[012-21-001] Prawo poboru

  • Szanowni Członkowie,

    folgender Antrag steht zur Abstimmung.

    Stimmen Sie dem Antrag zu?

    Stimmen Sie mit Zgoda um dem Antrag zuzustimmen oder mit Odrzucenie um ihn abzulehnen

    Sie können sich mittels Obecny aktiv der Stimme enthalten.

    Sie haben 96 Stunden


    Prawo poboru

    $1 Allgemeines

    (1) Dieses Gesetz regelt die Wehrpflicht in den königlichen Streitkräften.


    §2 Wehrdienst

    (1) Jeder männliche lagowische Staatsbürger ist mit erreichen der volljährigkeit bis zum erreichen des 35. Lebensjahres wehrpflichtig. Der Dienst dauert insgesamt 12 Monate, wovon 8 Monate im aktiven, und 4 Monate im reserve-Dienst zu leisten sind

    (2) Mit erreichen des 17. Lebensjahres ist jeder männliche lagowische Staatsbürger von den Wehrbehörden zu mustern, die Musterung entscheidet über die Tauglichkeit sowie die Art des Wehrdienstes.

    (3) Wehrpflichtige können Wunschverwendungen äußern, die letztliche Entscheidung obliegt der Behörde

    (4) Vorkenntnisse des Pflichtigen sind zu berücksichtigen


    §3 Ersatzdienst

    (1) Ein Wehrpflichtiger kann unter Angabe von Gründen, den aktiven Wehrdienst verweigern. Er ist in diesem Falle zum Ersatzdienst verpflichtet.

    (2) Der Ersatzdienst dauert 12 Monate, welche hintereinander abzuleisten sind. Er kann in sämtlichen sozialen und karitativen Einrichtungen geleistet werden.

    (3) Der Antrag auf Ersatzdienst ist von einer Kommission zu prüfen, die aus einem Psychologen, einem Offizier und einem Beamten des Wehramtes zusammengesetzt wird. Sie entscheidet nach einem persönlichen Gespräch über Zulassung zum Ersatzdienst.


    §4 Wehrbehörde

    (1) Dem Ministerium für nationale Verteidigung richtet ein Wehramt (Biuro wojskowe) ein. Dieses soll seinen Hauptsitz in Lipówka und Stellen in jedem Powiat haben

    (2) Dem Wehramt obliegt die Musterung, sowie die Verwendungsentscheidung

    (3) Das Wehramt spricht sich hierzu mit den Zuständigen Stellen der Streitkräfte ab, und ermittelt so den Verwendungsbedarf sowie die Vorraussetzungen


    §5 Besoldung

    (1) Wehrdienstleistende werden gemäß Soldtabelle der Streitkräfte besoldet


    §6 Abschließendes

    (1) Dieses Gesetz tritt nach Verabschiedung durch den Reichskongress und Unterzeichnung durch die Königin zum nächsten Tag in Kraft

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