Verordnungen des Senats

  • Hiermit teilen wir sie mit das die Korische Armee uns gegen den Masowischen Blitzkrieg unterstützt,der Senat rät Längere Zeit Essen zu Bunkern sowie im Bunker zu wohnen

  • Erklärung des Bürgermeisters zum Massaker von Goodhoop

    Liebe Bürger/innen die Schüsse auf unschuldige Zivilisten in Goodhoop war nicht von mir beabsichtigt sondern von mir wurde eine Operation des Stürmen des Rathauses vorgesehen das zu Folge Hätte Frau Störtebeker zu Verhaften. Das Massaker kam durch Eigensinn des Kommandanten Oskar Gerdes zustande der mir die Schuld in die Schuhe schieben wollte. Oskar Geldes wurde entlassen und verhaftet nach dem Krieg wird er in den Folgenden Punkten angeklagt: Verrat und Kriegsverbrechen. Vielen Dank das Sie das Gelesen haben.

  • Über die Flagge Wiedemündes

    Die Flagge hat grün-weiß-rot-weiß-Blau zu sein. Der Wiedemünder Ritter im Grünen Zaumzeug soll in der Mitte anzuordnen sein


    Anhang:

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  • Verordnung über die Ausweisung von Ausländern

    (Inhalt ist periphrasiert)



    Der Senat in der Person des Innensenators ordnet an, daß sämtliche verbliebenen Ausländer auf Grund der aktuellen Sicherheitslage, der wirtschaftlichen Notlage, der immer noch starken Überfremdung die Stadt binnen 4 Wochen ab Bekanntmachung die Stadt zu verlassen haben, es sei denn ihnen wird ein weiterer Aufenthalt ausdrücklich gestattet. Ein Betreten des Kommunistengebiets oder der Altstadt, um sich der Ausweisung zu entziehen, ist für diese fortan untersagt. Generell von dieser Anordnung ausgenommen sind lediglich korische Staatsbürger.



  • Verordnung des Senats der Freien Hansestadt Wiedemünde zur Errichtung von Wärmestuben


    Aufgrund der Notwendigkeit, den Schutz und das Wohlbefinden unserer Bürgerinnen und Bürger insbesondere während der kalten Jahreszeit zu gewährleisten, erlässt der Senat der Freien Hansestadt Wiedemünde folgende Verordnung zur Errichtung von Wärmestuben:


    § 1 Zielsetzung


    (1) Diese Verordnung hat das Ziel, öffentliche Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, in denen bedürftige Personen während kälterer Witterungsbedingungen Schutz vor Kälte finden können.


    (2) Die Wärmestuben dienen insbesondere der Sicherstellung von angemessenen Übernachtungsmöglichkeiten, Verpflegung und grundlegenden hygienischen Bedingungen.


    § 2 Standorte


    (1) Der Senat und die untergeordneten Behörden und Dienststellen haben entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen oder geeignete Standorte für die Errichtung von Wärmestuben in den Stadtteilen der Freien Hansestadt Wiedemünde zu bestimmen.


    (2) Die Standorte sind so zu wählen, dass sie für bedürftige Bürgerinnen und Bürger leicht erreichbar sind und eine angemessene Infrastruktur bieten.


    § 3 Betrieb und Unterhalt


    (1) Die Wärmestuben werden von qualifiziertem Personal betrieben, das sicherstellt, dass die grundlegenden Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer erfüllt werden. Der Senat und die untergeordneten Behörden und Dienststellen haben entsprechendes Personal für diese Aufgaben abzustellen.


    (2) Der Senat gewährleistet die finanziellen Mittel für den ordnungsgemäßen Betrieb und den Unterhalt der Wärmestuben.


    § 4 Öffnungszeiten


    Die Öffnungszeiten der Wärmestuben werden vom Senat festgelegt und sind so zu gestalten, dass sie den Bedürfnissen der Zielgruppe gerecht werden, insbesondere in den Abend- und Nachtstunden.


    § 5 Zusammenarbeit mit der freien Wohlfahrtspflege


    Der Betrieb und die Unterhaltung ist mit den Angeboten der Trägern der freien Wohlfahrtspflege abzustimmen, um eine flächendeckende wie effiziente Versorgung sicherzustellen.


    § 6 Inkrafttreten


    Diese Verordnung tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.


    gez. Bernhard Kedanian

    Bürgermeister der Freien Hansestadt Wiedemünde



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