Zastosowania [Anträge]

  • Pan Marszałek,

    die Regierung erbittet Aussprache und Abstimmung zu folgendem Gesetzesvorschlag


    Prawo o wakacjach


    §1 Allgemeines

    (1) Dieses Gesetz regelt die Feiertage im Königreich.


    §2 Feiertage

    (1) Folgende Tage sind gemäß dieses Gesetzes Feiertage


    a) Nowy Rok (Neujahr) - am 1.1.

    b) Święto Trzech Króli (Heilige 3 Könige) - am 6.1.

    c) Wielki Piątek (Karfreitag) - Freitag vor Ostersonntag

    d) Pierwszy dzień Wielkanocy (Ostersonntag) - beweglich

    e) Drugi dzień Wielkanocy (Ostermontag) - nach Ostersonntag

    f) Święto majowe (Maifeiertag) - am 1.5

    g) Pierwszy dzień Zielonych Świątek (Pfingsten) - 7. Sonntag nach Ostern

    h) Dzień Bożego Ciała (Fronleichnam) - 9. Donnerstag nach Osters

    i) Święta bankowe ósmego czerwca (Nationalfeiertag 8. Juni) - am 8.6.

    j) Wniebowzięcie Najświętszej Maryi Panny (Maria Himmelfahrt) - am 15.8.

    l) Wszystkich Świętych (Allerheiligen) - am 1.11

    m) Pierwszy dzień Bożego Narodzenia (1. Weihnachtsfeiertag) - am 25.12

    n) Drugi dzień Bożego Narodzenia (2. Weihnachtsfeiertag) - am 26.12


    §3 Festtage

    (1) Festtage sind Tage festlichen Charakters die jedoch nicht als Feiertag gelten

    (2) Folgende Tage sind Festtage


    a) Święto Konstytucji (Tag der Verfassung) - am 7.3.

    b) Święto Wojska łagowskiego (Tag der lagowischen Armee) - 6.8

    c) Urodziny króla (Geburtstag des Königs) - am 4.11

    d) Wigilia (Heiligabend) - am 24.12

    e) Sylwester (Silvester( - am 31.12


    §4 Arbeitsruhe

    (1) An Feiertagen gilt allgemeine Arbeitsruhe

    (2) Davon ausgenommen sind Organe der öffentlichen Sicherheit, Krankenhäuser, Pflegeheime, Energie-Gas und Wasserversorgung, Handwerker und Apothekennotdienst, Gastronomie, Bahn und sonstige Verkehrsbetriebe, sowie Produktion die dauerhaft betrieben werden muss


    §5 Abschließendes

    (1) Dieses Gesetz tritt nach Verabschiedung durch den Reichskongress und Unterzeichnung durch die Königin zum nächsten Tag in Kraft

  • Pan Marszałek,

    die Regierung erbittet Aussprache und Abstimmung zu folgendem Gesetzesvorschlag


    Prawo poboru

    $1 Allgemeines

    (1) Dieses Gesetz regelt die Wehrpflicht in den königlichen Streitkräften.


    §2 Wehrdienst

    (1) Jeder männliche lagowische Staatsbürger ist mit erreichen der volljährigkeit bis zum erreichen des 35. Lebensjahres wehrpflichtig. Der Dienst dauert insgesamt 12 Monate, wovon 8 Monate im aktiven, und 4 Monate im reserve-Dienst zu leisten sind

    (2) Mit erreichen des 17. Lebensjahres ist jeder männliche lagowische Staatsbürger von den Wehrbehörden zu mustern, die Musterung entscheidet über die Tauglichkeit sowie die Art des Wehrdienstes.

    (3) Wehrpflichtige können Wunschverwendungen äußern, die letztliche Entscheidung obliegt der Behörde

    (4) Vorkenntnisse des Pflichtigen sind zu berücksichtigen


    §3 Ersatzdienst

    (1) Ein Wehrpflichtiger kann unter Angabe von Gründen, den aktiven Wehrdienst verweigern. Er ist in diesem Falle zum Ersatzdienst verpflichtet.

    (2) Der Ersatzdienst dauert 12 Monate, welche hintereinander abzuleisten sind. Er kann in sämtlichen sozialen und karitativen Einrichtungen geleistet werden.

    (3) Der Antrag auf Ersatzdienst ist von einer Kommission zu prüfen, die aus einem Psychologen, einem Offizier und einem Beamten des Wehramtes zusammengesetzt wird. Sie entscheidet nach einem persönlichen Gespräch über Zulassung zum Ersatzdienst.


    §4 Wehrbehörde

    (1) Dem Ministerium für nationale Verteidigung richtet ein Wehramt (Biuro wojskowe) ein. Dieses soll seinen Hauptsitz in Lipówka und Stellen in jedem Powiat haben

    (2) Dem Wehramt obliegt die Musterung, sowie die Verwendungsentscheidung

    (3) Das Wehramt spricht sich hierzu mit den Zuständigen Stellen der Streitkräfte ab, und ermittelt so den Verwendungsbedarf sowie die Vorraussetzungen


    §5 Besoldung

    (1) Wehrdienstleistende werden gemäß Soldtabelle der Streitkräfte besoldet


    §6 Abschließendes

    (1) Dieses Gesetz tritt nach Verabschiedung durch den Reichskongress und Unterzeichnung durch die Königin zum nächsten Tag in Kraft

  • Ich beantrage eine Aussprache zu Art. 13 der Verfassung eingedenk der jüngsten Demonstrationen und der Existenz einer quasifaschistischen Partei mit Blick auf die Farge, ob die Bestimmungen hinreichend bestimmt und in einer gefestigten Demokratie wie der unseren noch zeitgemäß sind.

  • Ich stelle für die progressive Liste folgenden Antrag auf Änderung der Verfassung:



    Änderungsgesetz zur Verfassung


    In Art. 58 der Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen. ist Nr. 7 mit folgendem Wortlaut einzufügen.


    7. Die Wahl ist so zu organisieren, daß jeder Abgeordnete einen Wahlkreis vertritt. Unterstützen 10% oder mehr der Wahlberechtigten eine Neuwahl des jeweiligen Abgeordneten, ist eine erneute Wahl durchzuführen.


  • Von Seiten der Regierung geht ein Gesetzesentwurf ein:


    Ustawa o produkcji edukacji bez przemocy

    Gesetz über die Herstellung gewaltfreier Erziehung


    § 1 - Grundlegendes

    Dieses Gesetz sichert die gewaltfreie Erziehung von Kindern und Jugendlichen


    § 2 - Verbotene Handlungen

    (1)Kinder dürfen nicht geschlagen oder anderweitig zum Zwecke der Erziehung erniedrigt werden

    (2) Das androhen solcher Erniedrigungen ist ebenfalls untersagt.


    § 3 - Elterliches Züchtigungsrecht

    Ein gewohnheitsrechtliche körperliches Züchtigungsrecht ist abgeschafft. Ein Berufen darauf als Rechtfertigungsgrund nicht möglich.


    § 4 - Strafmaß

    (1) Es gelten zur Festsetzung des Strafmaßes die Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu den einschlägigen Delikten.


    §5 Abschließendes

    (1) Dieses Gesetz tritt nach Verabschiedung durch den Reichskongress und Unterzeichnung durch die Königin zum nächsten Tag in Kraft

  • Ich stelle für die progressive Liste folgenden Antrag auf Änderung der Verfassung:



    Änderungsgesetz zur Verfassung


    In Art. 58 der Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen. ist Nr. 7 mit folgendem Wortlaut einzufügen.


    7. Unterstützen zumindest 10 Prozent der Wahlberechtigten einen Volksentscheid, ist er anschließend durchzuführen, dieser ersetzt die Abstimmung in der Abgeordnetenkammer, wenn es bei mindestens 30 Prozent Wahlbeteiligung die Mehrheit der Teilnehmer dem zustimmt.


  • Wir beantragen eine Sitzung zu folgendem Gesetzentwurf




    Gesetz über die Neufassung von Art. 13 Nr. 1 der Verfassung



    Art. 13 Nr. 1 wird wie folgt neu gefaßt:


    Parteien und andere Organisationen, die sich in ihren Programmen oder Meinungsäußerungen auf Methoden und Praktiken des Totalitarismus berufen, oder die demokratische Beteiligung des Volkes an der Gesetzgebung oder den weltanschaulichen Pluralismus beseitigen wollen, können auf Antrag der Regierung und mit Zustimmung beider Kammern oder auf Antrag aus der Abgeordnetenkammer mit Zustimmung der Ständekammer durch ein Verfassungsgericht verboten werden. Verboten werden können darüber hinaus auch solche Parteien, deren Programmatik oder tatsächliches Handeln Rassen- und Nationalitätenhass, Gewalt oder anderweitige rechtswiswidrige Wege zum Zweck der Machtübernahme oder Einflussausübung auf die Staatspolitik Vorschub leistet oder diese billigt oder deren innere Organisation auf das Verheimlichen von Strukturen oder Mitgliedschaften abzielt.


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