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    Präambel

    Im Bewusstsein der Verantwortung vor Gott dem Herrn und dem lagowischen Volke, in Wahrung der Taten des Władysław III. Jabłońskí sowie des Marschalls Józef Sobieski, denen zu Dank wir ewig verpflichtet sind, sowie der Wahrung der lagowischen Staatlichkeit beschließt der Verfassungskonvent zu Radońsk nachstehende Verfassung für das gesamte Königreich und all seinen Gliedern


    Kapitel I

    DER STAAT


    Artikel 1

    Alle Gewalt im Staate geht vom König aus, der seine Rechte und Pflichten gemäß dieser Verfassung zu erfüllen hat


    Artikel 2

    Das Königreich Lagow ist ein parlamentarisch-monarchistischer Rechtsstaat, der die Grundsätze gesellschaftlicher Gerechtigkeit verwirklicht


    Artikel 3

    Das Königreich Lagow ist ein einheitlicher Staat


    Artikel 4

    Dem Volk ist eine demokratische Teilhabe am Staatswesen zu ermöglichen, dies hat durch Wahlen und Volksbefragungen zu geschehen


    Artikel 5

    Das Königreich Lagow schützt die Unabhängigkeit und Integrität seines Territoriums, gewährleistet Freiheiten und Rechte der Menschen und der Bürger sowie die Sicherheit der Staatsbürger, schützt das nationale Erbe und gewährleistet den Umweltschutz, wobei es sich von dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung leiten lässt.


    Artikel 6

    1. Das Königreich Lagow schafft die Voraussetzungen für die Verbreitung und den gleichen Zugang zu der Kultur, die die Quelle der Identität des lagowischen Volkes, seines Bestandes und seiner Entwicklung ist.

    2. Das Königreich Lagow leistet den außerhalb seiner Grenzen wohnhaften Lagowiern Hilfe, ihre Verbindung mit dem nationalen kulturellen Erbe aufrechtzuerhalten.


    Artikel 7

    Die Organe der öffentlichen Gewalt handeln auf der Grundlage und in den Grenzen des Rechtes.


    Artikel 8

    1. Die Verfassung ist das oberste Recht des Königreichs Lagow.

    2. Die Vorschriften der Verfassung sind unmittelbar anzuwenden, es sei denn, die Verfassung bestimmt es anders.


    Artikel 9

    Das Königreich Lagow befolgt das Völkerrecht, das verbindlich ist.



    Artikel 10

    1. Ergänzend zu Artikel 1 ist die Teilung der Gewalt in gesetzgebende, vollziehende und rechtsprechende zu wahren.

    2. Die gesetzgebende Gewalt wird durch den Reichskongress, die vollziehende durch den König von Lagow und die rechtsprechende durch die entsprechenden Gerichte und Gerichtshöfe ausgeübt

    3. Der König hat ergänzend zu 2. Kompetenzen in der gesetzgebender Gewalt


    Artikel 11

    1. Das Königreich Lagow gewährleistet die Freiheit der Bildung und Tätigkeit der politischen Parteien. Politische Parteien vereinigen lagowische Staatsangehörige auf der Grundlage der Freiwilligkeit und Gleichheit mit dem Zweck, auf die Gestaltung der Staatspolitik mit demokratischen Methoden einzuwirken.

    2. Die politischen Parteien dürfen ihre Finanzierung nicht verheimlichen.


    Artikel 12

    Das Königreich Lagow gewährleistet die Freiheit der Bildung und Tätigkeit der Gewerkschaften, der gesellschaftlich-beruflichen Bauernorganisationen, der Vereine, der Bürgerbewegungen, anderer freiwilliger Zusammenschlüsse sowie von Stiftungen.


    Artikel 13

    1. Verboten ist das Bestehen politischer Parteien und anderer Organisationen, die sich in ihren Programmen auf die totalitären Methoden und Praktiken des Faschismus und Kommunismus berufen. Verboten ist auch das Bestehen solcher Parteien, deren Programm oder Tätigkeit Rassen und Nationalitätenhass, Gewalt zum Zweck der Machtübernahme oder Einflussausübung auf die Staatspolitik voraussetzt oder zulässt oder das Verheimlichen von Strukturen oder Mitgliedschaft vorsieht.

    2. Verboten ist weiterhin die Unterhaltung bewaffneter Organe


    Artikel 14

    Das Königreich Lagow gewährleistet die Freiheit der Presse und anderer Mittel der gesellschaftlichen Kommunikation


    Artikel 15

    1. Die Gliederung des Königreiches sichert die Dezentralisierung der öffentlichen Gewalt

    2. Die grundlegende territoriale Gliederung des Staates ist in den althergebrachten Herzogtümern zu finden, sie dürfen nur mit Zustimmung von Herzog und Volk aufgelöst oder vereinigt werden.

    3. Weiteres wird per Gesetz geregelt


    Artikel 16

    Die Ehe als Verbindung von Frau und Mann, Familie, Mutterschaft und das Elternrecht stehen unter Schutz und in Obhut des Königreichs Lagow.


    Artikel 17

    Die soziale Marktwirtschaft, gestützt auf die Freiheit der wirtschaftlichen Tätigkeit, Privateigentum und Solidarität, Dialog und Zusammenarbeit der sozialen Partner, bildet die Grundlage der wirtschaftlichen Ordnung des Königreichs Lagow.


    Artikel 18

    1. Das Königreich Lagow schützt das Eigentum und das Erbrecht.

    2. Eine Enteignung ist nur dann zulässig, wenn sie zu öffentlichen Zwecken und gegen gerechte Entschädigung durchgeführt wird.


    Artikel 19

    Eine Einschränkung der Freiheit der wirtschaftlichen Tätigkeit ist zulässig nur auf dem Gesetzesweg und nur wegen eines wichtigen gesellschaftlichen Interesses.


    Artikel 20

    Die Arbeit steht unter dem Schutz des Königreiches. Der Staat überwacht die Arbeitsbedingungen


    Artikel 21

    1. Kirchen und andere Religionsgemeinschaften sind gleichberechtigt, der christlichen Religion katholischer Ausprägung ist jedoch im Bewusstsein seiner Bedeutung für die lagowische Nation ein besonderer Status einzuräumen

    2. Die öffentliche Gewalt im Königreich Lagow wahrt die Unparteilichkeit in Angelegenheiten der religiösen, weltanschaulichen und philosophischen Anschauungen und gewährleistet die Freiheit, diese im öffentlichen Leben zu äußern.

    3. Die Beziehungen zwischen dem Staat und den Kirchen sowie anderen Religionsgemeinschaften werden unter Achtung ihres Selbstbestimmungsrechtes sowie gegenseitiger Unabhängigkeit eines jeden in seinem Gebiet, sowie des Zusammenwirkens zum Wohle des Menschen und der Gesellschaft gestaltet.


    Artikel 22

    1. Die Streitkräfte des Königreichs Lagow dienen dem Schutz der Unabhängigkeit des Staates und der Integrität seines Territoriums sowie der Gewährleistung der Sicherheit und der Unversehrtheit der Grenzen.

    2. Die Streitkräfte wahren in politischen Angelegenheiten ihre Neutralität und unterstehen der Kontrolle von Regierung und König.

    3. Näheres regelt ein Gesetz


    Artikel 23

    Amtssprache des Königreichs Lagow ist die lagowische Sprache. Dieser Artikel verletzt nicht die Rechte der nationalen Minderheiten


    Artikel 24

    1. Das Wappen des Königreichs Lagow sind 3 ineinander greifende rote und weiße Dreieckswimpel links und rechts

    2. Die Farben des Königreiches sind Dunkelrot und Weiß

    3. Nationalhymne des Königreiches ist der "Marsz triumfalny Władysława III. Jabłońskíego"

    4. Wappen, Farben, Fahne und Nationalhymne unterstehen dem rechtlichen Schutz

    5. Näheres regelt ein Gesetz


    Artikel 25

    Hauptstadt des Königreiches ist Lipówka, königliche Residenzstadt ist Radońsk


    Kapitel II

    FREIHEITEN, RECHTE UND PFLICHTEN DES MENSCHEN UND DES STAATSBÜRGERS


    Artikel 26

    Die Würde des Menschen ist ihm angeboren und unveräußerlich. Sie bildet die Quelle der Freiheiten und Rechte des Menschen und des Staatsbürgers. Sie ist unverletzlich, ihre Beachtung und ihr Schutz ist Verpflichtung der öffentlichen Gewalt.


    Artikel 27

    1. Die Freiheit des Menschen steht unter dem Schutz des Rechtes.

    2. Jedermann ist verpflichtet, die Freiheiten und Rechte der anderen zu beachten. Niemand darf zu etwas gezwungen werden, was ihm nicht durch das Recht geboten ist.

    3. Einschränkungen, verfassungsrechtliche Freiheiten und Rechte zu genießen, dürfen nur in einem Gesetz beschlossen werden und nur dann, wenn sie im Staat wegen seiner Sicherheit oder öffentlicher Ordnung oder zum Schutz der Umwelt, Gesundheit, der öffentlichen Moral oder der Freiheiten und Rechte anderer Personen notwendig sind. Diese Einschränkungen dürfen das Wesen der Freiheiten und Rechte nicht verletzen.


    Artikel 28

    1. Alle sind vor dem Gesetz gleich. Alle haben das Recht, von der öffentlichen Gewalt gleich behandelt zu werden.

    2. Niemand darf aus welchem Grund auch immer im politischen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Leben diskriminiert werden.

    3. Dies gilt unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Monarchie


    Artikel 29

    1. Frau und Mann haben im Königreich Lagow gleiche Rechte in der Familie und im politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben.

    2. Frau und Mann haben insbesondere das gleiche Recht auf Ausbildung, Beschäftigung und beruflichen Aufstieg, auf gleiche Entlohnung für gleichwertige Arbeit, auf soziale Sicherung sowie auf Ausübung der Ämter, Erfüllung von Funktionen und Erhalt öffentlicher Würden und Auszeichnungen.


    Artikel 30

    1. Die lagowische Staatsbürgerschaft erwirbt man durch Geburt von Eltern lagowischer Staatsbürgerschaft oder durch den Gnadenakt der Einbürgerung. Näheres regelt ein Gesetz

    2. Ein lagowischer Staatsbürger darf die Staatsbürgerschaft nicht verlieren, es sei denn er erklärt seinen Verzicht oder er hat im Falle der Einbürgerung falsche Angaben getätigt.


    Artikel 31

    1. Das Königreich Lagow gewährt den Lagowiern die nationalen und ethnischen Minderheiten angehören, die Freiheit der Erhaltung und der Entwicklung der eigenen Sprache, der Erhaltung von Bräuchen und Traditionen sowie der Entwicklung der eigenen Kultur.

    2. Nationale und ethnische Minderheiten haben das Recht auf Bildung eigener Ausbildungs- und Kultureinrichtungen sowie der Einrichtungen, die dem Schutz der religiösen Identität dienen. Sie haben auch das Recht an Entscheidungen in solchen Angelegenheiten beteiligt zu werden, die ihre kulturelle Identität betreffen.


    Artikel 32

    Während eines Aufenthaltes im Ausland hat der lagowische Staatsbürger das Recht auf Unterstützung des Königreichs Lagow.


    Artikel 33

    Wer unter Gewalt des Königreiches steht, hat Anspruch auf den Genuss obiger Rechte, im Bezug auf Ausländer sind Ausnahmen zugelassen die durch Gesetz zu regeln sind.


    Artikel 34

    1. Das Königreich gewährt jedem Menschen den rechtlichen Schutz des Lebens

    2. Niemand darf ohne seine Zustimmung wissenschaftlicher und medizinischer Experimenten unterzogen werden


    Artikel 35

    Niemand darf der Folter oder einer grausamen, unmenschlichen oder demütigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden. Die Anwendung von Leibesstrafen ist verboten, die Todesstrafe abgeschafft.


    Artikel 36

    1. Die Unverletzlichkeit und die Freiheit der Person werden jedermann gewährleistet. Eine Entziehung oder Einschränkung der Freiheit ist nur aufgrund und gemäß dem im Gesetz bestimmten Verfahren zulässig.

    2. Jede Person, der die Freiheit nicht aufgrund eines gerichtlichen Urteils entzogen worden ist, hat das Recht auf Berufung bei Gericht, um die Legalität der Entziehung unverzüglich feststellen zu lassen. Über die Freiheitsentziehung ist die Familie oder die vom Festgehaltenen genannte Person unverzüglich zu benachrichtigen.

    3. Jeder Festgenommene soll unverzüglich und in einer für ihn klaren Form von der Ursache der Festhaltung unterrichtet werden. Innerhalb von achtundvierzig Stunden nach der Festnahme soll er dem Gericht zur Verfügung überwiesen werden. Der Festgenommene ist freizulassen, wenn ihm nicht innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Überstellung an die Entscheidungsgewalt des Gerichts ein Gerichtsbeschluss über die vorläufige Inhaftierung gleichzeitig mit der Darstellung der Beschuldigung zugestellt worden ist.

    4. Jede Person, der die Freiheit entzogen worden ist, soll menschenwürdig behandelt werden.

    5. Jede Person, der die Freiheit widergesetzlich entzogen worden ist, hat ein Recht auf Entschädigung.


    Artikel 37

    1. Strafrechtlich verantwortlich gemacht werden kann nur, wer eine Tat begeht, die durch ein während deren Begehung geltendes Gesetz mit Strafe bedroht ist. Dieser Grundsatz hindert nicht daran, eine Tat zu bestrafen, die während der Begehung eine Straftat im Sinne des Völkerrechts war.

    2. Jedermann, gegen den ein Strafverfahren geführt wird, hat das Recht auf Verteidigung in allen Abschnitten des Verfahrens. Insbesondere kann er einen Verteidiger wählen oder gemäß den im Gesetz festgelegten Grundsätzen einen Pflichtverteidiger in Anspruch nehmen.

    3. Jedermann gilt als unschuldig, solange seine Schuld nicht durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellt worden ist.


    Artikel 38

    1. Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit unterliegen nicht der Verjährung.

    2. Die Verjährung von Straftaten, die von Trägern öffentlicher Ämter oder in deren Auftrag begangen und aus politischen Gründen nicht verfolgt worden sind, ruht solange diese Gründe andauern.


    Artikel 39

    1. Jedermann hat das Recht auf gerechte und öffentliche Verhandlung der Sache ohne unbegründete Verzögerung vor dem zuständigen, unabhängigen, unparteiischen Gericht.

    2. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden aus Gründen der Moral, der Sicherheit des Staates und der öffentlichen Ordnung sowie zum Schutze des Privatlebens der Parteien oder eines anderen wichtigen privaten Interesses. Das Urteil ist öffentlich bekanntzugeben.


    Artikel 40

    1. Die Einziehung oder der Verfall von Sachen darf nur in den im Gesetz bestimmten Fällen und nur aufgrund einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung erfolgen.

    2. Jedermann hat das Recht auf rechtlichen Schutz des Privat- und Familienlebens, der Ehre und des guten Rufes sowie das Recht, über sein persönliches Leben zu entscheiden.

    3. Jedermann hat das Recht auf Eigentum

    4. Das Eigentum untersteht dem besonderen Schutz des Staates


    Artikel 41

    1. Die Eltern haben das Recht, ihre Kinder gemäß den eigenen Anschauungen zu erziehen. Die Erziehung soll die Reife des Kindes, seine Gewissens- und Bekenntnisfreiheit sowie seine Anschauungen berücksichtigen.

    2. Die Einschränkung oder Entziehung der elterlichen Gewalt ist nur in den im Gesetz bestimmten Fällen und nur aufgrund einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung zulässig.

    3. Das Königreich gewährleistet den Schutz der Recht der Kinder. Jedermann hat das Recht, von den Organen der öffentlichen Gewalt den Schutz des Kindes gegen Gewalt, Grausamkeit, Ausbeutung und Unsittlichkeit zu fordern.

    4. Ein Kind, das der elterlichen Pflege entbehrt, hat das Recht auf Pflege und Hilfe der öffentlichen Gewalt.


    Artikel 42

    1. Die Freiheit und der Schutz des Kommunikationsgeheimnisses werden gewährleistet. Sie dürfen nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen und in einer gesetzlich bestimmten Form eingeschränkt werden.

    2. Die Unverletzlichkeit der Wohnung wird gewährleistet. Die Durchsuchung einer Wohnung, anderer Räume oder eines Fahrzeugs darf nur in den im Gesetz bestimmten Fällen und in der gesetzlich bestimmten Weise erfolgen.


    Artikel 43

    1. Jedem wird auf dem Territorium des Königreichs Lagow Freizügigkeit sowie die freie Wahl von Wohn- und Aufenthaltsort gewährleistet.

    2. Jeder darf das Gebiet des Königreichs Lagow frei verlassen.

    3. Die in Abs. 1 und 2 genannten Freiheiten dürfen nur gesetzlich bestimmten Einschränkungen unterworfen werden.

    4. Ein lagowischer Staatsbürger darf nicht des Landes verwiesen werden. Die Rückkehr ins Staatsgebiet darf ihm nicht untersagt werden.


    Artikel 44

    1. Gewissens- und Religionsfreiheit wird jedem gewährleistet.

    2. Die Religionsfreiheit umfasst die Freiheit, die Religion eigener Wahl anzunehmen oder zu bekennen sowie die Freiheit, die eigene Religion individuell oder mit anderen Personen, öffentlich oder privat durch das Bezeigen von Verehrung, Gebet, die Teilnahme an religiösen Handlungen, Praktizieren und Lehren auszudrücken. Die Religionsfreiheit umfasst auch den Besitz von Tempeln und anderen den Bedürfnissen der Gläubigen entsprechenden Orten sowie das Recht der Gläubigen, religiöse Hilfe am Aufenthaltsort in Anspruch zu nehmen.

    3. Die Eltern haben das Recht, die moralische und religiöse Erziehung und Unterrichtung ihrer Kindern gemäß ihren Anschauungen sicherzustellen. Die Vorschrift des Art. 41 findet entsprechende Anwendung.

    4. Die Religion einer Kirche oder einer anderen rechtlich anerkannten Glaubensgemeinschaft darf in der Schule unterrichtet werden, wobei die Gewissens- und Religionsfreiheit anderer Personen nicht berührt werden darf.

    5. Die Freiheit, die Religion auszudrücken, kann nur auf dem Gesetzeswege eingeschränkt werden, wenn die Einschränkung zum Schutz der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit, der Moral oder der Freiheiten und Rechte eines anderen notwendig ist.

    6. Niemand darf gezwungen werden, an religiösen Praktiken teilzunehmen. Niemand darf an der Teilnahme gehindert werden.

    7. Niemand darf durch die öffentliche Gewalt verpflichtet werden, seine Weltanschauung, seine religiösen Anschauungen oder seine Konfession zu offenbar


    Artikel 45

    1. Die Freiheit der Meinung wird gewährleistet

    2. Die Freiheit der künstlerischen Beschäftigung, der wissenschaftlichen Forschung und der Veröffentlichung deren Ergebnisse, Lehrfreiheit sowie die Freiheit, an der Kultur teilzunehmen, wird jedermann gewährleistet.

    3. Eine Zensur findet nicht statt


    Artikel 46

    Die Auslieferung lagowischer Staatsbürger an andere Staaten ist untersagt


    Artikel 47

    1. Jeder Mensch hat das Recht auf die Stellung eines Asylantrages.

    2. Näheres regelt ein Gesetz


    Artikel 48

    Die Abhaltung von friedlichen Demonstrationen und anderen Veranstaltungen ist gestattet


    Artikel 49

    1. Die Gründung von Vereinen ist gestattet

    2. Näheres regelt ein Gesetz


    Artikel 50

    1. Jeder hat das Recht auf freie Berufsausübung und freie Wahl des Arbeitsplatzes

    2. Jedermann hat das Recht auf sichere und hygienische Arbeitsbedingungen. Wie dieses Recht zu verwirklichen ist sowie Pflichten des Arbeitgebers regelt das Gesetz.

    3. Der Arbeitnehmer hat Recht auf die im Gesetz bestimmten arbeitsfreien Tage und jährlich einen bezahlten Urlaub. Das Gesetz bestimmt eine Höchstarbeitszeit.

    3. Der Staatsbürger hat das Recht auf soziale Sicherung im Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Invalidität sowie nach Erreichung des Ruhealters. Umfang und Formen der sozialen Sicherung regelt das Gesetz.

    4. Ein Staatsbürger, der ohne eigene Schuld keine Beschäftigung findet und keine anderen Mittel zum Unterhalt besitzt, hat ein Recht auf soziale Sicherung, deren Umfang und Form das Gesetz regelt.


    Artikel 51

    1. Jedermann hat das Recht auf Schulunterricht. Bis zum achtzehnten Lebensjahr besteht eine Schulpflicht. Wie die Schulpflicht durchzuführen ist, bestimmt das Gesetz.

    2. Der Unterricht in den öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Das Gesetz darf zulassen, daß einige Bildungsangebote öffentlicher Hochschulen entgeltlich sind.

    3. Eltern haben das Recht, für ihre Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen. Staatsbürger und Institute haben das Recht, Grund- , Ober- und Hochschulen sowie Erziehungsanstalten zu gründen. Gründungs- und Tätigkeitsbedingungen der nichtöffentlichen Schulen sowie Teilnahme der öffentlichen Gewalt an deren Finanzierung und Regeln zur pädagogischen Aufsicht über die Schulen und Erziehungsanstalten werden vom Gesetz geregelt.

    4. Die öffentliche Gewalt gewährleistet den Staatsbürgern den allgemeinen und gleichen Zugang zur Bildung. Zu diesem Zweck werden Systeme der individuellen finanziellen und organisatorischen Hilfe für Schüler und Studenten gebildet und gefördert. Die Bedingungen der Hilfeleistung bestimmt das Gesetz.


    Artikel 52

    1. Die Treue zum Königreich ist die Pflicht jedes lagowischen Staatsbürgers

    2. Jeder hat die Pflicht das Recht des Staates zu achten

    3. Jeder ist verpflichtet den gesetzlichen Pflichten, insbesondere der Steuerpflicht nachzukommen

    4. Im Bedrohungsfall ist die Verteidigung des Vaterlands Pflicht eines jeden dazu fähigen Staatsbürgers

    5. Jeder ist zu sorgfältigem Umgang mit der Umwelt verpflichtet


    Kapitel III

    DER KÖNIG


    Artikel 53

    1. Der König ist das Staatsoberhaupt des Königreichs Lagow

    2. Der Thron ist erblich im Hause Jabłońskí, näheres regelt das Hausgesetz

    3. Er kann nicht angeklagt oder verklagt werden


    Artikel 54

    1. Dem König obliegt das Recht völkerrechtliche Verträge zu ratifizieren, Krieg und Frieden zu schließen sowie das Königreich völkerrechtlich zu vertreten.

    2. Ohne seine Unterzeichnung kann kein Gesetz in Kraft treten

    3. Einzig dem König steht es zu, Erhebungen und Erhöhungen in den Adelsstand zu verleihen, er verleiht desweiteren die Staatsorden, es sei denn ein Gesetz beschließt anderes

    4. Der König ernennt alle Staatsbeamten, dieses Recht kann er auf niederer Ebene an entsprechende Stellen delegieren

    5. Der König eröffnet die Abgeordnetenkammer


    Artikel 55

    1. Ist der König an der Ausübung des Amtes verhindert, werden seine Amtspflichten vom Ständemarschall wahrgenommen, dieser besitzt nicht das Recht Änderungen an der Verfassung vorzunehmen und Erhebungen in den Adelsstand durchzuführen

    2. Bei längerer Abwesenheit kann die Ständekammer einen Staatsverweser berufen, der Mitglied der Kammer sein muss.


    Artikel 56

    1. Der König genießt ein Vetorecht gegen ihm vorgelegte Gesetze, welches mit 2/3 Mehrheit in beiden Kammern des Reichskongresses überstimmt werden kann.

    2. Der König kann Dekrete erlassen die geltendes Recht erweitern und ergänzen sowie neues Recht setzen können

    3. Ihm steht das Begnadigungsrecht zu


    Kapitel IV

    DER REICHSKONGRESS


    Artikel 57

    1. Der Reichskongress setzt sich aus der Abgeordnetenkammer und der Ständekammer zusammen

    2. Bei gemeinsamer Sitzung steht der Abgeordnetenmarschall ihm vor, der Ständemarschall agiert als sein Stellvertreter

    3. Sitz des Reichskongresses ist Lipówka

    4. Beide Kammern arbeiten unabhängig voneinander

    5. Antragsberechtigt sind der König, die Regierung, die Abgeordneten und die Mitglieder der Ständekammer

    6. Ein Gesetz muss in beiden Kammern in gleicher Fassung die entsprechende Mehrheit erreichen

    7. Verfassungsänderungen bedurfen einer 2/3 Mehrheit, andere Gesetze einer einfachen Mehrheit


    Artikel 58

    1. Die Abgeordnetenkammer geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor. Die Sitzanzahl beträgt 350

    2. Den Vorsitz führt der Abgeordnetenmarschall, welcher von den Abgeordneten gewählt wird, ihm stehen 2 Vizemarschälle zur Seite.

    3. Die Abgeordnetenkammer gibt sich eine Geschäftsordnung

    4. Die Abgeordnetenkammer hat das Recht Anfragen an die Regierung zu stellen.

    5. Der König kann die Abgeordnetenkammer auflösen aber dies nur einmal mit dem selben Grund. Eine Selbstauflösung ist mit 2/3 der Stimmen möglich

    5. Die Legislaturperiode beträgt 6 Monate

    6. Die Abgeordneten genießen Immunität


    Artikel 59

    1. Die Ständekammer ist die Vertretung der Stände.

    2. In ihr haben die Herzöge, die Pfalzgrafen , die königlichen Prinzen und Prinzessinen ab 18 Jahren sowie der Metropolit von Lagow einen Sitz.

    3. Der König kann weitere Mitglieder auf Lebenszeit oder erblich ernennen

    4. Die Ständekammer kann nicht aufgelöst werden

    5. Ihr steht der Ständemarschall vor, der von den Mitgliedern gewählt wird, seine Amtszeit läuft bis zu seinem Rücktritt, Tot oder Abwahl

    6. Die Ständekammer gibt sich eine Geschäftsordnung

    7. Der Ständekammer steht das Recht zu, den Staatsverweser zu wählen

    8. Die Ständekammer kann mit 2/3 Mehrheit den König seines Amtes entheben. Der Thron geht auf den Nachfolger gemäß Hausgesetz über

    9. Wenn in der Familie Jabłońskí kein amtsfähiger Erbe besteht, bestimmt die Ständekammer mit 2/3 Mehrheit eine neue königliche Dynastie, welche aus den herzoglichen oder pfalzgräflichen Familien gewählt werden muss.


    Artikel 59

    Ein Gesetzesvorschlag muss eine einfache Mehrheit in beiden Kammern erlangen um Gültigkeit zu erhalten. Im Falle eines königlichen Vetos ist eine neue Aussprache durchzuführen, die gemeinsam stattfindet, anschließend ist eine getrennte Abstimmung durchzuführen hierbei ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.


    Artikel 60

    1. Die königliche Regierung ist die exekutive Gewalt des Königreiches. Ihr steht der Regierungsmarschall vor

    2. Der Regierungsmarschall wird von der Abgeordnetenkammer mit absoluter Mehrheit gewählt und anschließend vom König ernannt

    3. Der Regierungsmarschall schlägt die Minister vor, in der Aufteilung ist er mit Ausnahme des Ministeriums für Nationale Verteidigung, des Ministeriums für Inneres und Ministeriums für Staatsvermögen frei

    4. Der König ernennt die Minister, kann jedoch einzelne ablehnen

    5. Die Abgeordnetenkammer kann dem Regierungsmarschall das Vertrauen entziehen, hierfür ist eine Mehrheit von 176 Stimmen von Nöten

    6. Der Regierungsmarschall hat sich regelmäßig mit dem König zu konsultieren

    7. Sitz der Regierung ist Lipówka


    Artikel 61

    1. Die rechtsprechende Gewalt wird von den Gerichten ausgeübt

    2. Der Oberste Gerichtshof ist das höchste Gericht des Königreiches. Er agiert als Verfassungsgericht und ist die höchste gerichtliche Instanz. Weitere Gerichte können per Gesetz eingerichtet werden

    3. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen


    Artikel 62

    Änderungen dieser Verfassung dürfen nicht die Weise der demokratischen Teilhabe des Volkes verschlechtern, die Monarchie in ihrem Grundfeste abschaffen oder die Würde des Menschen absprechen.



    Zuletzt geändert am 27.10.2021 nach Jesu Geburt



    Udzielone i zapieczętowane w Naszej Królewskiej Rezydencji w Radońsku dnia siódmego marca roku dziewięćset czterdziestego siódmego po narodzeniu Jezusa.


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    Jan II. Jabłońskí

    Król Łagowski


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    Królowa Łagowska

    Wielka Księżna Radońska

    Marszałek Łagowski

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