Meine Sehr geehrten Damen und Herren Kollegen,
ich schlage Ihnen folgende Änderungen an der Verfassung und die nachfolgende Geschäftsordnung vor:
1. Gesetz zur Änderung der Verfassung
§1
In Art. 18 Abs. 1 S.1 wird das Wort drei in fünf geändert.
§2
Art. 20 Abs. 5 wird wie folgt neu gefaßt: "Dem Bürgermeister obliegt die Eröffnung der Bürgerschaft, ist er verhindert, obliegt die Eröffnung dem Zweiten Bürgermeister, sind beide verhindert, oder unterlassen aus sonstigen Gründen ihre Pflicht, so ist jeder Abgeordneter berechtigt, die konstituierende Sitzung einzuberufen. Die Pflicht gilt jedenfalls dann als unterlassen, wenn ohne triftigen Grund die Eröffnung 14 Tage nach der Wahl noch nicht erfolgt ist."
§3
In Art. 22 Abs. 5 wird das Wort drei in fünf geändert.
§4
Art. 23 erhält einen 5. Absatz: "Die Abberufung eines Senators ist mit Zwei Dritteln der Stimmen der Bürgerschaft möglich. Die Abberufung des Ersten Bürgermeisters ist bei gleichzeitiger Neuwahl eines neuen Zweiten Bürgermeisters mit der Mehrheit der abgegebenen, sonst mit Zwei Dritteln der Stimmen möglich."
§5
Art. 27 Abs. 4 wird ein Satz 2 hinzugefügt, der lautet: "Gleichermaßen ist die Abberufung des Zweiten. Bürgermeisters und der Senatoren möglich, eine Neubestimmung erfolgt auf dem regulären Weg."
Geschäftsordnung für die Wiedemündesche Bürgerschaft
§ 1 - Rechte der Abgeordneten
(1) Die Abgeordneten haben das Recht, Anträge zu stellen, Parlamentsdebatten auch allgemeiner Art anzustoßen und daran sowie an Wahlen und Abstimmungen der Bürgerschaft teilzunehmen.
(2) Sie haben das Recht, Fragen an den Senat zu richten.
§ 2 - Ordnungsmaßnahmen gegen Abgeordnete
(1) Abgeordnete können zur Ordnung gerufen werden, wenn ihr Verhalten nicht der Würde des Parlaments und den guten Sitten entspricht und gröblich den Parlamentsbetrieb oder das Ansehen des Parlaments stört.
(2) Der erste Ordnungsruf in einer Sitzung gegen einen Abgeordneten soll dabei grundsätzlich folgenlos bleiben, wenn der Grund nicht von solcher Art und solchem Gewicht ist, daß er zwingend Maßnahmen erfordert.
(3) Als Ordnungsmaßnahmen können nach dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit Ordnungsgelder bis zum Gegenwert von 15 Gramm Feingold verhängt werden, oder aber als Ultima Ratio der Ausschluß aus der laufenden Sitzung. Eine Kombination beider Maßnahmen ist zulässig.
(4) Die Feststellung des Verlusts der Mitgliedschaft im Parlament kann nur im Rahmen der geltenden Gesetze durch das durch die Rechtsordnung zuständige Gericht erfolgen und obliegt vom Antrag abgesehen weder dem Präsidium noch der Bürgerschaft.
§ 3 - Verlust der Wählbarkeit, Dauerhafte Verhinderung von Abgeordneten sowie Verzicht, Antrag auf Parteienverbot
(1) Erkrankt ein Abgeordneter in solcher Weise, daß er seine Amtsgeschäfte objektiv nicht mehr wahrnehmen kann, oder verstirbt er, wird er durch einen Abgeordneten der gleichen Liste, auf der er gewählt wurde, ersetzt; dies erfolgt so lange bis die Zahl der Nachrücker erschöpft ist. Die Feststellung der Amtsunfähigkeit wegen Erkrankung oder des Todes bedarf gerichtlicher Bestätigung auf Grundlage amtsärztlicher Feststellung. Der Antrag bei Gericht ist durch beide Mitglieder des Präsidiums oder auf Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Bürgerschaft zu stellen.
(2) Ein Abgeordneter, der seine Wählbarkeit verloren hat, etwa durch Verlust seiner Staatsbürgerschaft, verliert seine Mitgliedschaft in der Bürgerschaft. Die Feststellung des Verlusts hat auf Antrag des Präsidiums gerichtlich zu erfolgen. An seine Stelle tritt der Listennächste auf der gleichen Liste auf der der Abgeordnete angetreten ist.
(3) Verletzt ein Abgeordneter dauerhaft seine Abgeordnetenpflichten gröblich, ist ein Ausschluß nur mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen mit Billigung durch das zuständige Gericht möglich, der Listennächste tritt an seine Stelle.
(4) Erklärt ein Abgeordneter seinen Verzicht aus freien Stücken, so tritt der Listennächste an seine Stelle.
(5) Zuständig sei in Ermangelung gesetzlicher Bestimmungen das für Verfassungssachen zuständige Gericht.
(6) Ein Parteienverbot nach Art. 15 III der Verfassung führt zum Verlust aller Mandate die über die Liste jeweiligen Partei erworben wurden einschließlich der Nachrücker.
§ 4 - Bestimmungen zur Immunität
Das Verfahren nach Art. 25 III der Verfassung ist einzuleiten, sobald ein begründeter Antrag der Staatsanwaltschaft vorliegt.
§ 5 - Einklagbarkeit der Abgeordnetenrechte
(1) Den Abgeordneten steht die Beschwerde beim Präsidium offen, das darüber mit der Mehrheit seiner Stimmen entscheidet.
(2) Entscheidet das Präsidium abschlägig, oder wird es nicht binnen 96 Stunden tätig, steht der Rechtsweg offen.
§ 6 - Das Präsidium und der Zweite Bürgermeister, Wahl und Zusammensetzung
(1) Das Präsidium besteht entsprechend Art. 25 I der Verfassung aus dem Präsidenten der Bürgerschaft und dessen Stellvertreter.
(2) Die Wahl erfolgt nach Kandidatur oder Vorschlag aus dem Plenum. Sind die vorgeschlagene und die vorschlagende Person nicht identisch, soll gefragt werden, ob der Vorgeschlagene die Nominierung annimmt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält und die Wahl annimmt.
(3) Die Wahloptionen lauten, wenn es einen Bewerber gibt JA, NEIN und ENTHALTUNG. Die Option "NEIN" entfällt, sobald es mehr als einen Bewerber gibt.
(4) Kommt es zu keiner Wahl, ist eine Stichwahl zwischen den Erstplacierten durchzuführen, erbringt auch die Stichwahl keinen Sieger, kann die Stichwahl nach Ermessen des Sitzungsleiters einmal wiederholt werden oder die Wahl gänzlich wiederholt werden. Die Stichwahl ist zu wiederholen, wenn in der zweiten Stichwahl weniger Kandidaten zur Wahl stehen als in der ersten.
(5) Der Gewählte ist zu fragen, ob er die Wahl annimmt.
(6) Ist ein Mitglied des Präsidiums dauerhaft abwesend, oder erfüllt es seine Aufgaben nicht gewissenhaft, kann das Mitglied durch einen anderen Abgeordneten ersetzt werden (konstruktiver Mißtrauensantrag); eine Abberufung ohne gleichzeitige Wahl eines Nachfolgers ist nur bei offensichtlichen Verstößen gegen die Amtsführung oder sonstiges mit der Würde des Amtes unvereinbares Verhalten möglich.
(7) Auf die Wahl des Zweiten Bürgermeisters werden die vorstehenden Bestimmungen entsprechend angewendet.
§ 7 - Leitung der Sitzungen
(1) Die Leitung der konstituierenden Sitzung erfolgt entsprechend Art. 20 VI der Verfassung durch den Bürgermeister und geht nach der Wahl des Präsidenten der Bürgerschaft auf diesen über. Dieser leitet sodann die Wahl seines Stellvertreters.
(2) Ist der Bürgermeister verhindert, richtet sich dessen Vertretung nach den verfassungsmäßigen Bestimmungen. Ist eine solche nicht möglich, weil ein Bürgermeister und alle ggf. sonst Berufenen nicht gewählt sind, sich dem verweigern, oder dazu nicht in der Lage sind, ist jeder Abgeordnete der Bürgerschaft berechtigt, 14 Tage nach der Wahl die Bürgerschaft selbst zu eröffnen und die Wahl des Präsidenten der Bürgerschaft einzuleiten. Er kann es sofort tun, wenn es offenkundig ist, daß die Verpflichteten ihre Pflicht nicht erfüllen werden.
(3) Grundsätzlich leitet der erste Präsident der Bürgerschaft die Sitzungen. Er kann die Sitzungsleitung jedoch an seinen Stellvertreter delegieren.
(4) Ist der erste Präsident verhindert, wird er durch seinen Stellvertreter vertreten.
(5) Ein Präsidiumsmitglied ist verhindert, wenn es seine Abwesenheit ankündigt oder anderweitig sichere Kenntnis besteht; es gilt weiter als verhindert, wenn es sich binnen 24 Stunden nicht um einen Antrag kümmert.
(6) Sind alle Präsidiumsmitglieder verhindert, oder werden nicht tätig, so kann die Sitzung durch den Bürgermeister dessen Stellvertreter, einen Senator oder jeden Abgeordneten geleitet werden.
§ 8 - Dauer der Sitzungen bei Abstimmungen, Wahlen und Sonstigem
(1) Gesetze werden bis zu drei Mal gelesen, die Aussprachen dauern jeweils grundsätzlich 9 Tage ab Eröffnung, Lesung und Vorstellung des Antrags durch den Antragsteller.
(2) Abstimmungen dauern 4 Tage und erfolgen im Anschluß an die Diskussion.
(3) Die Lesungen funktionieren dabei nach folgendem System: Mit Ende der ersten Lesung werden die Abgeordneten zur Abstimmung über die bisher gestellten Anträge aufgefordert, gleichzeitig, ob sie eine weitere Lesung wünschen. Wird dabei mehrheitlich eine weitere Lesung gewünscht, eröffnet der Präsident die Aussprache erneut für weitere 9 Tage, ansonsten gilt das Abstimmungsergebnis. Dieses Verfahren wiederholt sich ggf. bei der 2. Lesung. In der 3. und letzten Lesung entfällt jede Frage nach einer weiteren Sitzung.
(4) Sitzungen, die Anfragen an die Regierung behandeln, oder lediglich eine Debatte zu einem aktuellen Thema darstellen, dauern zunächst unbeschränkt. Über die Beendung entscheidet der Sitzungsleiter selbständig. Die Kammer ist jedoch befugt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen das Fortdauern festzustellen.
(5) Der Sitzungsleiter kann die jeweilige Aussprachedauer nach billigem Ermessen verlängern, wenn er zum Schluß kommt, daß die Abgeordneten zur Erörterung mehr Zeit benötigen. Nach Ablauf der regulären Dauer hat er jedoch auf Antrag eines jeden Antragstellers die Abstimmung unverzüglich zu eröffnen. Desgleichen kann er die Abstimmdauer auf bis zu 7 Tage verlängern, wenn er Anhaltspunkte hat, daß sonst eine geringe Wahlbeteiligung droht. Eine Verlängerung der Abstimmdauer ist im Voraus festzulegen.
(6) Bei Wahlen schließt sich einer 5-tägigen Kandidatenphase eine 4-tägige Wahlphase an. Die Erklärung des Siegers kann bei unumstößlichen Mehrheiten vorzeitig erfolgen. Kandidiert niemand innerhalb der Frist, verlängert sich die Kandidatenphase automatisch um weitere 3 Tage. In Wiederholungswahlen verringert sich die Kandidatenphase auf 3 Tage. Die erste Kandidaturenphase muß einen vollen Sonntag enthalten, widrigenfalls ist sie bis zum nächstgelegenen Sonntag zu erweitern. Die Kandidaturenphase kann vorzeitig beendet werden, wenn alle weiteren Berechtigten ihren Verzicht erklären. In diesem Fall verlängert sich allerdings die Wahlphase entsprechend.
(7) Wurde eine Sitzung vor Ende der Legislaturperiode begonnen, so kann sie binnen eines Monats durch die alte Bürgerschaft zu Ende gebracht werden.
§ 9 - Feststellung der Beschlußfähigkeit
(1) Auf Antrag eines Abgeordneten oder einer Fraktion hat der Sitzungsleiter die Beschlußfähigkeit festzustellen.
(2) Die Beschlußfähigkeitsprüfung erfolgt im Rahmen der Abstimmung über einen zur Abstimmung stehenden Antrag, beteiligen sich weniger als 50% der Mitglieder der Bürgerschaft an der Abstimmung, wobei Enthaltungen als Beteiligung gelten, so gilt die Beschlußfähigkeit als nicht vorhanden und eine weitere Lesung entsprechend den Regelungen des § 8 III hat stattzufinden.
§ 10 - Anträge
(1) Anträge beziehen sich auf ein konkretes Vorhaben, etwa ein Gesetz, ein Änderungsgesetz, eine Stellungnahme usw.
(2) Ein Antrag ist stets so zu verfassen, daß er schon bei der Vorlage abstimmungsreif ist, auch wenn dem Parlament durchaus eine Kontroll- und Verbesserungsfunktion zukommt.
(3) Die Berechtigung, einen Gesetzentwurf einzubringen, ergibt sich aus Art. 24 der Verfassung. Rede- und Antragsberechtigt sind dementsprechend die Mitglieder der Bürgerschaft, der Bürgermeister sowie die Mitglieder des Senats.
§ 11 -Abstimmverfahren
(1) Gelangt lediglich ein unveränderter Antrag oder ein ersetzter Antrag und sonst nichts zur Abstimmung, wird über diesen mit den Optionen JA, NEIN und ENTHALTUNG abgestimmt. Dazu tritt mit den gleichen Optionen die Frage nach einer zweiten und dritten Lesung.
(2) Gibt es Änderungs- oder Ergänzungsanträge oder Alternativanträge, so ist über den ursprünglichen Antrag - es sei denn dieser wurde vor Ende der Diskussionsfrist zugunsten eines der Änderungsanträge zurückgezogen - sowie sämtliche Änderungs- bzw. Alternativanträge einzeln abzustimmen - technisch ist die Abstimmung in einem Durchgang möglich. Angenommen ist derjenige der Anträge auf den die meisten Stimmen entfallen, sofern die nötige Stimmenmehrheit gemäß der Verfassung erreicht ist. Die Option "Nein" ist jeweils anzubieten.
(3) Eine nachträgliche redaktionelle Kombination von Änderungsanträgen durch das Präsidium auf der Grundlage des Abstimmungsergebnisse ist nicht gestattet, es sei denn es kommt zu keiner Überschneidung oder Widersprüchen zwischen den Anträgen. Sollen mehrere Änderungsanträge zusammengeführt werden, muß ein solcher Antrag vorher durch einen Abgeordneten gestellt werden, der die fraglichen Änderungsanträge vereint.
(4) Ein vorausgehende Kombination von Änderungsanträgen ist nur dann durch bloßes Benennen statthaft, wenn es keine Überschneidungen gibt.
(7) Der Wahlzettel hat bei mehreren in einer Abstimmung abgehandelten Anträgen wie folgt auszusehen und kann um Listenname u.ä ergänzt werden:
Es bedarf einer Zweiten (Dritten) Lesung:
[_] Ja
[_] Nein
[_] Enthaltung
1. Antrag
[_] Ja
[_] Nein
[_] Enthaltung
2. Antrag
[_] Ja
[_] Nein
[_] Enthaltung
usf.
§ 11 - Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt mit der Annahme durch die Bürgerschaft in Kraft.
Abweichende Regelungen der Administration/Spielleitung bleiben bei Problemen mit anhaltender Inaktivität zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Simulation als Notmaßnahmen ausdrücklich vorbehalten.
Zunächst einmal hat sich die Legislaturperiode von 3 Monaten meines Erachtens als zu kurz erwiesen, desgleichen die Amtszeit des Bürgermeisters, daher soll sie jeweils auf 5 Monate verlängert werden.
Gleichzeitig werden mit der Verfassungsänderung Regelungen für die Abberufung der Senatoren und des 2. Bürgermeisters getroffen. Mit der Neuregelung wird auch eine Regelung getroffen, falls der Bürgermeister nicht seiner Pflicht zur Eröffnung der Bürgerschaft nachkommt.
Bei der Geschäftsordnung ist ein System der fakultativen 2. und 3. Lesung implementiert, sollte die Bürgerschaft eine erneute Diskussion wünschen.