Arbeitszimmer des Präsidenten

  • Unterzeichnet, nachdem er ihn erneut gelesen hat, den ihm vorgelegten Vetrrag mit Nordhanar.


    [brief]

    Vertrag

    über die Regelung der Beziehungen

    zwischen

    dem Freistaat Korland

    und

    dem Kaiserthum Nordhanar


    Die vertragsschließenden Parteien kommen zum Zwecke der Wiederherstellung gutnachbarschaftlicher Beziehungen und zur Sicherung des Friedens folgendermaßen überein:


    Art.1 – Verhältnis zueinander

    Der Freistaat Korland und das Kaiserthum Nordhanar kommen darin überein, daß sie künftig die Grenzen beider Länder wie Staatsgrenzen achten und von bewaffneten Auseinandersetzungen absehen werden.

    (2) Eine rechtliche Anerkennung der Korischen Souveränität geht seitens des Nordhanarischen Kaisersthums damit nicht einher.


    Art. 2 – Ende der Blockade

    Das Kaiserthum Nordhanar versichert, die See- und Luftblockade gegen Korland binnen einer Woche nach Inkrafttreten dieses Vertrages zu beenden.


    Art. 3 – Verkehrsverbindungen

    Beide Staaten kommen darüber überein, einen geregelten Post-. Fernsprech-, Schienen- und Straßenverkehr aufnehmen zu wollen.


    Art. 4 – Staatliche Vetrretungen

    Beide Staaten sind berechtigt, wechselseitig Vertretungen im anderen Land zu unterhalten. Das Personal dieser Vertretungen wird nach den völkerrechtlichen Gepflogenheiten behandelt.


    Art. 5 – Versicherungen des Freistaates Korland gegenüber dem Kaiserthum Nordhanar

    (1) Der Freistaat Korland erkennt den Kaiser von Nordhanar an.

    (2) Der Freistaat Korland, verpflichtet sich, keine gegen Nordhanar gerichteten Bündnisse einzugehen, insbesondere solche nicht, die ihm im Falle eines Angriffs auf Nordhanar Beistand zusichern.

    (3) Der Freistaat Korland verpflichtet sich und sei es auf dem Begnadigungswege, die Todesstrafe nicht auf Handlungen anzuwenden, die auf den Beitrittsvertrag mit Nordhanar gerichtet waren und die Beteiligten straffrei ausreisen zu lassen. Weiter verpflichtet sich der Freistaat Korland die Todesstrafe nicht auf nordhanarische Staatsbürger, die dies auch schon im Zeitpunkt des Beitritts waren, anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Beitrittsvertrages und vor Inkrafttreten dieses Vertrages begangen wurden.

    (4) Sämtliche nordhanarische Militärangehörige dürfen Korland in Ansehung ihrer militärischen Handlungen straffrei verlassen. Verhangene Freiheits- und Geldstrafen gelten mit Inkrafttreten dieses Vetrages als verbüßt. Ein Anspruch auf Haftentschädigung oder Rückgewähr entrichteter Strafen besteht nicht.

    (5) Der Freistaat Korland gewährt Nordhanar zollrechtliche Meistbegünstigung im Außenhandel.

    (6) Für streitige Fälle in Gerichtsentscheidungen hinsichtlich des Vorliegens nachfolgend bestimmter Bedingungen wird zur Verhinderung von Härtefällen eine paritätische Kommission eingesetzt.

    (7) Der Freistaat Korland soll prinzipiell auch nordhanarischen Bürgern ohne familiäre Bindung die Einreise gestatten.


    Art. 6 - Grundsätzliches über nordhanarische Bürger in Korland

    (1) Nordhanarische Bürger, die sich gegenwärtig in Korland befinden, haben das Recht und die Pflicht, Korland grundsätzlich zu verlassen, es sei denn, ihnen wird auf ihren Wunsch hin der Aufenthalt gestattet.

    (3) Dies gilt so weit keine Hinderungsgründe wie laufende Ermittlungen, Gerichtsverfahren oder unverbüßte Verurteilungen vorliegen.

    (4) Die Wahl des Verkehrsmittels steht den Betroffenen frei, auch sind Sie berechtigt, alles, was sie mit nach Korland gebracht oder rechtmäßig dort an Mobilien erworben haben auszuführen. Nach korischem Recht rechtmäßig erworbene Immobilien verbleiben im Eigentum der Betroffenen, können aber gegen angemessene Entschädigung in frei konvertierbaren Devisen enteignet werden.

    (5) Nordhanarische Bürger, die im Bezug auf den Anschluß und dessen Rechtmäßigkeit guten Glaubens waren, werden für Handlungen die auf dieser Gutgläubigkeit beruhen nicht bestraft, es sei denn die fraglichen Handlungen sind auch nach nordhanarischem Recht strafbar. Anzuwenden ist die jeweils mildere Strafe. Eine Einigung über das Verbüßen der Strafe im nordhanarischen Strafvollzug soll bei ansonsten eintretenden Härtefällen für Betroffene und dderen Angehörige möglich sein. Ebenso ist es möglich, daß nordhanarische Bürger Korland verlassen und Geldstrafen von Nordhanar aus bezahlen, soweit Nordhanar dafür einsteht.

    (6) Nordhanarische Bürger, die die korische Staatsbürgerschaft angenommen haben, sind auf Wunsch wieder aus dieser zu entlassen.


    Art. 7 - Grundsätzliches über korische Bürger in Nordhanar

    (1) Korische Bürger haben grundsätzlich das Recht, Nordhanar zu verlassen und nach Korland auszureisen, soweit gegen diese keine Hinderungsgründe wie laufende Ermittlungen, Gerichtsverfahren oder unverbüßte Verurteilungen vorliegen, und nach Korland zurückzukehren.

    (2) Ehemalige korische Bürger haben dieses Recht grundsätzlich auch, es sei denn ihnen wurde ihre Staatsbürgerschaft zwischenzeitlich entzogen.


    Art. 8 Berufung auf nordhanarische Staatsbürgerschaft durch Koren

    Koren, die sich in nach Wiederherstellung der staatlichen Eigenständigkeit nachweislich und ernstlich als Norhanarer bekannt haben, sind auf Antrag aus der Staatsbürgerschaft zu entlassen, Ihnen wird die Ausreise nach Nordhanar gestattet, soweit gegen diese straf- und zivilrechtlich nicht wenigstens ein Ermittlungsverfahren eröffnet ist oder eine Klage gegen sie anhängig ist. Unbeachtlich sind Verfahren im Zusammenhang mit dem Bekenntnis zu Nordhanar. Liegt ein Hinderungsgrund vor, kann die Ausreise nach dessen Entfallen geschehen.


    Art. 9 - Sonderregelungen für besonders Betroffene; Verwandschaftliche Bindungen, Eheschließungen, Verlöbnisse und gemeinsame Abkömmlinge

    Spezielle Regelungen für solche Bürger eines der beiden Staaten, die von den besonderen Verhältnissen im Rahmen des angestrebten Anschlusses betroffen waren und insbesondere gegenwärtig Aufenthalt im anderen Territorium haben und bzw. oder mit Angehörigen des anderen Staates die Ehe eingegangen sind oder mit diesen Abkömmlinge gezeugt haben, ergeben sich aus den nachfolgenden Vorschriften.


    Art. 10 - Beide halten sich gegenwärtig auf korischem Boden auf


    Halten sich die Betroffenen gemeinsam auf korischem Gebiet auf, ist korisches Recht maßgeblich, jedoch mit folgenden Maßgaben:

    1. Hat ein Kore eine Nordhanarerin wirksam geehelicht, so ist diese jedenfalls berechtigt, in Korland zu bleiben, wenn sie die korische Staatsbürgerschaft angenommen hat oder unverzüglich nach Inkrafttreten einen Antrag stellt. Eine Ausweisung einer Ehegattin eines Koren soll aber auch ohne Annahme der korischen Staatsbürgerschaft nur in begründeten Fällen erfolgen.

    2.Ist ein Kore mit einer Nordhanarerin ein wirksames Verlöbnis eingegangen, so darf diese, bis über die Eingehung der Ehe nach den allgemeinen Bestimmungen entschieden ist, im Lande bleiben, wenn unverzüglich das Aufgebot bestellt wird.

    3. Auf Wunsch beider ist – so weit keine Hinderungsgründe wie laufende Ermittlungen, Gerichtsverfahren oder unverbüßte Verurteilungen vorliegen – beiden die Ausreise zu gestatten. Dadurch verlieren aber die Betroffenen die korische Staatsbürgerschaft und das Recht zur Rückkehr.

    4. Hat ein Nordhanarer eine Korin wirksam geehelicht, so ist den Betroffenen grundsätzlich die Ausreise zu gestatten oder auf Wunsch beiden die korische Staatsbürgerschaft zu erteilen, so weit keine Hinderungsgründe entgegenstehen. Hinderungsgründe für die Ausreise sind noch unverbüßte Haft- und Geldstrafen sowie laufende Ermittlungsverfahren. Hinderungsgründe für die Einbürgerung sind die des Staatsbürgerschaftsgesetzes.

    5. Dem Ehemanne steht die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu; er bestimmt insbesondere Wohnort und Wohnung, jedoch darf er dieses Recht nicht mißbräuchlich verwenden, in diesem Falle ist die Ehegattin nicht zu folgen verpflichtet. Ist die Gattin nicht gewillt, Korland auf Verlangen des Gatten zu verlassen, so ist sie dazu nicht verpflichtet.

    6. Sind Abkömmlinge aus einer solchen Verbindung hervorgegangen so liegt bei ehelich geborenen Kindern das Aufenthaltsbestimmungsrecht grundsätzlich beim Vater des Kindes. Bei unehelich geborenen Kindern sowie nach einer Scheidung grundsätzlich bei der Mutter. Das Kind muß bei dem Elternteil Aufenthalt nehmen, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat. Ist das Kind noch ungeboren, ist Abs. 5 entsprechend anzuwenden.



    Art. 11 - Beide Betroffene halten sich auf nordhanarischem Boden auf

    Halten sich die Betroffenen gemeinsam auf nordhanarischem Gebiet auf, ist nordhanarisches Recht maßgeblich, jedoch mit folgenden Maßgaben:


    (1) Es findet nordhanarisches Ehe- und Familienrecht auf das Verhältnis zwischen Mann und Frau und deren Abkömmlinge Anwendung.

    (2) Es darf darf jedoch seitens Nordhanars kein ehemaliger korischer Bürger an der Ausreise gehindert werden, es sei denn es liegen Hinderungsgründe wie laufende Ermittlungen, Gerichtsverfahren oder unverbüßte Verurteilungen vor. Nach Nordhanar Mitgebrachtes oder dort Erworbenes kann grundsätzlich nach Korland mitgenommen werden.

    (3) Die Betroffenen haben Zugang zu den zuständigen ordentlichen Gerichten.


    Art. 12 - Die Betroffenen befinden sich sowohl in Nordhanar als auch in Korland

    (1) Befinden sich die von den bilateralen Ereignissen um den angestrebten Beitritt sowohl in Nordhanar als auch in Korland so sollen Familienzusammenführungen ermöglicht werden. Dies gilt auch, wenn ein Betroffener zwar Staatsbürger eines der Staaten ist, aber sich in einem dritten Land aufhält.

    (2) Zumindest Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen. soll von Zeit zu Zeit ein Besuchsrecht zugestanden werden. Betroffenen soll in angemessenem Maß der Post- und Fernsprechverkehr offen stehen.

    (3) Es ist der Unterhaltspflicht gegen Ehegatten und Abkömmlinge im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten nachzukommen. Dabei richtet sich der Unterhalt grundsätzlich nach dem Recht des Landes in dem der Unterhaltsberechtigte lebt, dabei darf jedoch auch das Recht des Landes in dem der Unterhaltspflichtige nicht in grundlegendem Widerspruch stehen, in diesen Fällen ist das eine Unterhaltsrecht des einen Landes im Lichte der Grundzüge der Rechtsordnung des anderen Landes auszulegen.


    Art. 13 - Entscheidungsfristen


    Den Vorstehend genannten Betroffenen wird vom Inkrafttreten eine Frist von mindestens 12 Monaten eingeräumt, die entsprechenden Entscheidungen hinsichtlich ihres Wohnsitzes zu treffen. Sofern vorübergehende Unzurechnungsfähigkeit oder der Betroffene durch andere objektive Gründe an der Entscheidung gehindert ist, ist der Ablauf der Frist für diese Dauer gehemmt.


    Art. 14 – Erbe und Vermögen im jeweils anderen Staat

    (1) Das auf Hinterlassenschaften anzuwendende Recht ist Sache des Staates, in dem die Erbschaft belegen ist.

    (2) Regelungen über Vermögenspositionen von Betroffenen, die sich gegenwärtig in dem Land befinden, in dem sie sich nicht aufhalten, können die Länder eigenmächtig bestimmen.


    Art. 14 - Schlußbestimmungen

    (1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

    (2) Eine Kündigung des darin enthaltenen Nichtangriffsvertrages und der Zusicherungen bezüglich der Staatsbürger des anderen Landes ist frühestens nach 5 Jahren möglich.

    (3) Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen.

    (4) Der Vertrag tritt mit Annahme durch die verfassungsmäßig vorgesehenen Organe, Unterzeichnung und Bekanntmachung in den Gesetzblättern beider Staaten in Kraft.


    Werner Balzer


    Präsident des Freistaates Korland


    Kaisersburg, den 24. Oktober 2021




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