• Meine Dame, meine Herren, wie stehen Sie zu der Einführung eines Kindergeldes? Eigentlich sollte das ja schon unter meinem Vater geschehen, aber die Regierung zerstritt sich über Detailfragen, die sich bis in die Landkammer fortsetzten und so gab es am Ende zwei, mit Korrekturen drei, Gesetzentwürfe. Einen davon ließ die Landkammer durchfallen, alle anderen gelangten nicht bis dort.


    Die Frage ist zunächst, soll es der Staat aus bestehenden Mitteln aufbringen, oder soll es durch eine Art Ausgleichskassensystem bereitgestellt werden, bei dem es solche gibt, die einzahlen und solche, die eben empfangen. Wobei dann wieder die Frage ist, Zentralkasse oder Ausgleich zwischen dern Korporationen. Letzteres führt dazu, daß die städtischen Berufe weniger zahlen müssen als die Bauern, weil eben nur wenige kinderlose Bauern existieren. Da die Belastungen dann wohl zu hoch wären, müssen wir die Bauernkassen bezuschussen.


    *so* Um für die dritte Lösung zu sein, muß man ein Hardcore-Konservativer sein, der Zentralismus wie die Pest hasst, das ist im Grunde die Lösung: Eigentlich bin ich dagegen, aber wenn es denn ÜÜÜÜBERHAUPT sein muß und das nicht die Kirche und die Gemeinde übernehmen kann dann doch bitte so. "Subsidiaritätsprinzip"*so*


    Ich kann mich mit der Lösung 1 nur bedingt anfreunden, das wäre so eine Art Staatsverherrlichung, Lösung 3 ist mir dahingegen als Ökonom zu ineffizient und mir fehlt es auch etwas am Verständnis, warum die Mitgliedsbeiträge vom Berufsstand abhängen sollen. Die Kinder der Bauern kommen uns allen zu gute, warum sollten dafür nur kinderlose Bauern zahlen, denen die Mithelfer fehlen und wir das dann womöglich mit Steuergeld ausgleichen. So reich ist Korland dann auch nicht, um sich Subsidiarität um jeden Preis zu leisten. Daher spreche ich mich für eine gemeinsame Kasse der Berufsstände aus, die Einziehung mag dann ja durch die jeweils zuständigen Berufsstände erfolgen. Allerdings stellt sich die Frage, ob die Arbeitgeber zur Finanzierung mit herangezogen werden sollen, das wäre faktisch im Moment eine Belastung, die man vielen Kollegen nicht zumuten kann durch die Blockade, während Umverteilung unter Kinderarmen und Kinderreichen niemandem ernsthaft wehtut. Es käme da aber auch an, ob man eine Kopfpauschale einführt oder einen an das Einkommen gekoppelten Betrag. Also auf gut Deutsch gesagt, ob jeder sagen wir mal 10 Taler im Monat an diese Kasse abführt vom Hilfsarbeiter bis zum Fabrikanten, oder ob man sagt soundsoviel Prozent des Einkommens.


    Neben einer solchen eigenen Kasse waren auch die Finanzämter und die Wohlfahrtsämter im Gespräch.


    Die Gräfin Schirnhorst wollte seinerzeit Kindergeld ab dem dritten Kind, dahingegen wollte Minister ab dem ersten Kind. Ich spreche mich für das zweite oder Dritte aus, sonst haben wir unnötig Umverteilung obwohl sowieso fast jeder wenigstens ein Kind hat. Schließlich war die Frage bis zu welchem Alter? Damals war 16 Jahre im Gespräch, in beiden Entwürfen, ich spreche mich für bis 14 auf jeden Fall und ggf, wenn die Kinder nicht sofort Geld verdienen, für den Abschluß der Lehre oder des Gymnasiums aus, ohne groß Sitzenbleiben allerdings, da mag man aber auch etwas großzügig sein.


    Während die Schirnhorst keine Bedingungen stellen wollte - zu viel Bürokratie - wollte Krämer die Auszahlungen an die Einkommenshöhe koppeln und die Auszahlungen auch nach Untervierzehnjährigen und Übervierzehnjährigen - für letztere weniger - abstufen. Ich persönlich könnte mir vorstellen, daß man eine Einkommenssgrenze zieht, ab de res überhaupt kein Kindergeld gibt, allerdings gehe ich da mit meinem Vater D'accord, daß das Kindergeld dann den Charakter eines Almosens haben könnte.


    Dann gab es da noch den Vorschlag von Muttermedailen ab dem 3, 6. und 8. Kind, die mit 100, 500 und 1000 Talern dotiert waren und die die Schirnhorst wollte, Krämer aber nicht. Mir scheint, daß 1.000 Taler vielleicht etwas hochgegriffen sind, aber die Idee gefällt mir. Wobei man andererseits auch daran denken muß, daß ein zu starkes Bevölkerungswachstum zu Problemen führen kann, sollten wir weiter in der Landwirtschaft solche Probleme haben auch das Problem der Rohstoffversorgeung besteht, daher vielleicht erst mal nicht. Auch angesichts der gegenwärtiegn wirtschaftlichen Schweirigkeiten.


    Schließlich gab es noch Diskussionen wie hart Betrugsversuche zu bestrafen sind.

  • Ich spreche mich entsprechend Ihrem Vorschlag für eine gemeinsame Kasse der Korporationen aussprechen, die jeweils Mitglieder ind en Vorstand entsenden. Ansonsten müßte ich mich einarbeiten, wie das mit dem tatsächlichen Bedarf der verschiedenen Altersstufen und Einkommensklassen un der Belastung der Beitragszahler aussieht.


    Eine symbolische Auszeichnung der Mütter vieler Kinder gefällt mir ebenfalls, aber eine hohe Dotierung halte ich eher nicht angemessen, ich weiß nicht wie ich das sagen soll, das das könnte für Arme ein Anreiz sein, sich Kinder anzuschaffen, die sich nicht leisten können, weil sie noch nie 500 oder 1000 Taler auf einem Haufen gesehen haben.


    Wenn Sie gestatten, werde ich unter Berücksichtigung der beiden alten Vorschlägen versuchen, einen neuen zu erarbeiten.

  • Ich habe den Entwurf nun fertig, wenn Sie ihn zur Kenntnis nehmen mögen.



    [brief]





    Gesetz über die Gewährung von Kindergeld



    §1


    (1) Korischen Familien wird durch die Familienausgleichskassen der Berufsstände zur Förderung der Kinder und der Jugend vom zweiten Kinde ab ein monatliches Kindergeld von 15 Talern je Kind gewährt, die Auszahlung geschieht an den Haushaltsvorstand der nach Beratung mit der Mutter des Kindes auch über die Verwendung entscheidet. Ein Antrag ist für die Begründung des Anspruchs nicht erforderlich, eine rückwirkende Zahlung bei Unterlassen der Mitteilung an die zuständigen Stellen findet dennoch nicht statt.

    (2) Unter Familie im Sinne dieses Gesetzes ist zunächst die durch Ehe zusammengeschlossene Gemeinschaft aus Vater, Mutter und Kindern zu verstehen. Dabei werden auch die angenommenen Kinder als solche der Familie betrachtet, ebenso Kinder aus vorangegangenen Ehen, deren Sorgerecht bei einem der beiden Ehegatten liegt.

    (3) Diese Familie besteht auch fort, wenn einer der Ehegatten verstirbt, berechtigt ist dann der überlebende Gatte.

    (4) Mütter unehelich geborener Kinder, die über das Sorgerecht verfügen, können das Kindergeld ebenfalls beantragen, soweit ihr sittlicher Lebenswandel dem nicht entgegensteht. Ersatzweise kann dies durch einen gesetzlichen Vormund beantragt und verwaltet werden.

    (5) Durch die berufsständische Organisation sind Nichterwerbstätige von der Gewährung durch die berufsständischen Ausgleichskassen ausgeschlossen. Bei diesen ist jedoch in dem Falle, daß Sie durch die Krankenkassen, Arbeitslosenversicherung bzw. Fürsorgekassen unterstützt werden, der zusätzliche Bedarf für die Kindesaufzucht angemessen zu berücksichtigen.



    §2


    (1) Das Kindergeld ist zum Wohle des Kindes zu verwenden. Unter diesem ist seine geistiges, seelisches, sittliches und körperliches Wohlergehen zu verstehen, auch für die Wohn- oder Bettstatt, die Bekleidung, Schultaschen u.ä. Sachzwecke. Letztlich alles, was das Wohlergehen und die künftige Stellung des heranwachsenden jungen Menschen im Leben verbessern kann.

    (2) Es steht den Eltern frei, dieses Geld für größere Anschaffungen für den Zögling anzusparen.

    (3) Das Kindergeld ist kein Elterngeld, der Betrag ist voll und ganz für die Unterhalt des Kindes aufzuwenden. Darüber hinausgehende Aufwendungen aus eigenen Mitteln für das Kind sind in der Höhe zu tätigen, wie es der Berechtigte nach seinem Stand und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen für angemessen halten darf.

    (4) Es steht den Familien jedoch frei, künftig einen höheren Teil des eigenen Einkommens für Zwecke der Eltern zu verwenden, soweit das Kindergeld als Solches den Kindern voll zu gute kommt und der eigene Beitrag zum Unterhalt angemessen bleibt.



    §3


    (1) Das Kindergeld wird von den berufsständischen Vereinigungen am ersten des Monats mittels Postanweisung an die Erziehungsberechtigten ausgezahlt bis das Kind über ein eigenes Einkommen verfügt, höchstens aber jedoch bis zum 20. Lebensjahre.

    (2) Ein Eigenes Einkommen liegt dann vor, wenn das Einkommen des Kindes im Monat 40 Taler übersteigt. Dabei wird bei einem Einkommen ab 26 Taler je angefangenen vollen Taler um einen vollen Taler gekürzt.



    § 4


    (1) Kindergeld, das ohne Berechtigung bezogen oder zweckwidrig verwendet wurde, kann zurückverlangt werden, jedoch im zweiten Falle nicht in solcher Weise, daß es sich zwangsläufig zu Lasten der Zöglinge auswirkt. Ggf. ist die Rückzahlung zu stunden oder in Raten anzusetzen.

    (2) Die einschlägigen Regelungen des Strafgesetzbuches bleiben unberührt.



    § 5


    Zur Ehrung der Verdienste der korischen Mutter um die Zukunft des Vaterlands werden Mutterurkunden durch das Ministerium für Volkswohlfahrt verliehen und zwar:

    • dritter Klasse - ab dem vierten ehelich geborenen Kinde
    • zweiter Klasse - ab dem sechsten ehelich geborenen Kinde
    • erster Klasse - ab dem achten ehelich geborenen Kinde


    § 6

    Die Ehrungen sind mit einmaligen Zahlungen in Gelde dotiert:

    • dritter Klasse mit fünfundzwanzig Talern
    • zweiter Klasse mit fünfzig Talern
    • erster Klasse mit hundert Talern

    Die Geldprämien werden bei mit Geburt des jeweiligen Kindes ausgezahlt. Über rückwirkende Auszahlungen für vor dem Inkraftreten des Gesetzes Geborene entscheidet die Korische Regierung mit Rücksicht auf die Kassenlage.


    § 7


    Die Aufbringung der laufende Mittel geschieht zu Vier Fünfteln aus den Beiträgen der Angehörigen der Berufstände, wobei die Kassen einen Ausgleich untereinander durchführen. Dabei zahlt jeder Erwerbstätige den dafür erforderlichen Vomhundertsatz , wenigstens jedoch 2 Taler, höchstens 5000 Taler im Monat. Die restlichen ein Fünftel werden aus allgemeinen Steuermitteln erbracht.



    § 8


    Für den Ausgleich zwischen den Berufsständen wird eine Hauptkasse gebildet, deren Vorstand aus den dahin entsandten Vertretern der Berufsstände und einem Direktor, den das Ministerium für Volkswohlfahrt benennt.



    § 9

    (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Ausfertigung und Verkündung in Kraft.

    (2) Der Praktische Auszahlungsbeginn liegt in dem nächstmöglichen Kalendermonat, in dem die Kassen dazu organisatorisch in der Lage sind.





    [/brief]

  • Zunächst einmal vielen Dank für den Entwurf, aber auch wenn es nicht mein Ressort ist, muß ich einiges anmerken:


    Als Angehöriger des Traditionsreferates muß ich wegen § 1 Abs.1 2. Hs. Bedenken anmelden. Eine Beratung des Vaters mit der Mutter ist nach der Zivilrechtslage gesetzlich nicht vorgesehen, das Sorgerecht liegt beim Vater [ich lege gerade das Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.8 zu Grunde], wenn dieser es nicht verwirkt hat oder verstorben ist bzw. es zu einer Schiedung kam. Frau Baranowski kann hier nicht so einfach nebenbei mal den Anspruch der Mutter einführen, da mitzureden, nur weil das teile der Frauenschaft wollen.


    Außerdem muß ich als Protestant sagen, daß die Kollegin Baranowski offenbar ignoriert hat, daß Ehen auch geschieden werden können, wir müssen auch diesen Fall regeln, auch wenn es den Katholiken nicht paßt. Zwar erwähnt sie vorangegangene Ehen, aber diese können ja auch aus dem Versterben eines Ehegatten herrühren.


    Weiterhin stellt sich die Frage, wie das eigentlich ist, wenn eine Mutter das Sorgerecht für ihr Kind hat, diese dann einen anderen Mann heiratet, dieser aber nicht Vater wird bzw. noch nicht ist. Also stellen Sie sich vor, Fräulein Müller heiratet Herrn Meier und wird Frau Meier, diese beiden haben zusammen Kinder. Herr Meier stirbt oder wir können auch eine Scheidung annehmen oder eine Verwirkung, nun heiratet Frau Meier geb. Müller Herrn Schmidt, dadurch wird Schmidt ja aber noch nicht Vater und sorgeberechtigt. Wenn jetzt aber Frau Schmidt, ehemals Meier, geborene Müller, Hausfrau ist, dann wäre ja für diese Kinder niemand antragsberechtigt, wenn es über die Berufsstände läuft. Man müßte da die Mutter ein Recht gewähren, über den neuen Ehegatten ebenfalls den Antrag zu stellen oder den Antrag über die Fürsorge zu stellen. Natürlich wäre das aber auch nicht schlecht, wenn das dazu führt, daß der neue Gatte die Kinder aus Vorehen annimmt.


    Auch wenn der Antragsberechtigte Rentner ist - gleich ob Invalide oder Altersrentner - sollten wir festlegen, ob dann sein ehemaliger Berufsstand oder die Rentenkasse zuständig ist.


    Schließlich haben wir noch die Beamten, da gibt es ja bereits Beihilfen, Beamten sollten also auch herausgenommen werden.


    Noch ein Problem gibt es, es soll a dem zweiten Kind gezahlt werden, gehen wir da von der Gesamtzahl der Kinder aus, oder von der Zahl der zur gleichen Zeit Anspruchberechtigten?


    Mit einer Obergrenze von 20 Jahren bin ich einverstanden, das wäre bis zum Abitur oder dem Ende der Lehre und einmal Sitzen bleiben oder dergleichen. Wann könnet aber überlegen, Studenten auch noch aufzunehmen oder Lehrlinge nach dem Abitur.


    Bevor ich es vergesse: Ich habe eine gewisse Neigung, eine Einkommensobergrenze zu befürworten.

  • Daß die Mütter endlich auch mal mitzureden haben, ist ja wohl längst überfällig! Mein Mann hat das sowieso mich entscheiden lassen. Als ob ein Mann sich mit der Aufzucht von Kindern auskennen würde und was sie nötig haben!

    Noch ein Problem gibt es, es soll a dem zweiten Kind gezahlt werden, gehen wir da von der Gesamtzahl der Kinder aus, oder von der Zahl der zur gleichen Zeit Anspruchberechtigten?


    Mit einer Obergrenze von 20 Jahren bin ich einverstanden, das wäre bis zum Abitur oder dem Ende der Lehre und einmal Sitzen bleiben oder dergleichen. Wann könnet aber überlegen, Studenten auch noch aufzunehmen oder Lehrlinge nach dem Abitur.


    Bevor ich es vergesse: Ich habe eine gewisse Neigung, eine Einkommensobergrenze zu befürworten


    Also von der Scheidung ist nicht die Rede, es ist schon schlimm genug, daß es diese so ohne weiteres gibt, aber § 1 sagt doch, daß für Kinder aus früheren Ehen für die das Sorgerecht beim anderen Gatten liegt ebenso geltend gemacht werden kann.




    Weiterhin stellt sich die Frage, wie das eigentlich ist, wenn eine Mutter das Sorgerecht für ihr Kind hat, diese dann einen anderen Mann heiratet, dieser aber nicht Vater wird bzw. noch nicht ist. Also stellen Sie sich vor, Fräulein Müller heiratet Herrn Meier und wird Frau Meier, diese beiden haben zusammen Kinder. Herr Meier stirbt oder wir können auch eine Scheidung annehmen oder eine Verwirkung, nun heiratet Frau Meier geb. Müller Herrn Schmidt, dadurch wird Schmidt ja aber noch nicht Vater und sorgeberechtigt. Wenn jetzt aber Frau Schmidt, ehemals Meier, geborene Müller, Hausfrau ist, dann wäre ja für diese Kinder niemand antragsberechtigt, wenn es über die Berufsstände läuft. Man müßte da die Mutter ein Recht gewähren, über den neuen Ehegatten ebenfalls den Antrag zu stellen oder den Antrag über die Fürsorge zu stellen. Natürlich wäre das aber auch nicht schlecht, wenn das dazu führt, daß der neue Gatte die Kinder aus Vorehen annimmt.


    Wie gesagt, sie erfährt Mitberechtigung über den neuen Gatten.

    Auch wenn der Antragsberechtigte Rentner ist - gleich ob Invalide oder Altersrentner - sollten wir festlegen, ob dann sein ehemaliger Berufsstand oder die Rentenkasse zuständig ist.

    Danke, ich werde das ergänzen.



    Schließlich haben wir noch die Beamten, da gibt es ja bereits Beihilfen, Beamten sollten also auch herausgenommen werden.

    Einverstanden.



    Noch ein Problem gibt es, es soll a dem zweiten Kind gezahlt werden, gehen wir da von der Gesamtzahl der Kinder aus, oder von der Zahl der zur gleichen Zeit Anspruchberechtigten?


    Mit einer Obergrenze von 20 Jahren bin ich einverstanden, das wäre bis zum Abitur oder dem Ende der Lehre und einmal Sitzen bleiben oder dergleichen. Wann könnet aber überlegen, Studenten auch noch aufzunehmen oder Lehrlinge nach dem Abitur.


    Bevor ich es vergesse: Ich habe eine gewisse Neigung, eine Einkommensobergrenze zu befürworten.

    Ich würde sagen, von der Gesamtzahl der Kinder, für die Berechtigten insgesamt gezeugt haben. Mir ist das aber im Grunde gleich, aber wäre es da nicht sinnvoller Beihilfen bei Bedürftigekeit zu gewähren und die Hörgelder zu erlassen, bevor wir Kindergeld an Erwachsene zahlen?


    Ich glaube der Herr Kanzler wollte keien Obergrenze, um einen Almosencharakter zu vermeiden.

  • Daß die Mütter endlich auch mal mitzureden haben, ist ja wohl längst überfällig

    schüttelt unmerklich den Kopf über diese halbfeministische Katholikin...

    Ich stimme dem Herrn Kollegen von der Altenburg in der Sache zu, insbesondere eine Obergrenze erscheint sinnvoll. Wir sollten jedoch darauf achten dass nicht plötzlich Kinder gezeugt werden, rein um das Geld zu erhalten

    Erwin Ritter von Ostfeld

    Minister für Inneres und Landwirtschaft

    Minister für Inneres und Wirtschaft a.D

    Generalmajor der Landwehr

  • Also in dieser Frage sehe ich jetzt wirklich kein Problem, wenn der Vater sich einmal anzuhören hat, was die Mutter zu sagen hat, das tut man in der Kindererziehung doch sowieso, oder nicht? In gewissen Fragen scheinen mir die Frauen auch berufener. Und Sie wissen, Jude wird man über eine jüdische Mutter und nicht einen jüdischen Vater. Vielleicht bin ich deshalb in dieser Frage weniger voreingenommen.


    Wenn ich das richtig verstehe, bezieht sich Herr von der Altenburg bei der Obergrenze aber auf das Einkommen und nicht die Zahl der Kinder!? Faru Baranowski brachte das ja auch schon ins Spiel, was Sie sagen, Herr von Ostfeld, allerdings bei der anscheinend umgesetzten Reduzierung der Mutterprämien, wenn ich mich recht entsinne. An dieser Stelle wäre aber vielleicht sinnvoll, ein "gut beleumundet" oder dergleichen einzufügen, damit keine Rabeneltern auch noch Prämien und Medaillen erhalten. Also Alkoholikerfamilien und andere Asoziale, die ihre Kinder verwahrlosen lassen, sollte man jedenfalls nicht mit Mutterprämien beehren. Wobei das im einzelnen nicht immer ganz leicht zu sagen ist, aber maßgeblich dürfte das Kindeswohl sein. Ich lehne es jedenfalls als Liberaler ab, eine Mutter schon deshalb nicht zu dekorieren, weil die Kinder unehelich geboren oder die Mutter einmal eine Prostituierte war oder dergleichen, wenn die Kinder tadellos aufgezogen sind.


    Für eine Einkommensobergrenze sehe ich keinen Platz. Sicher, ein Fabrikant Goldstein braucht kein Kindergeld, aber wenn ich es richtig sehe, soll ich doch bis an mein Lebensende bis zu 5000 Taler im Monat da einzahlen, dann wäre es ja nur Recht und billig, wenn das Kindergeld auch über die Wohlhabenden ausgeschüttet wird, denn eigentlich soll doch zwischen Kinderarmen und Kinderreichen ausgeglichen werden und das ganze kein Almosen sein, wenn ich den Herrn Kanzler richtig verstehe. Und ich meine, daß ich mir für 15 Taler im Monat zusätzlich noch ein Kind anschaffe, das ist doch nun ja, da geht doch schon für die Ernährung so viel drauf, jedenfalls wenn man die besseren Kreise zu Grunde legt.

  • Ich danke Ihnen, Herr von Ostfeld.


    Ihren Einwand bei den Auszeichnung halte ich für berechtigt, Herr Goldstein, aber das ist schwierig, was kann denn die Mutter dazu, wenn der Vater trinkt? Daß sie mal Prostituierte war, das hat sie dahingegen immer zu vetreten, wir haben ja schließlich die Sozialfürsorge. So eine Mutter kann für mich als Protestant jedenfalls kein Vorbild sein. Ein wenig anders sieht es bei unehelich gezeugten Kindern aus. Wir sollten überlegen, ob das eine Ehrung oder eine einmalige Beihilfe ist. Man könnte dann ja differenzieren, die einen erhalten gar nichts, die anderen das Geld, und die Dritten werden vom Bürgermeister in der Stadthalle oder im Gemeindehaus öffentlich begrüßt und ausezeichnet.


    Ich dachte bei der Obergrenze in der Tat an das Einkommen, denn Reiche brauchen kein Almosen und es ist ein Almosen, das kann man drehen wie man es will, auch wenn man es noch so schön verpackt in eine Beitragspflicht. Allenfals bei einer Kopfpauschale wäre es vielleicht anders, aber offenbar ist ja ein Vomhundertsatz vorgesehen, wenn auch gedeckelt.


    Ob man auch noch die Zahl der Kinder deckeln sollte, site wieder so eine Frage, auf wieviele Kinder würden Sie es denn beschränken, Herr von Ostfeld? Vermutlich ist doch die Zahl der Kinder in der Agrarkrise abgesunken, aber satt bekommen müssen wir sie natürlich auch. Wir müssen sehen, wie die diesjährige Ernte ausfällt, ist sie besser als die im letzten Jahr, ist es gut, aber ist sie schlecht, dann... Naja.

  • Daß die Mütter endlich auch mal mitzureden haben, ist ja wohl längst überfällig! Mein Mann hat das sowieso mich entscheiden lassen. Als ob ein Mann sich mit der Aufzucht von Kindern auskennen würde und was sie nötig haben!

    Das ist eine Grundsatzentscheidung, die man nicht über das Knie brechen kann. Aber Sie scheinen durchaus Hin und Wieder mal eigene Regeln für sich aufzustellen.


    Für die leichtere Scheidung gibt es meines Erachtens gute Gründe, das hat Luther seinerzeit überzeugend dargelegt, auch wenn es natürlich in einer guten christlichen Familie nicht eine Option ist, sondern eine Notlösung.


    Zu ihren übrigen Anmerkungen: Es wäre gut, wenn Sie das einarbeiten könnten.

  • Ich danke für den Entwurf!


    Da Sie sich aber anscheinend nicht einigen können und in einem juristischen Kleinklein verlieren bei dem keiner mehr durchblickt, und Frau Baranoswki überdies offenbar von ihren zum Zivilgesetzbuch im Widerspruch stehenden Regelungen, die der Mutter ein Mitspracherecht geben sollen, nicht abrücken will, werde ich das Gesetz selbst überarbeiten!

  • Hier wäre die überarbeitete Fassung. Also wissen Sie, unter uns gesagt, das ist so kompliziert, daß ich mir fast überlegt habe, die Kinder zu den Berechtigten zu machen und das ganze jedem zu zahlen und den Erziehungsberechtigten als Stellvertreter....



    schmunzelte



    Aber wo kämen wir da hin, sowas Neumodisches hat vermutlich nicht mal Bergen. Wenn wir uns sowas anfangen, geht das Geschrei nach Kinderrechten in er Verfassung und solchem Unfug auch hier noch los. Ich glaube, ganz sauber ist das immer noch nicht für den letzten Spezialfall, aber für was ahben wir denn unsere Beamten und ihr gesundes Rechtsempfinden! Irgendwelche Anweisungen erteilen, kann man immer noch!





    Gesetz über die Gewährung von Kindergeld



    §1 - Berechtigtenkreis


    (1) Korischen Familien wird durch die Familienausgleichskassen der Berufsstände zur Förderung der Kinder und der Jugend vom zweiten Kinde ab ein monatliches Kindergeld von 15 Talern je Kind gewährt, die Auszahlung geschieht bei ehelich geborenen Kindern grundsätzlich an den Vater des Kindes, der entsprechend den zivilrechtlichen Bestimmungen auch über die Verwendung entscheidet. Ein Antrag ist für die Begründung des Anspruchs nicht erforderlich, eine rückwirkende Zahlung bei Unterlassen der Mitteilung an die zuständigen Stellen findet jedoch nicht statt.

    (2) Unter Familie im Sinne dieses Gesetzes ist die durch Ehe zusammengeschlossene Gemeinschaft aus Vater, Mutter und Kindern zu verstehen.

    (3) Ein zweites Kind ist im Grundsatz vorhanden, wenn in der Ehe zwei oder mehr Kinder gezeugt wurden. Dabei werden auch die angenommenen Kinder als solche der Familie betrachtet, ebenso Kinder aus vorangegangenen Ehen, deren Sorgerecht bei einem der beiden Ehegatten liegt, soweit sie in der Familie leben oder zuletzt gelebt haben. Ersatzweise berechtigt, daß der einer der Ehegatten unter regelmäßiger Erfüllung seiner Unterhaltspflichten Vater von mehr als einem Kind ist. Dabei bleiben jedoch in jedem Fall die Kinder unberücksichtigt, die aus von den Berechtigten zu vertretenden Gründen dauerhaft in Einrichtungen der Jugendfürsorge oder in Pflegschaft aufwachsen bzw. bereits aufgewachsen sind. Soweit diese Unterbringung nur von vergleichsweise unerheblicher Dauer war, entscheidet die Behörde nach billigem Ermessen.

    (4) Verstirbt der Familienvorstand tritt die überlebende Gattin mit allen rechten udn Pflichten an seine Stelle, dabei bleiben vom dem männlichen Gatten herwachsende Anspruchtstatbestände erhalten.

    (5) Ist ausnahmsweise trotz bestehender Ehe innerhalb dieser die Mutter sorgebrechtigt, tritt sie als Antragsberechtigte an die Stelle des Vaters

    (6) Mütter unehelich geborener Kinder oder geschiedene Mütter und Väter, die über das Sorgerecht verfügen, können das Kindergeld ebenfalls in gleicher Weise in Anspruch nehmen soweit ihr Lebenswandel dem nicht entgegensteht.

    (7) Ersatzweise kann das Kindergeld durch einen gesetzlichen Vormund beantragt und verwaltet werden.

    (8) Durch die berufsständische Organisation sind Nichterwerbstätige von der Gewährung durch die berufsständischen Ausgleichskassen ausgeschlossen. Bei diesen ist jedoch in dem Falle, daß Sie durch die Krankenkassen, Arbeitslosenversicherung bzw. Fürsorgekassen unterstützt werden, der zusätzliche Bedarf für die Kindesaufzucht angemessen zu berücksichtigen.

    (9) Ebenso sind Beamten ausgenommen, für sie werden vergleichbare Leistungen im Rahmen ihrer Besoldung erbracht.




    §2 - Verwendung des Kindergeldes


    (1) Das Kindergeld ist zum Wohle des Kindes zu verwenden. Unter diesem ist seine geistiges, seelisches, sittliches und körperliches Wohlergehen zu verstehen, auch für die Wohn- oder Bettstatt, die Bekleidung, Schultaschen u.ä. Sachzwecke. Letztlich alles, was das Wohlergehen und die künftige Stellung des heranwachsenden jungen Menschen im Leben verbessern kann.

    (2) Es steht den Eltern frei, dieses Geld für größere Anschaffungen für den Zögling anzusparen.

    (3) Das Kindergeld ist kein Elterngeld, der Betrag ist voll und ganz für die Unterhalt des Kindes aufzuwenden. Darüber hinausgehende Aufwendungen aus eigenen Mitteln für das Kind sind in der Höhe zu tätigen, wie es der Berechtigte nach seinem Stand und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen für angemessen halten darf.

    (4) Es steht den Berechtigten jedoch frei, künftig einen höheren Teil des eigenen Einkommens für Zwecke der Eltern zu verwenden, soweit das Kindergeld als Solches den Kindern voll zu gute kommt und der eigene Beitrag zum Unterhalt angemessen bleibt.



    §3 - Auszahlung des Kindergeldes


    (1) Das Kindergeld wird von den berufsständischen Vereinigungen am ersten des Monats mittels Postanweisung an die Erziehungsberechtigten ausgezahlt bis das Kind über ein eigenes Einkommen verfügt, höchstens aber jedoch bis zum 20. Lebensjahre.

    (2) Ein Eigenes Einkommen liegt dann vor, wenn das Einkommen des Kindes im Monat 40 Taler übersteigt. Dabei wird bei einem Einkommen ab 26 Taler je angefangenen vollen Taler um einen vollen Taler gekürzt.



    § 4 - Zweckwidrige Verwendung; Rückforderung


    (1) Kindergeld, das ohne Berechtigung bezogen oder zweckwidrig verwendet wurde, kann zurückverlangt werden, jedoch im zweiten Falle nicht in solcher Weise, daß es sich zwangsläufig zu Lasten der Zöglinge auswirkt. Ggf. ist die Rückzahlung zu stunden oder in Raten anzusetzen.

    (2) Die einschlägigen Regelungen des Strafgesetzbuches über Betrug und Untreue bleiben unberührt.



    § 5 - Ehrung der Mütter


    (1) Zur Ehrung der Verdienste der korischen Mutter um die Zukunft des Vaterlands werden Mutterurkunden durch das Ministerium für Volkswohlfahrt verliehen und zwar:

    • dritter Klasse - ab dem vierten ehelich geborenen Kinde
    • zweiter Klasse - ab dem sechsten ehelich geborenen Kinde
    • erster Klasse - ab dem achten ehelich geborenen Kinde

    (2) Die Ehrungen sind mit einmaligen Zahlungen in Gelde dotiert:

    • dritter Klasse mit fünfundzwanzig Talern
    • zweiter Klasse mit fünfzig Talern
    • erster Klasse mit hundert Talern

    Die Geldprämien werden bei der Geburt des jeweiligen Kindes ausgezahlt. Über rückwirkende Auszahlungen für vor dem Inkraftreten des Gesetzes Geborene entscheidet die Korische Regierung mit Rücksicht auf die Kassenlage.

    (3) Eine Auszeichnung nicht, wenn die betreffende Person schlecht beleumundet ist oder ihren Erzeihungspflichten bisher nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.


    § 6 - Erbringung der Mittel


    (1) Die Aufbringung der laufende Mittel geschieht zu Vier Fünfteln aus den Beiträgen der Angehörigen der Berufstände, wobei die Kassen einen Ausgleich untereinander durchführen. Dabei zahlt jeder Erwerbstätige den dafür erforderlichen Vomhundertsatz , wenigstens jedoch einen, höchstens 5000 Taler im Monat. Die restlichen ein Fünftel werden aus allgemeinen Steuermitteln erbracht.

    (2) Berechtigte, die als Alters- oder Invalidenrentner nicht mehr berufstätig sind, werden entsprechend ihrer letzten Beschäftigung behandelt, sind jedoch von der Beitragspflicht entbunden.

    (3) Für den Ausgleich zwischen den Berufsständen wird eine Hauptkasse gebildet, deren Vorstand aus den dahin entsandten Vertretern der Berufsstände und einem Direktor, den das Ministerium für Volkswohlfahrt benennt.



    § 7 - Schlußbestimmungen und Inkraftretem

    (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Ausfertigung und Verkündung in Kraft.

    (2) Der Praktische Auszahlungsbeginn liegt in dem nächstmöglichen Kalendermonat, in dem die Kassen dazu organisatorisch in der Lage sind.


  • Ich füge mich für das erste der Übermacht, aber es muß sich trotzdem etwas am Sorgerecht ändern, das kann doch nicht dauerhaft allein beim Vater bleiben. Vor allem ist es doch wenig überzeugend, daß Witwen und uneheliche Mütter zur Obsorge fähig sein sollen, aber sobald die Frau verheiratet ist, entscheidet der Patriarch alleine!

  • So könnte man es zur Not lassen.

    Ich füge mich für das erste der Übermacht, aber es muß sich trotzdem etwas am Sorgerecht ändern, das kann doch nicht dauerhaft allein beim Vater bleiben. Vor allem ist es doch wenig überzeugend, daß Witwen und uneheliche Mütter zur Obsorge fähig sein sollen, aber sobald die Frau verheiratet ist, entscheidet der Patriarch alleine!


    Das ist ja nur eine Notlösung, aber wenn ein Vater da ist, dann entspricht das seiner natürlichen mänlichen Autorität. Jeden weiteren Schritt in diese Richtung muß ich kategorisch ablehnen. Wir haben doch schon das Wahlrecht für Frauen. Daß sie jetzt auch noch dem Ehegatten rechtlich gleichgestellt würde, wäre eine fatale Fehlentwicklung. Das muß der Mann entscheiden, wie sehr er sie mitreden läßt oder arbeiten usw.

  • An die fatalen Folgen, die ein solcher überkommener Zustand haben kann, denken Sie aber schon? Daß vielleicht immer mehr Frauen gar nicht heiraten, sondern ledig bleiben, weil sie sich nicht entrechten lassen wollen?

  • Entrechten!? Man kann es aber auch übertreiben! Eine Scheidung ist ja möglich. Die Frau wird nicht entrechtet, sondern entscheidet sich aus freien Stücken, sich der männlichen Autorität zu unterwerfen! Entrechtet wäre sie nur dann, wenn es nach katholischen Vorstellungen keine Möglichkeit der Scheidung gäbe.


    Dem Ehemann ist es jedenfalls nicht zuzumuten in jeder Lebensfrage, seine Frau um "Rat" und "Erlaubnis" zu fragen.


    Außerdem sieht man doch sehr deutlich, in welchen Ländern immer mehr Frauen ledig bleiben, dort wo diese "Reformen" durchgeführt wurden! Man müßte im Gegenteil das Rad zurückdrehen. Würde man diese ganzen Sozialleistungen abschaffen, wären die Leute auf die Familie angewiesen und die Familie würde wieder gestärkt.


    Das Kindergeld ist im Prinzip nur eine Korrektur von Fehlentwicklungen mit den gleichen Mitteln.

  • Selbst wenn Sie mir jetzt noch kommen, daß man ja qua Ehevertrag so manches ausschließen kann, an "Rechten", die der Ehemann hat. Im Normalfall wird das ja nicht getan.


    Ich habe jedenfalls Zweifel, daß das noch zeitgemäß ist, was bei uns der Regelfall ist und wenn wir es anders machen, heißt ja nicht, daß wir auch die Fehler kopieren müssen.

  • Ohne großen Willen, sich in den Disput der beiden einzumischen.


    Falls es nicht noch irgendwelche gewichtige Einwände gibt, werde ich das Gesetz der Landkammer vorlegen lassen.


    Wir sollten jedenfalls, wenn Sie mich fragen, eineseits die Traditionen wahren, wie Sie es wollen, Herr von der Altenburg, aber neuen Anforderungen rechnung tragen, wie Sie es sagen, Frau Baranowski.

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