch die Behörde angebracht erscheint. Ansonsten gilt auch in diesen Fällen Abschnitt 1.

    (3) Ausländern kann eine Unterstützung nur dann zugestanden werden, wenn sie mehrere Jahre in Korland beschäftigt waren oder aus politischen Gründen Asyl erhalten haben.

    (4) Wer Armenfürsorge erhält, ist verpflichtet, der Behörde seinen Besitz offenzulegen und sich redlich um bezahlte Arbeit zu bemühen, die Behörde ist angehalten, das in ausreichendem Maße zu überprüfen.

    (5) Der Fürsorgesatz soll sich am Familienstand orientieren und wird je Haushalt dem Haushaltsvorstand gewährt.

    (6) Nicht erhalten kann die Fürsorgeleistungen, wer über ein ausreichendes Vermögen verfügt, um sich aus eigenen Mitteln selbst zu versorgen. Rücklagen dürfen am Letzten des Monats 100 Taler nicht übersteigen, darüber hinaus gehendes Vermögen muß angezeigt und von dem Fürsorgesatz in Abzug gebracht werden.

    (7) Die Fürsorge kann zu unumgänglichen Anschaffungen wie Kleidung, Bettstätten und dem nötigsten Mobiliar Zuschüsse gewähren oder diese vollständig bezahlen.

    (8) Die notwendigen Einrichtungen sind nach den Grundsätzen des Berufsbeamtentums zu organisieren und als Behörden einzurichten.

    (9) Die Armenfürsorge unterhält auch die öffentlichen Trinkerheilanstalten und Nervenkliniken

    (10) Wer zu Gefängnis oder Zuchthaus verurteilt wurde, wird bis zur vollständigen Verbüßung der Strafe grundsätzlich nicht mit der Armenfürsorge bedacht.


    § 3 Die Hinterbliebenenfürsorge wird allen Witwen mit Kindern zugestanden, die aus wirtschaftlichen Gründen auf Armenfürsorge angewiesen wären und auch keine Rentenleistungen beziehen können. Abweichend von den Leistungen der Armenfürsorge wird die Hinterbliebenenfürsorge bis zur Wiederheirat mindestens bis zum zwölften Lebensjahr des jüngsten Kindes ohne weitere Bedingungen zugestanden.


    § 4 Die Jugendfürsorge dient dem Schutze der Kinder und der Jugend, indem sie der allgemeinen Wohlfahrt des Jungvolks Rechnung trägt, dabei wird sie nur tätig, wenn es ihrer bedarf.


    (1) Die Jugendfürsorgen werden als Behörden der Stadt- und Landkreise eingerichtet und werden auch von diesen unterhalten.

    (2) Sie führt die Aufsicht über die Kinder- und Jugendheime sowie der Besserungsanstalten in Hinblick auf deren Zustand und in Fragen sittlich-moralischer Führung.

    (3) Der Jugendfürsorge obliegt es in begründeten Verdachtsfällen, Heimstätten und sonstige Verhältnisse im Elternhause Überprüfungen hinsichtlich des Wohls der Heranwachsenden zu unterziehen. Diese Überprüfungen können Grundlage für weitere Schritte sein.

    (4) Die Jugendfürsorge zahlt im Bedarfsfall Leistungen an die Vormunde zur Aufzucht und Unterhaltung der Mündel aus.



    II Die Arbeitslosenunterstützung


    § 4 Die Arbeitslosenunterstützung dient der vorübergehenden Unterstützung von unselbständigen Beschäftigten bei Verlust der Arbeitsstelle, Beamten und Soldaten sind dabei ausgenommen. Sofern eine Entlassung aus einem Vergehen oder Verbrechen oder sonstigem groben Verschulden gegenüber dem Arbeitgeber oder dessen Firma resultiert, zahlt die Arbeitslosenunterstützung nicht, ebenso bei einer Kündigung seitens des Beschäftigten.


    § 5 Die Arbeitslosenunterstützung wird nach einer Erwerbstätigkeit von mindestens 12 Monaten für höchstens 6 Monate ausgezahlt, dabei werden 75 v.H. des letzten Gehaltes ausbezahlt, mindestens jedoch der Fürsorgesatz.


    § 6 Die Finanzierung der Arbeitslosenunterstützung erfolgt aus Beiträgen, die zu zwei Fünfteln durch den Arbeitnehmer und zu drei Fünfteln durch den Arbeitgeber entrichtet werden. Der Staat kann kurzfristig entstehende Unterdeckung ausgleichen.


    III Das Rentenwesen


    § 7 Der Freistaat Korland richtet eine Rentenkasse ein, der die Versorgung der Unfall-, Arbeitsunfähigkeits- und Altersrentner obliegt, die Versorgung der Soldaten und Beamten bleibt davon unberührt. Bereits bestehende Versicherungsverhältnisse, in der privaten Wirtschaft können, sofern sie durch dieses Gesetz berührt werden, im Rahmen und nach den Bedingungen der öffentlichen Rentenversicherung weitergeführt werden. Neue Versicherungen jedoch nur noch durch die hoheitliche Rentenkasse.



    § 8 Unfallrentner sind diejenigen Rentner, die durch Verunfallung an ihrem Arbeitsplatz arbeitsunfähig geworden sind.


    § 9 Arbeitsunfähigkeitsrentner sind die Rentner, die durch Arbeitsunfähigkeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können.


    § 10 Altersrentner sind die Rentner, die durch Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsleben ausscheiden, die Altersgrenze beträgt grundsätzlich 65 Jahre. Eine Verlängerung oder Verkürzung der Altersgrenze um bis zu 12 Jahre kann in Ausnahmefällen durch die Behörde zugestanden werden, sei es zur Aufbesserung der Altersrente oder zwecks vorzeitigem Ausscheiden aus Krankheitsgründen.



    § 11 Unfallrentner erhalten bis zu ihrer Wiedergenesung eine steuerfreie Unfallrente, diese beträgt auf das Kalenderjahr 2/3 des um die allgemeine Lohnentwicklung ausgeglichenen Durchschnittswerts ihrer Nettojahreseinkünfte, Arbeitsunfähigkeitsrentner erhalten ebenfalls steuerfrei im Jahre 50 v.H. des um die allgemeine Lohnentwicklung ausgeglichenen Durchschnittswerts ihrer Nettojahreseinkünfte, mindestens jedoch den Fürsorgesatz.


    § 12 Altersrentner erhalten nach Erreichen der Altersgrenze eine steuerfreie monatliche Rente, die aufs Jahr gesehen 75 v.H. des um die allgemeine Lohnentwicklung ausgeglichenen Durchschnittswerts ihrer Nettojahreseinkünfte beträgt, dabei wird jedes Arbeitsjahr pauschal mit 1/40 seines Wertes berücksichtigt. Sofern der Fürsorgesatz rechnerisch nicht erreicht wird, wird dieser als Rente ausgezahlt.


    § 12a Die Auszahlung erfolgt am Ersten eines jeden Monats. Wer sowohl aus § 11 als auch § 12 berechtigt ist, erhält den höheren Betrag.


    § 13 Die Finanzierung dieser Renten erfolgt durch Beiträge, die zu einem Drittel von den Arbeitgebern und zwei Dritteln von den Arbeitnehmern beglichen werden. Arbeiter und Angestellte mit einem monatlichen Einkommen unter 500 Talern sind zu deren Absicherung dabei immer Mitglieder der Rentenversicherung der Rentenkasse. Einkommensempfängern über 500 Talern ist die Beteiligung ins Belieben gestellt, ebenso Selbständigen. Beamten und Soldaten sind grundsätzlich nicht Teil dieser Versicherung. Der Staat ist berechtigt Zuschüsse aus dem Haushalt zur Absenkung der Rentenbeiträge oder zur Sicherstelllung der Auszahlungen bei Unterdeckung zu gewähren.


    §14 Witwen erhalten, sofern sie beim Tode des Ehegatten das 35. Lebensjahr vollendet haben und wenigstens fünf Jahre mit diesem verheiratet waren, bis zur Wiederheirat 60 v.H. der bis zum Todeszeitpunkt des Ehegatten entstandenen Rentenansprüche, mindestens jedoch 60 v.H. der Arbeitsunfähigkeitsrente; sofern der reguläre Fürsorgesatz nicht erreicht wird, wird dieser als Rente ausbezahlt.


    §15 Waisen werden durch pauschale Sätze der Jugendfürsorge unterstützt.



    IV Die Krankenversicherung


    § 16 Die Krankenversicherung dient der Sicherstellung der medizinischen Versorgung und finanziellen Absicherung im Krankenfalle für Landwirte, selbständige Handwerker, Angestellte und Arbeiter, Arbeitslose sowie Fürsorgeempfänger; die Regelungen für Beamte und Soldaten bleiben unberührt. Einkommensempfänger bis zu 500 Talern monatlich sind pflichtversichert.


    § 17 Die Krankenversicherung übernimmt in angemessenem Maße anteilig oder vollständig die Kosten von Arzneimitteln Arztbesuchen und Krankenhausaufenthalten, sowie von Hilfsmitteln wie Sehhilfen oder Gehilfen. Dabei sind Ehegatten und Familienangehörige bis zum Erreichen der Volljährigkeit über den Haushaltsvorstand mitversichert, sofern sie keiner eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen.


    § 18 Die Krankenversicherung wird für Handwerker Angestellte und Arbeiter durch Beiträge getragen, die sich grundsätzlich an ihrem Einkommen ausrichten und hälftig durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber entrichtet werden, bei selbständigen Landwirten und Handwerkern richten sich die Beiträge jedoch am Einkommen des Vorjahres aus. Die Beiträge sind nach oben und nach unten begrenzt. Arbeitslose und Fürsorgeempfänger werden durch die Fürsorgekassen zu Pauschalbeiträgen versichert. Der Staat ist berechtigt Zuschüsse aus dem Haushalt zur Absenkung der Beiträge oder zur Sicherstelllung der Auszahlungen bei Unterdeckung zu gewähren.


    § 19 Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit werden Löhne und Gehälter zunächst für 2 Monate durch den Arbeitgeber in der Höhe von 75 v.H. der letzten Bezüge und für weitere 10 Monate in der Höhe von zwei Dritteln der letzten Bezüge durch die Krankenversicherung getragen.


    § 20 Die einzelnen Versicherungen werden nach Berufsständen als eigene Kassen ausgeführt und durch bereits geschaffene oder noch zu schaffende Versorgungseinrichtungen verwaltet. Bereits bestehende Versicherungsverhältnisse, in der privaten Wirtschaft können, sofern sie durch dieses Gesetz berührt werden, im Rahmen und nach den Bedingungen der öffentlichen Krankenversicherung weitergeführt werden. Neue Versicherungen jedoch nur noch durch die autorisierten Krankenkassen.



    V Weitere Regelung der Angelegenheiten dieses Gesetzes


    § 21 Näheres regeln Verordnungen oder Gesetze im Rahmen dieses Gesetzes.


    § 22 Werden letzte Gehälter zur Grundlage der Auszahlungshöhe gemacht, so müssen diese in einem angemessenen Verhältnis zu den vorausgehenden Gehältern und zur Tätigkeit stehen. Betrugsversuche werden strafrechtlich verfolgt und führen ferner zum Verlust aller Ansprüche des Versicherten bzw. Schadensersatzansprüchen gegen Arbeitgeber.



    [center]Kaisersburg, den 30. Oktober 2009 [/center]

    [center]
    [/center]

    [center]Alfred Schündler [/center]

    [center]Der Kanzler des Freistaates Korland in Vertretung für den Präsidenten [/center]



    [/brief]

    Zoll- und Außenhandelsgesetz des Freistaates Korland




    §1 [Sinn und Zweck]


    Ziel dieses Gesetzes ist es, die Ein- und Ausfuhren in das oder aus dem Zollgebiet des Freistaates Korland zu regeln.



    §2 [Zollgebiet]


    Das Zollgebiet des Freistaates Korland umfaßt alle korischen Regierungsbezirke und wird durch die korischen Wasser- und Landesgrenzen umschlossen.



    §3 [Gegenstand der Vergebührung und Verzollung]


    (1) Sowohl auf Ein-, Durch- und Ausfuhren können Gebühren und Zölle erhoben werden.

    (2) Von Aus- und Durchfuhrzöllen (Wegezöllen) wird jedoch bis auf weiteres kein Gebrauch gemacht. Jedoch werden im Falle der Durchfuhr pauschalisierte Bearbeitungsgebühren erhoben.



    §4 [Ein- und Ausfuhrverbote; Mengenmäßige Beschränkungen]


    Es können sofern das nötig ist aus wirtschaftlichen, politischen oder sonstigen erheblichen Gründen Ein- und Ausfuhrverbote erlassen oder eine Mengenmäßige Beschränkung des Außenhandels ganz oder teilweise vorgenommen werden



    §5 [Anforderungen an Einfuhrwaren]


    Grundsätzlich müssen alle einzuführenden Erzeugnisse alle Vorgaben erfüllen, die an korische Waren gestellt werden.



    §6 [Anforderungen an Ausfuhrwaren]


    Auszuführende Erzeugnisse müssen grundsätzlich den korischen Vorschriften soweit genügen, als ihre Produktion und Beförderung ohne Verletzung korischer Gesetze möglich ist.



    §7 [Devisen]


    (1) Ein- und Ausfuhren von Devisen sind der Zollberhörde anzuzeigen.

    (2) Übersteigt der ein- oder ausgeführte Betrag 5.000 Korische Taler , ist dafür eine förmliche Erlaubnis einzuholen.

    (3) Nicht ordnungsgemäß angezeigte Devisen fallen der Beschlagnahme anheim



    §8 [Einfuhrumsatzsteuer und Zölle]


    Neben der Einfuhrumsatzsteuer, die der Höhe nach der gesetzlichen Umsatzsteuer entspricht, werden je nach Warengruppe unterschiedliche Zölle erhoben.



    §9 [Behandlung nicht einfuhrfähiger Waren]


    (1) Ordnungsgemäß angezeigte Waren, die nicht korischen Vorgaben entsprechen, sind nicht einfuhrfähig. Sie sind nach Entscheidung des Einführwilligen entweder auf dessen Kosten nach ihrem Ursprungsort oder einem sonstigen Ort zu verbringen, oder werden durch die Zollbehörde gegen eine entsprechende Gebühr vernichtet. Sofern sich nach dem Ermessen der Behörde durch einen weiteren Transport der Ware eine erhebliche Gefährdung Korlands oder Dritter ergibt, wird die Ware abweichend davon grundsätzlich durch die Behörde vernichtet.
    (2) Waren, deren Vernichtung die Bevölkerung gefährden kann, etwa Giftstoffe oder Waffen, werden nur dann in Korland vernichtet, wenn dies ohne eine erhebliche Gefährdung möglich ist, sonst werden sie unter Bewachung eingelagert oder in ein anderes sicheres Land zur Vernichtung gebracht, falls dies möglich und geboten ist. Im Zweifel wiegt die Sicherheit der korischen Bevölkerung schwerer als die Gefährdung von Dritten. Gefahrstoffe, die mit den in Korland vorhandenen Mitteln nicht sicher eingelagert werden können, dürfen nur mit Genehmigung durch den Präsidenten nach Stellungnahme zuständigen Ministeriums ins Land gelassen werden, soweit das Abweisen die Gefährdungssituation für Korland nicht bannen, sondern noch vergrößern oder eine andere von höherem Gewicht erst schaffen würde .


    §10 [Einfuhr nicht einfuhrfähiger Waren unter Umgehung der Zollbehörden; Behandlung von Diebesgut, das darunter fällt]


    (1) Bei versuchter Einfuhr nicht einfuhrfähiger Waren unter Umgehung der Behörde, werden diese immer vernichtet, sofern nicht § 9 Abs.2 einschlägig ist.


    (2) Diebesgut wird sichergestellt und kann vom Eigentümer abgeholt werden.



    §11 [Mißachtung der Zollgrenze]


    (1) Bei Mißachtung der Zollgrenze, wird neben der Einleitung einer strafrechtlichen Verfolgung der doppelte Zollsatz erhoben. Eine entschädigungslose Beschlagnahme und Verwertung steht im billigen Ermessen der Behörde
    (2) Für Waren, die nicht einfuhrfähig sind, wird eine Strafgebühr in Höhe des doppelten Warenwertes erhoben.

    (3) Bei lediglich versehentlicher Mißachtung kann von den oben genannten Rechtsfolgen abgesehen werden. Ein Versehen leigt nahe, wenn der Zollschuldner nach dem Grenzübertritt aus freien Stücken und ohne entdeckt worden zu sein, der Behörde mitteilt eine Ware irrtümlich nicht zur Verzollung angemeldet und vorgestellt zu haben.


    §12 [Begriff des Warenwerts]

    Als Warenwert ist der Verkaufspreis anzusetzen, bei Waren, bei denen dieser nicht ermittelt werden kann, etwa bei Geschenken und Tauschgeschäften, wird der Verkehrswert durch die Behörde ermittelt.



    §13 [Zu machende Angaben]

    Ein- und auszuführende Waren sind bei deren Ein- bzw- Ausfuhr den Behörden nach Ware, Menge, Herkunft und Wert bekanntzugeben.

    §15 [Begriff des Warenwerts]

    Als Warenwert ist der Verkaufspreis anzusetzen, bei Waren, bei denen dieser nicht ermittelt werden kann, etwa bei Geschenken und Tauschgeschäften, wird der Verkehrswert durch die Behörde ermittelt.




    §14 [Vorzubringende Dokumente]


    (1) Zur Einfuhr sind alle Befähigungen, Genehmigungen und sonstigen Dokumente vorzuweisen, die für Beförderung und Vertrieb im Inland notwendig sind.

    (2) Zur Durchfuhr sind die für die Beförderung notwendigen Dokumente beizubringen und eine Versicherung die Ware wieder Auszuführen.

    (2) Zur Ausfuhr sind die für die Beförderung notwendigen Dokumente und ggf. eine Ausfuhrgenehmigung beizubringen.

    (4) In jedem Fall sind Art der Ware und dessen Ursprungsland anzugeben.

    (5) Bei Tieren und Früchten der Landwirtschaft sind insbesondere die veterinär- und seuchenpolizeilichen Bestimmungen zu beachten.


    §15 [Ausnahmen und Ergänzungen]


    Ausnahmen von und Ergänzungen zu diesem Gesetz werden im Rahmen dieses Gesetzes entweder als gesondertes Gesetz oder als Durchführungsverordnung erlassen.



    §16 [Bestimmungen für verbundene Firmen]


    (1) Verbundene Firmen sind verpflichtet dies der Behörde anzuzeigen, es ist ihnen verboten, zur Verringerung der Zollgebühren niedrigere Verkaufspreise zu erheben.


    (2) Im Zweifelsfall kann die Behörde den Wert selbst festsetzen, sofern der Warenwert für die Verzollung maßgeblich ist.



    §17 [Privater Postversand]


    (1) Im privaten Postverkehr, sowohl auf See- Luft- und Landweg, erfolgt die Angabe Von Ware, Menge, Herkunft und Wert durch den Absender und die Anmeldung durch die Postverwaltung. Die Zollverwaltung ist berechtigt die Angaben zu überprüfen.


    (2) Bis zum Warenwert von 8,00 Talern ist die Einfuhr frei von Abgaben.



    §18 [Privater Reiseverkehr]


    (1) Im privaten Reiseverkehr dürfen Waren bis zu einem Wert von 20,00 Talern ohne Abgaben eingeführt werden.


    (2) Die Anmeldung erfolgt an den Grenzübergängen bzw. den Flug- oder Seehäfen.



    §19 [Zollsätze nach Warengruppen]


    Die Zollsätze werden grundsätzlich als spezifische Warengruppen im Zoltarif festgelegt, wenn keine andere Festlegung erfolgt, gilt:



    Gruppe I "Nicht Einfuhrfähige Waren": kein Zollsatz


    Waren, die den korischen Gesetzen widersprechen und daher nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.



    Gruppe II "Nur mit besonderer Genehmigung einführbare Waren": 17,5 v.H.


    Waren, die korischen Gesetzen zwar widersprechen, die aber zu Forschungs- oder Anschauungszwecken mit besonderer Genehmigung eingeführt werden dürfen.


    Gruppe III "Waren, die in Korland aus eigener Erzeugung in ausreichender Menge zur Verfügung stehen": 125,0 v.H.


    Grupe IV "Waren, die in Korland zwar erzeugt werden, aber nicht in ausreichendem Maße" 35,2 v.H.


    Gruppe V "Waren, die in Korland nicht erzeugt werden, aber erzeugt werden könnten": 22,4 v.H.


    Gruppe VI "Waren, die in Korland zwar nicht erzeugt werden, die aber durch entsprechende einheimische Erzeugnisse ersetzt werden können": 75 v.H. [Südfrüchte u.ä.]

    Gruppe VI "Waren, die in Korland nicht erzeugt werden können und deren Erzeugung als auch Ersetzung durch einheimische Waren unmöglich ist und deren Notwendigkeit vorausgesetzt werden kann:" 3,6 v.H.



    §21 [Zölle des Zolltarifs]

    Die im Zolltarif angewendeten Zölle sollen bevorzugt als spezifische Zölle nach Gewicht, Rauminhalt oder Stückzahl festgesetzt werden.



    §22 [Ermäßigungen und Erhöhungen]


    Ermäßigungen und Erhöhungen für einzelne Staaten oder Staatengruppen können durch die Regierung auf der Grundlage entsprechender Verträge und Abmachungen festgesetzt werden.



    §23 [Verwarung; Abweichung für zuverlässige Einführer]


    (1) Waren verbleiben grundsätzlich bis zu der endgültigen Entrichtung der Abgaben auf den Zollbehörden. Bei fehlender Begleichung der Gebühren fallen lagergebühren an.
    (2) Zuverlässigen Einführern kann eine abweichende Regelung zugestanden werden. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, fallen gegebenefalls Verzugszinsen an.



    §24 [Freihäfen und Fluglager]


    Waren können - soweit eingerichtet - bis zu ihrer endgültigen Verzollung in Freihäfen oder entsprechenden Fluglagern lagern.



    §25 [Umzugsgut]


    Umzugsgut ist von der Zollerhebung befreit, sofern es älter als ein halbes Jahr ist und in Menge und Wert einer Wohnungseinrichtung angemessen ist.



    §26 [Waren zu Ausstellungszwecken]


    Auf Waren, die nur zu Ausstellungszwecken eingeführt und nachweislich wieder ausgeführt werden, wird kein Zoll erhoben.



    §27 [Wiederausfuhrerstattung]


    Bei Rohstoffen und Halbzeugen, die für Weiterverarbeitung und den anschließenden Export genutzt werden, und Fertigwaren, die alleine oder in Mischung mit anderen Erzeugnissen ins Ausland weiterverkauft werden, werden die Einfuhrabgaben bei der Ausfuhr wieder erstattet.



    §28 [Besonderheiten im Waffenversand]


    Bei der Ein- und Aus- und Durchfuhr von Waffen werden besondere Anforderungen gestellt, Erkundigungen über die zu beachtenden Maßgaben und die notwendigen Genehmigungen sind im Voraus einzuholen.





    Kaisersburg, den 14. Februar 2009



    Adalbert von Eschingen


    Der Präsident des Freistaates Korland

    [brief]

    Gesetz zur Umstellung der korischen Währung



    §1 Die korische Währung setzt sich bisher wie folgt zusammen, die größte Einheit ist der Korische Taler, er wird in 30 Groschen und 360 Pfennige geschieden, diese Neuregelung bewirkt, daß der Taler fortan in 10 Groschen und 100 Pfennige geschieden wird, wobei aufgedruckte Beträge unterhalb eines Talers immer in Pfennigen, nie aber in Groschen oder Mischungen aus Groschen und Talern erfolgen.


    §2 Bis jetzt sind folgende Münzen und Banknoten im Umlaufe. Banknoten zu hundert, fünfzig, zwanzig, zehn und fünf Talern, des weiteren Münzen zu fünf, zweieinhalb und einem Taler, solche zu fünfzehn, sechs, zwei und einem Groschen, sowie Stücke zu sechs, zwei und einem Pfennig.


    §3 Künftig werden folgende Münzen und Banknoten um Umlaufe sein. Banknoten zu hundert, fünfzig, zwanzig, zehn und fünf Talern, Münzen zu fünf, zwei und einem Taler, sowie solche zu fünfzig, zwanzig, zehn, fünf, zwei und einem Pfennig. Die Münzen zu fünfzig, zwanzig und zehn Pfennig, sind gleichzig die Groschenstücke, entsprechen also fünf, zwei und einem Groschen.


    §4 Im Rahmen der Umstellung bleiben alle Taler-Banknoten und Taler-Münzen als gültiges Zahlungsmittel erhalten. Das Zweieinhalbtalerstück wird fortan nicht weiter ausgegeben und durch die Banken und öffentlichen Sparkassen nach und nach aus dem Geldverkehr genommen, bleibt aber vollgültig.

    Desweiteren bleiben Gültig, das fünfzehn Groschen Stück, das künftig in gleicher Form als fünfzig Pfennig Stück herausgegeben wird, das sechs Groschen Stück, das in gleicher Form fortan als 20 Pfennig Stück ausgegeben wird.


    §5 Alle in §4 nicht namentlich genannten Münzen verlieren ihre Gültigkeit im öffentlichen Zahlungsverkehr und dürfen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach einer Übergangsfrist von 3 Monaten nur noch durch Banken und öffentliche Sparkassen sowie die Hauptkasse der korischen Nationalbank umgetauscht werden. In der Übergangsfrist können auch Gewerbebetriebe die alten Münzen weiter annehmen, sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet.



    §6 Beim Umtausch der alten Münzen in Banken und Sparkassen, wird auf einen neuen Pfennig genau auf- oder abgerundet. Das gleiche gilt für die Umstellung von Sparguthaben und sonstigen Geldwerten auf Konten oder Vergleichbarem.


    [/brief]

    [brief]


    [center]Fürsorgeverordnung des Freistaates Korland [/center]


    §1

    Jedem bedürftigen Korländer soll ein Fürsorgesatz von den Fürsorgekassen ausgezahlt werden, der sein wirtschaftliches Überleben sichert.


    §2

    Die Bedürftigkeit muß von den Fürsorgekassen festgestellt werden, damit es zur Auszahlung kommen kann, dazu hat der Bittsteller seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen.


    §3

    Die ausgezahlten Fürsorgesätze richten sich nach dem Familienstande des Bittstellers.


    §4

    (1) Die Fürsorgekassen sind im gesamten Lande eingerichtet, und zwar wie folgt, zuoberst die Fürsorgehauptkasse in Kaisersburg, darunter Fürsorgeoberkassen in den Hauptstädten der Regierungsbezirke und letztlich Fürsorgekassen in jedem Landkreis, bzw. jeder Stadt, in größeren Städten können mehrere solcher Kassen eingerichtet werden.

    (2) Das Fürsorgewesen wird als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß den hergebrachten Grundsetzen durch Beamte geführt.


    §5

    Die Zuständigkeit für Bittstellungen liegt bei den Fürsorgekassen, die Oberbehörden und die Hauptkasse nehmen innere Verwaltungsaufgaben wahr und erteilen Direktiven an die untergeordneten Stellen.


    §6

    Die Höhe des Fürsorgesatzes, wird jährlich durch die Regierung des Freistaates nach Beratung mit der Fürsorgehauptkasse festgesetzt.


    §7

    Bedürftig ist, wer sich nicht von seinen eigenen Mitteln ernähren, kleiden und eine Heimstätte unterhalten kann.


    [/brief]


    Hinweis: Die Fürsorgeverordnung ist älter als das Gesetz, relevant ist daraus im Grunde nur noch der Aufbau der Fürsorgekassen.

    [brief]



    Außenwirtschaftsgesetz des Freistaates Korland


    §1. Unternehmen korischer Nationalität erhalten das Recht bis zu 49% ihrer Anteile an ausländische Unternehmen, Privatpersonen oder staatlich- bzw. halbstaatliche Unternehmen zu übereignen.


    §2. Die restlichen 51% müssen unabdingbar in Händen korischer Privatpersonen, Unternehmen oder staatlicher Einrichtungen verbleiben.




    [/brief]


    Notverordnung 02/1929
    Gesetz über die Einrichtung von Bannmeilen


    Präambel

    Auf der Grundlage von Artikel 18 IV der Verfassung, wird hiermit folgende Notverordnung erlassen.


    § 1

    (1) Um alle Gebäude der Ministerien, der Landkammer und der Gerichte wird eine Bannmeile mit einem Radius von einer Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen. errichtet.

    (2) Innerhalb dieser Bannmeile sind jedwede Demonstrationen und Aufmärsche untersagt.


    § 2

    (1) Verstöße gegen die Bannmeile werden mit Geldstrafe oder mit Haftstrafe zwischen 3 und 5 Tagen bestraft.

    (2) Zur Aufrechterhaltung der Bannmeile können die Behörden im Bedarfsfall zur Unterstützung der Polizeikräfte beim Verteidigungsministerium Militäreinheiten anfordern, wenn andere Abhilfe zur Aufrechterhaltung der Bannmeile nicht möglich ist.


    Karl Ludwig von Treuberg

    Der Präsident des Freistaates Korland


    [brief]


    [center]Gesetz über Bild- und Tonaufzeichnungstechnik sowie Verfielfältigungsgerät[/center]


    §. 1. [Genehmigungs- und Anzeigepflicht für Bild und Tonaufzeichnungstechnik]


    (1) Geräte für die Aufzeichnung von stillstehenden oder bewegten Bildern sowie Tönen dürfen grundsätzlich nur mit Genehmigung durch eine zuständige Behörde eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden.

    (2) Entsprechendes Gerät ist den zuständigen Behörden unverzüglich beim Inverkehrbringen oder Einführen anzuzeigen.

    (3) Zuständige Behörden, sind die Dienstellen des Zollgrenzschutz sowie der Polizei sowie weitere eigens durch den Minister des Innern damit betraute Stellen.


    §. 2. [Fernablichter, Verfielfältigungsgeräte]


    Für Geräte, die zur Fernablichtung oder zur sonstigen automatisierten Verfielfältigung von Schriftstücken-, Ton-, Bild- oder sonstigen Datenträgern geeignet sind, gilt §. 1 entsprechend.



    §. 3. [Beschlagnahme]


    (1) Widerrechtlich betriebenes Gerät kann beschlagnahmt werden.

    (2) Eine Rückgabe findet nur nach Einholung der entsprechenden Genehmigungen statt.

    (3) Soweit der Verstoß vorsätzlich begangen wurde, kann von einer Rückgabe abgesehen werden.



    §. 4. [Presse, Andere Fachleute; sonstige Verfielfältigungsgeräte]


    (1) Wer die vorgenannten Gerätschaften zu Pressezwecken oder in anderer Weise geschäftsmäßig einsetzen will, ist verpflichtet, sich in ein öffentliches Register eintragen zu lassen.

    (2) Geräte die zur Verfielfältigung bestimmt sind, wie Vergrößerungsapparate, Photokopiergeräte, Druckgeräte, Schallplattenschneider, Magnetbandgeräte, Magnetschreiber, Lichtschreiber u.ä. sind sämtlich zu erfassen, auch wenn sie im Besitz oder Eigentum von Privatleuten stehen.


    §. 5. [Ausnahmen für Amateure]


    (1) Nicht für Pressezwecke oder geschäftsmäßige Zwecke wird ein Gerät regelmäßig im Sinne dieser Verordnung verwendet, soweit:

    1. Das eingesetzte Gerät offensichtlich Amateurzwecken gewidmet ist und auch dazu eingesetzt wird.

    2. Objektive mit nicht über 25 cm Brennweite zum Einsatz kommen.

    (2) Diese Ausnahme gilt nicht, soweit die Bild- oder Tonaufzeichnung auf elektronische Weise geschieht.

    (3) Sie gilt auch nicht, wenn es sich um Verfielfältigungsgeräte handelt, die von Privatleuten gewöhnlich nicht eingesetzt werden.


    §. 6. [Genehmigungspflichtigkeit von Aufnahmen]


    (1) Aufnahmen außerhalb der eigenen Räumlichkeiten zu anderen als privaten Zwecken sind vorher den Behörden anzuzeigen und unterliegen der Genehmigungspflicht. Erlaubnisse können bei Eignung des Lichtbildners pauschal erteilt werden.

    (2) Aufnahmen von militärischen Objekten, Brücken, Straßenverläufen, Luftaufnahmen, sowie anderen Objekten bzw. Szenen, die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von Bedeutung sind, unterliegen dieser Genehmigungspflicht auch für private Aufnahmen.

    (3) Der Versuch kann geahndet werden.



    §. 7. [Außenaufnahmen durch ausländischen Fernsehrundfunk]


    (1) Die Direktübertragung sowie elektronische Bild- und Tonaufzeichnung im Allgemeinen ist nur mit besonderer Genehmigung statthaft.

    (2) Müssen Aufnahmen ins Ausland überspielt werden, so ist die Korische Post bzw. der Korische Fernsehrundfunk dafür entsprechend der korischen Fernmeldehoheit ausschließlich zuständig.


    §. 8. [Ausländerfilm]


    (1) Ausländische Reportageteams müssen ihr Filmmaterial für bewegte Bilder über autorisierte Stellen beziehen.

    (2) In das Material wird auf den Rand das Wort "Ausländerfilm" und eine Kennummer einbelichtet.

    (3) Über Verwendung und Verbleib ist Rechenschaft abzulegen.

    (4) Die Verwendung anderen Materials ist, soweit keine Ausnahmegenehmigung vorliegt, verboten.

    (5) Diese Regelung kann auf Anordnung des Innenministers außer Kraft gesetzt oder auf unbewegte Bilder ausgedehnt werden.


    §. 9. [Heimliche Aufnahmen; Personenaufnahmen]


    (1) Aufnahmen mit versteckten Kameras sind verboten.

    (2) Aufnahmen von Menschen dürfen nicht ohne deren Zustimmung verbreitet werden.


    §. 10. [Strafverhängung]


    (1) Zuwiderhandlung kann mit Geldstrafe, im Wiederholungsfalle auch mit Haft bestraft werden.

    (2) In besonders schweren staatsgefährdenden Fällen kann auf Gefängnis erkannt werden.


    §. 11. [Inkrafttreten]


    Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.


    Botho v. Quitzleben


    [SIZE=1]Präsident und Oberbefehlshaber der Landwehr[/SIZE]


    [/brief]