[011-21-001] Prawo o wakacjach

  • Wyróżnione stoiska,

    folgender Entwurf von der Abgeordnetenkammer gebilligt steht zur Aussprache.

    Im folgenden die Begründung des Regierungsmarschalls


    Zitat

    mit diesem Gesetz werden wir unsere Feiertage endlich gesetzlich regeln können. Aufgrund der Bedeutung des katholischen Christentums im Land ist es selbstverständlich dass diese Tage Eingang finden, genau wie der Tag der Juniverfassung und der Geburtstag des Monarchen. Weiterhin werden Ausnahmen von der Arbeitsruhe geregelt und einige Tage deren festlicher Charakter betont werden soll, lassen

    sich ebenfalls regeln.


    Die Aussprache ist frei und dauert vorerst 96 Stunden


    Prawo o wakacjach


    §1 Allgemeines

    (1) Dieses Gesetz regelt die Feiertage im Königreich.


    §2 Feiertage

    (1) Folgende Tage sind gemäß dieses Gesetzes Feiertage


    a) Nowy Rok (Neujahr) - am 1.1.

    b) Święto Trzech Króli (Heilige 3 Könige) - am 6.1.

    c) Wielki Piątek (Karfreitag) - Freitag vor Ostersonntag

    d) Pierwszy dzień Wielkanocy (Ostersonntag) - beweglich

    e) Drugi dzień Wielkanocy (Ostermontag) - nach Ostersonntag

    f) Święto majowe (Maifeiertag) - am 1.5

    g) Pierwszy dzień Zielonych Świątek (Pfingsten) - 7. Sonntag nach Ostern

    h) Dzień Bożego Ciała (Fronleichnam) - 9. Donnerstag nach Osters

    i) Święta bankowe ósmego czerwca (Nationalfeiertag 8. Juni) - am 8.6.

    j) Wniebowzięcie Najświętszej Maryi Panny (Maria Himmelfahrt) - am 15.8.

    l) Wszystkich Świętych (Allerheiligen) - am 1.11

    m) Pierwszy dzień Bożego Narodzenia (1. Weihnachtsfeiertag) - am 25.12

    n) Drugi dzień Bożego Narodzenia (2. Weihnachtsfeiertag) - am 26.12


    §3 Festtage

    (1) Festtage sind Tage festlichen Charakters die jedoch nicht als Feiertag gelten

    (2) Folgende Tage sind Festtage


    a) Święto Konstytucji (Tag der Verfassung) - am 7.3.

    b) Święto Wojska łagowskiego (Tag der lagowischen Armee) - 6.8

    c) Urodziny króla (Geburtstag des Königs) - am 4.11

    d) Wigilia (Heiligabend) - am 24.12

    e) Sylwester (Silvester( - am 31.12


    §4 Arbeitsruhe

    (1) An Feiertagen gilt allgemeine Arbeitsruhe

    (2) Davon ausgenommen sind Organe der öffentlichen Sicherheit, Krankenhäuser, Pflegeheime, Energie-Gas und Wasserversorgung, Handwerker und Apothekennotdienst, Gastronomie, Bahn und sonstige Verkehrsbetriebe, sowie Produktion die dauerhaft betrieben werden muss


    §5 Abschließendes

    (1) Dieses Gesetz tritt nach Verabschiedung durch den Reichskongress und Unterzeichnung durch die Königin zum nächsten Tag in Kraft

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