Politisches System Korlands

  • Gegenwärtige Besetzung der Ämter:


    (Stand: 14. August 2022)



    Präsidentenamt:


    Regierung:



    Oberstes Gericht:


    • Generalstaatsanwalt: Eberhard Dobermann
    • Oberster Richter: Diederich Freiherr von Falkenau



    Charakterisierung:


    Der korische Ständestaat steht als autoritärer christlicher und rechtskonservativer Staat zwischen den liberalen Demokratien einerseits und totalitären Staatsmodellen andererseits. Sein Grundgedanke ist ein organisches Zusammenleben des Staatsvolks nach hergebrachtem nationalem und christlichen Gedankengut – womit es sich teilweise von modernen Staatsmodellen abgrenzt. Das autoritäre Staatswesen ist einerseits positiv belegte Eigenbezeichnung, die im Sinne einer über den Interessengruppen stehenden Autorität zu verstehen ist, die ein christlich-soziales Zusammenleben bewahren und Klassenkampf verhindern soll, wird aber auch in der Kritik des politischen Gegners gebraucht, wobei hier darunter die Unterdrückung andersartigen Gedankenguts (vornehmlich linke und liberale Auffassungen) verstanden wird.


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    Staatsaufbau

    (-> Bitte beachten, das Schaubild ist noch veraltet, der Präsident wird nur noch auf zwei Jahre gewählt.)


    Die Staatsgewalt leitet sich formal von der göttlichen Allmacht ab und nicht primär von einem Staatsvolk als Souverän, dennoch ist Korland faktisch eine Republik. Korland besitzt ein Staatsparlament, das den Namen Landkammer trägt, das Staatsparlament setzt sich zum Teil aus den gewählten Abgeordneten zusammen, aber zum anderen Teil zu den Vertretern der Berufsstände, deren Bestimmung durch die Vertreter der Berufsstände erfolgt.


    Der Präsident, der in Anlehnung an die Ordensritter auch den Titel Landmeister trägt, wurde bis zum Balzer-Putsch 2020 durch die Landkammer auf Lebenszeit gewählt und es gab lediglich ein Abberufungsrecht, heute wird er auf zwei Jahre gewählt, er verfügt über weitreichende Vollmachten.


    Die Regierung sowie ihr Haupt (der Kanzler) werden wiederum durch den Präsidenten ernannt, die Landkammer hat dabei nur ein Widerspruchsrecht.


    Die Gewalten sind formal in Exekutive, Legislative und Jurisdiktion geschieden. Ein Landkammerbeschluß (Ermächtigungsbeschluß), wonach die Regierung bis auf Widerruf berechtigt ist, zumindest einfache Gesetze ohne Konsultation der Kammer zu erlassen, hatte diese verfassungsmäßige Gewaltenteilung faktisch allerdings vor dem Balzer-Putsch ein Stück weit aufgehoben.


    Die Berufsstände setzen sich aus Vertretern der beiden großen christlichen Kirchen, der Bauernschaft (Nährstand), Handlung und Gewerbe, der freien Berufe, der Berufsbeamten und Militärangehörigen, dem Bund der Arbeit (in den Staat eingebundene „Gewerkschaft“ der Beschäftigten) sowie dem Bund für Nationale Wohlfahrt (eine Art Sozialausschuß) zusammen.



    Wahlvolk


    Das Wahlvolk besteht aus allen Koren, Männer und Frauen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und zurechnungsfähig sind. Die Koren sind dabei in der Regel mehrmals zur Wahl aufgerufen. Zum einen wählen sie in regelmäßigen Abständen (der Form nach alle vier Monate) die 125 Abgeordneten ihrer Landkammer, die nicht den Berufsständen angehören, zum anderen sind die meisten Menschen in irgendeiner Form an den Berufständen beteiligt, die 175 Abgeordnete stellen.

    Berufsstände

    Die Berufsstände sind für das Prinzip des Ständestaates namensgebend und sollen verschiedene Berufsfelder in Korland repräsentieren, sowie Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammenführen, gehen aber in der Praxis noch darüber hinaus, bzw. halten die Systematik nicht ein. Die Stände sind im einzelnen:


    • Evangelische Kirche: 40 Abgeordnete
    • Katholische Kirche: 5 Abgeordnete
    • Korischer Nährstand: 25 Abgeordnete
    • Handlung und Gewerbe (Handel, Industrie, Handwerk und sonstige Gewerbe): 35 Abgeordnete
    • Freie Berufe: 5 Abgeordnete
    • Berufsbeamten und Militärangehörige: 25 Abgeordnete
    • „Bund der Arbeit“: 35 Abgeordnete
    • „Bund für Nationale Wohlfahrt“: 30 Abgeordnete


    Strengen demokratischen Ansprüchen genügt das System der Berufsstände nicht, da der Proporz unter den echten Berufsständen nicht gewahrt ist, wobei jede Anpassung an Veränderungen der Erwerbsstruktur einer Verfassungsänderung bedürfte. Des weiteren ist eine klare Bevorzugung von Bauern und Beamten zu erkennen, wie auch die Tatsache, daß die „modernen“ Berufe wie Handel, Handwerk und Industrie mit vielen Beschäftigten aus praktischen aber auch politischen Erwägungen einfach zu einer großen Vertretung zusammengefaßt sind, während etwa die Freiberufler ihre eigene Standesvertretung erhalten haben.


    Ferner muß man festhalten, daß die Standesvertretungen der Kirchen, sowie der nach Art einer Einheitsgewerkschaft geschaffene „Bund der Arbeit“ und der als eine Art Sozialausschuß funktionierende und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende „Bund für Nationale Wohlfahrt“ bewirken, daß es zu Überschneidungen kommt und einige Bürger mehrmals abstimmen können, während etwa Teile der Bevölkerung wegen fehlender Berufstätigkeit grundsätzlich überhaupt keinem der echten Berufsstände angehören und daher für diesen großen Teil der Landkammer kein Wahlrecht besitzen.


    Die Situation stellt auch dergestal dar, daß in den echten Berufsständen die Arbeitgeber mit 2/3 der Stimmen vertreten sind, während die Arbeitnehmer nur über 1/3 verfügen, aber dafür ihnen wiederum im „Bund der Arbeit“ und der Vertretung der Staatsbediensteten alleinige Stimmrechte vorbehalten sind.


    Man kann letztlich eindeutig sagen, daß das System der Berufsstände zwar dahingehend seinen Zweck erfüllt, wichtigen gesellschaftlichen Gruppen Mitspracherecht zu geben, aber einem gleichen Wahlrecht nicht entsprechen kann und nicht entsprechen will.



    Vaterländische Front


    Die Vaterländische Front (gebräuchliche Kurzform: VF) kann als eine Art Ersatzpartei qualifiziert werden; bei Ihrer Begründung war sie noch die Dachorganisation der „staatstragenden Parteien“ (alle anderen haben offiziell den Status einer Partei einbüßen müssen und wurden aufgelöst). Bis zur endgültigen Auflösung der Parteien im Jahr 1939 gehörten ihr die Degenbergs Korisch-Nationalen die Gefolgschaft leistenden Parteien an, es wurde aber auch Parteilosen Aufnahme gewährt.


    Die Vaterländische Front begreift sich in in Ihrem Selbstverständnis weniger als eine Partei, sondern will gewissermaßen „Bewahrer der berufsständischen Ordnung“ sein – dies begründet sich aus dem ablehnenden Verhältnis des offiziellen Korlands zur Parteiendemokratie nach westlichem Muster, dem man attestiert, er spalte die Gesellschaft unnatürlich in widerstreitente Teile, statt die einzelnen Gruppen zusammenzuführen. Von den Gegnern dieser Idee wird freilich dem entgegengehalten, daß die Vaterländische Front keineswegs allen Teilen des Volkes eine Heimat biete, sondern nur bestimmte Interessen vertrete, somit nicht zusammengeführt, sondern ausgegrenzt werde bzw. wird auch der Vorwurf erhoben, daß eine künstliche Einheit diktiert würde, die es nicht gibt. Die VF unterhält eine Frontführung sowie Unterführungen in den Bezirken, Amtsmannschaften, Ortschaften usw., die ihre Untergliederungen leiten.

    Sie wird vom Frontführer und dessen Stellvertreter geleitet, daneben gibt es Bezirksführer und die jeweiligen Fachgebietsleiter, die gemeinsam den Frontrat als Oberstes Gremium bilden.



    Referate der VF:

    • Nationalpolitisches Referat
    • Referat für Volkswohlfahrt
    • Traditionsreferat
    • Referat für freiheitliche Fragen


    Unterorganisationen der VF:

    • Heimwehr
    • Vaterländische Jugend
    • Bund Vaterländischer Kulturschaffender
    • Bund Vaterländischer Frauen
    • Bund für Leibesertüchtigung


    Ämter der VF:

    • Kulturkammer der Vaterländischen Front
    • Presse- und Propagandaamt der Vaterländischen Front

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