Grundlagenvertrag
zwischen dem Freistaat
Korland
und
dem Kaiserreich Dreibürgen
Artikel I - Ziel
1. Dieser Vertrag dient der diplomatischen Grundlagenbildung zwischen den unterzeichnenden Staaten.
2. Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, keine militärischen Handlungen gegeneinander zu unternehmen, solange dieser Vertrag besteht.
3. Zudem soll kultureller Austausch gefördert werden, mit dem Ziel die diplomatischen Kontakte in Zukunft weiter auszubauen.
4. Eine Förderung des Handels und der Wirtschaft beider Länder soll angestrebt werden.
Artikel II - Einstufung der Beziehungen
1. Die Unterzeichnerstaaten stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen als "freundlich" oder dem Sinnverwandt ein.
Artikel III - Botschafteraustausch
1. Die vertragschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.
2. Eingerichtete Botschaften und das diese umgebende Grundstück, erhalten für die Geltungsdauer dieses Vertrages den Status eines exterritorialen Gebietes.
3. Das diplomatische Personal enthält entsprechend den internationalen Gepflogenheiten diplomatische Immunität.
Artikel IV - Konfliktregelung
1. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem,
diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer Internationalen Organisation geregelt.
Artikel V - Kündigung des Vertrages
1. Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.
Artikel VI - Schlussbestimmungen
1. Die Vertragspartner kommen überein, daß Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
2. Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
3. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft.
Kaisersburg, den 11. Januar 2010
Alfred Schündler
Der Kanzler des Freistaates Korland in Vertretung für den Präsidenten
Vertrag
über die wechselseitige Zusammenarbeit
zwischen dem
Kaiserreiche Dreibürgen
und dem
Freistaat Korland
Präambel
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte, bestrebt, ihre guten Beziehungen weiter auszubauen und auf eine neue Ebene zu bringen haben sich in gegenseitigem Respekt voreinander auf folgenden Vertrag über freundschaftliche Beziehungen geeinigt:
§1 Bestätigung des Grundlagenvertrages
(1) Die hohen vertragsschließenden Mächte bestätigen die Gültigkeit der Bestimmungen, welche sich aus dem Grundlagenvertrag zwischen dem Freistaat Korland und dem Kaiserreich Dreibürgen ergeben.
(2) Der Titel des Grundlagenvertrages wird in beiden Staaten wie folgt geändert: "Vertrag über die diplomatischen Beziehungen zwischen dem Freistaat Korland und dem Kaiserreich Dreibürgen".
(3) Die Vertragspartner stufen die Diplomatischen Beziehungen untereinander mindestens als "gut" ein.
§2 Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen
(1) Grundsätzlich soll Staatsbürgern des Freistaates Korland und des Kaiserreichs Dreibürgen die Einreise in das Land des Vertragspartners visumsfrei ermöglicht werden.
(2) Als Visum zu verstehen ist die Notwendigkeit einer formalen Beantragung der Einreise- und Aufenthaltserlaubnis. Ein- und Ausreisestempel in Reisepässe, die lediglich Ein- oder Ausreise dokumentieren, sind kein Visum im Sinne dieses Vertrages.
(3) Die Visumsfreiheit kann ein- oder zweiseitig ausgesetzt werden, wenn dafür besondere Gründe bestehen. Bei einseitiger Aussetzung sind diese darzutun.
(4) Die visumsfreie Einreise kann Personen mit krimineller Vergangenheit oder kriminellen Absichten sowie Personen, die die nationale Ordnung des Einreiselandes bedrohen versagt werden. Die Vertragsstaaten verpflichten sich zum Zwecke der Erfassung solcher Personen zur Zusammenarbeit.
(5) Mit der visumfreien Einreise geht kein Anspruch auf Entfall der Kontrollen bei der Ein- und Ausreise einher. Weder im Bereich des Personen- noch des Warenverkehrs.
(6) Die Grenzkontrollen sollen partnerschaftlich abgewickelt werden.
(7) Die Vertragsstaaten gewähren ihren Bürgern wechselseitig einen Aufenthalt für wenigstens zwei Wochen am Stück und im Kalenderjahr ohne formale Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung, soweit sie nicht den vorgenannten Ausnahmen unterfallen.
§3 Auslieferung
(1) Die Vertragsstaaten vereinbaren, Personen, die im jeweils anderen Staat eine Straftat begangen haben bzw. einer solchen begründet verdächtigt sind, an den Vertragspartner auszuliefern, wenn sie sich auf dem eigenen Staatsgebiet aufhalten und ergriffen werden können.
(2) Von einer Auslieferung kann abweichend von Absatz 1 abgesehen werden, wenn:
1. Es sich um einen eigenen Staatsbürger handelt.
2. Die Tat in dem Staat, in dem sich die Person aufhält, nicht strafbar ist.
3. Das zu erwartende Strafmaß unverhältnismäßig scheint oder in erheblicher Weise von den eigenen Gesetzen abweicht und der auslieferungsersuchende Staat auch auf ernstliches Bemühen um eine Lösung kein Entgegenkommen zeigt.
4. Es an einem begründeten Auslieferungsersuchen fehlt.
(3) Eine Auslieferung findet auch dann statt, wenn ein Bürger des Vertragspartners auf eigenem Staatsgebiet Hoch- oder Landesverrat am jeweils anderen Staate begeht. Insbesondere in diesen Fällen:
1. Wenn ein dreibürgischer Staatsbürger auf korischem Staatsgebiet es versucht oder vollendet, den dreibürgischen Kaiser oder einen Bundesfürsten oder einen sonstigen offiziellen Vertreter des Kaiserreiches Dreibürgen zu töten.
2. Wenn ein korischer Staatsbürger auf dreibürgischem Gebiet versucht oder vollendet, den korischen Präsidenten oder einen anderen offiziellen Vertreter zu töten.
3. Wenn ein Staatsbürger des einen Staates auf dem Gebiete des anderen Staates Geheimnisse an einen dritten Staat oder sonstige ausländische Organisationen oder Personen verrät.
(4) Eine eigene strafrechtliche Behandlung und Aburteilung ist in den Fällen des Absatz 3 dadurch nicht ausgeschlossen.
(5) Steht die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, im eigenen Lande unter Anklage bzw. steht diese unmittelbar bevor oder hat sie eine Haftstrafe noch nicht verbüßt, kann eine Auslieferung aufgeschoben werden. Im Falle dann eintretender Verjährung wollen sich die Vertragsstaaten ins Benehmen setzen.
(6) Bereits verbüßte Strafen im anderen Land für die selbe Tat sind in geeigneter Weise in Abzug zu bringen.
(7) Auf Auslieferungen in sonstigen, hier nicht genannten, Fällen besteht kein Anspruch, sie sind aber dadurch auch nicht ausgeschlossen.
§ 4 Auslieferung an Dritte
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Staatsbürger der jeweils anderen Vertragspartei nicht an Dritte auszuliefern, sofern die haftbefehlsgegenständliche Person dort die Todesstrafe oder Folter droht.
§ 5 Frieden und Sicherheit
(1) Die hohen vertragsschließenden Mächte vereinbaren, dass sie im Falle eines unprovozierten bewaffneten Angriffs einer dritten Macht auf das Staatsgebiet des anderen Vertragspartners, dem angegriffenen Vertragspartners, nach Ermächtigung, die nötige und angemessene Unterstützung leisten, um die Sicherheit des Staatsgebietes des Vertragspartners wiederherzustellen, insofern diese gefährdet sein sollte. Hierzu wird eine gemeinsame Koordinierung angestrebt.
(2) Zur Stärkung der gemeinsamen Verteidigungsbereitschaft und zum Zwecke der gegenseitigen Information streben die hohen vertragsschließenden Mächte sicherheitspolitische Konsultationen an.
(3) Der Freistaat Korland und das Kaiserreich Dreibürgen haben für die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit untereinander zu garantieren. Die Vertragsstaaten erklären, dass sie von jeglicher militärischer Aggression gegeneinander absehen.
(4) Militärische, Paramilitärische oder Geheimdienstliche Operationen auf dem Staatsgebiet des Vertragspartners sind für beide Staaten verboten, außer sie erfolgen mit Wissen und ausdrücklicher Erlaubnis des Vertragspartners.
(5) Beide Staaten haben Einmischungen in die Innenpolitik des Vertragspartners zu unterlassen.
(6) Beide Staaten sind angehalten im Rahmen ihrer Möglichkeiten humanitäre Hilfe zu leisten, wenn der jeweils andere Staat berechtigterweise darum ersucht.
§ 6 Wissenschaftliche Zusammenarbeit
(1) Die hohen vertragsschließenden Mächte streben einen Austausch auf wissenschaftlichem Gebiete an.
(2) Die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen sowie der wechselseitige Besuch von Schülern und Studenten der Lehranstalten des jeweils anderen Landes wird in einem angemessenen Umfang ermöglicht.
(3) Die hohen vertragsschließenden Mächte erkennen Bildungsabschlüsse gegenseitig an, so weit sie ihrem Wesen nach vergleichbar sind.
(4) Der Austausch von Ausstellungsstücken aus Museen sowie kulturellen, wissenschaftlichen oder technischen Ausstellungen wird gefördert.
§ 7 Wirtschaftliche Zusammenarbeit
(1) Beide Staaten verpflichten sich, den jeweils anderen Staat und seine Wirtschaft nicht gezielt durch ihre Wirtschaftspolitik schädigen zu wollen und von unlauteren Praktiken abzusehen.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Zollabwicklung zusammen. Ferner wird die Anpassung von Zöllen in Aussicht gestellt, soweit sie im Interesse beider Länder ist. Einzelheiten über Zolltarife und Kontingente werden gesondert vereinbart und in regelmäßigen Abständen angepaßt.
(3) Die Ansiedlung von Unternehmen wird im Rahmen der jeweiligen wirtschaftspolitischen Interessen ermöglicht. Die Ansiedelung und Ausweitung unterliegt aber den nationalen Bestimmungen.
(4) Die hohen vertragsschließenden Mächte schützen getätigte Investitionen vor unrechtmäßigen Enteignungen und anderen willkürlichen Maßnahmen.
(5) Geistige Schöpfungen werden im Rahmen der jeweiligen nationalen Bestimmungen geschützt.
(6) Das nationale Wirtschaftsrecht findet darüber hinaus uneingeschränkte Anwendung.
§ 8 Abschließende Bestimmungen
(1) Dieser Vertrag tritt nach beiderseitiger Ratifizierung und dem Austausch der Ratifikationsurkunden durch die Vertragspartner in Kraft.
(2) Dieser Vertrag ist unbegrenzt lange gültig.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht diesen Vertrag einseitig, unter Wahrung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zu kündigen. Eine solche Kündigung soll begründet werden.
Für das Kaiserreich Dreibürgen,
Für den Freistaat Korland,
Grundlagenvertrag
zwischen
dem Freistaat Korland und dem Großherzogtum Bazen
Präambel
Im Namen Gottes, des Allmächtigen, von dem alles Recht ausgeht, beseelt von dem Gedanken der Freiheit der ewigen Nationen, schließen das Großherzogtum Bazen und der Freistaat Korland diesen Vertrag.
Artikel I
Die hohen vertragsschließenden Parteien sind der Freistaat Korland und das Großherzogtum Bazen.
Artikel II
Die hohen vertragsschließenden Parteien erkennen einander als selbständige und souveräne Staaten an. Sie respektieren das Hoheitsgebiet und die Staatsgewalt der jeweils anderen Partei auf demselben.
Artikel III
Die hohen vertragsschließenden Parteien verpflichten sich, Differenzen auf friedlichem und diplomatischem Wege zu beseitigen. Der Einsatz militärischer Mittel gegen die jeweils andere Partei ist unzulässig.
Artikel IV
Die hohen vertragsschließenden Parteien vereinbaren die Entsendung von Botschaftern. Die Botschaftsgebäude sowie die Botschafter genießen für die Zeit ihrer Akkreditierung diplomatische Immunität nach den althergebrachten Regeln des Völkerrechts.
Artikel V
Die hohen vertragsschließenden Parteien bekräftigen den Willen, ihre gegenseitigen Beziehungen auf den Gebieten des Außenhandels, des Post-, Fernmelde- und Verkehrswesens sowie der Kultur weiter auszubauen.
Artikel VI
Dieser Vertrag hat auf Ewigkeit Bestand, solange er nicht von einer der beiden hohen vertragsschließenden Parteien oder in deren Einvernehmen gekündigt wird. Die Kündigung ist der jeweils anderen Partei schriftlich mitzuteilen. Sie wird nach zwei Wochen wirksam, innerhalb derer ein Widerruf jederzeit möglich ist.
Artikel VII
Dieser Vertrag tritt nach erfolgter Ratifizierung und Unterschrift durch die Bevollmächtigten beider vertragsschließenden Parteien in Kraft.
Für das Großherzogtum Bazen
Minister des Auswärtigen
Für den Freistaat Korland
der Kanzler in Vertretung des Präsidenten