Kindergeld, Gesetz über die Gewährung von




  • Gesetz über die Gewährung von Kindergeld

    vom 13. Mai 2022



    §1 - Berechtigtenkreis



    (1) Korischen Familien wird durch die Familienausgleichskassen der Berufsstände zur Förderung der Kinder und der Jugend vom zweiten Kinde ab ein monatliches Kindergeld von 15 Talern je Kind gewährt, die Auszahlung geschieht bei ehelich geborenen Kindern grundsätzlich an den Vater des Kindes, der entsprechend den zivilrechtlichen Bestimmungen auch über die Verwendung entscheidet. Ein Antrag ist für die Begründung des Anspruchs nicht erforderlich, eine rückwirkende Zahlung bei Unterlassen der Mitteilung an die zuständigen Stellen findet jedoch nicht statt.

    (2) Unter Familie im Sinne dieses Gesetzes ist die durch Ehe zusammengeschlossene Gemeinschaft aus Vater, Mutter und Kindern zu verstehen.

    (3) Ein zweites Kind ist im Grundsatz vorhanden, wenn in der Ehe zwei oder mehr Kinder gezeugt wurden. Dabei werden auch die angenommenen Kinder als solche der Familie betrachtet, ebenso Kinder aus vorangegangenen Ehen, deren Sorgerecht bei einem der beiden Ehegatten liegt, soweit sie in der Familie leben oder zuletzt gelebt haben. Ersatzweise berechtigt, daß der einer der Ehegatten unter regelmäßiger Erfüllung seiner Unterhaltspflichten Vater von mehr als einem Kind ist. Dabei bleiben jedoch in jedem Fall die Kinder unberücksichtigt, die aus von den Berechtigten zu vertretenden Gründen dauerhaft in Einrichtungen der Jugendfürsorge oder in Pflegschaft aufwachsen bzw. bereits aufgewachsen sind. Soweit diese Unterbringung nur von vergleichsweise unerheblicher Dauer war, entscheidet die Behörde nach billigem Ermessen.

    (4) Verstirbt der Familienvorstand tritt die überlebende Gattin mit allen rechten udn Pflichten an seine Stelle, dabei bleiben vom dem männlichen Gatten herwachsende Anspruchtstatbestände erhalten.

    (5) Ist ausnahmsweise trotz bestehender Ehe innerhalb dieser die Mutter sorgebrechtigt, tritt sie als Antragsberechtigte an die Stelle des Vaters

    (6) Mütter unehelich geborener Kinder oder geschiedene Mütter und Väter, die über das Sorgerecht verfügen, können das Kindergeld ebenfalls in gleicher Weise in Anspruch nehmen soweit ihr Lebenswandel dem nicht entgegensteht.

    (7) Ersatzweise kann das Kindergeld durch einen gesetzlichen Vormund beantragt und verwaltet werden.

    (8) Durch die berufsständische Organisation sind Nichterwerbstätige von der Gewährung durch die berufsständischen Ausgleichskassen ausgeschlossen. Bei diesen ist jedoch in dem Falle, daß Sie durch die Krankenkassen, Arbeitslosenversicherung bzw. Fürsorgekassen unterstützt werden, der zusätzliche Bedarf für die Kindesaufzucht angemessen zu berücksichtigen.

    (9) Ebenso sind Beamten ausgenommen, für sie werden vergleichbare Leistungen im Rahmen ihrer Besoldung erbracht.




    §2 - Verwendung des Kindergeldes



    (1) Das Kindergeld ist zum Wohle des Kindes zu verwenden. Unter diesem ist seine geistiges, seelisches, sittliches und körperliches Wohlergehen zu verstehen, auch für die Wohn- oder Bettstatt, die Bekleidung, Schultaschen u.ä. Sachzwecke. Letztlich alles, was das Wohlergehen und die künftige Stellung des heranwachsenden jungen Menschen im Leben verbessern kann.

    (2) Es steht den Eltern frei, dieses Geld für größere Anschaffungen für den Zögling anzusparen.

    (3) Das Kindergeld ist kein Elterngeld, der Betrag ist voll und ganz für die Unterhalt des Kindes aufzuwenden. Darüber hinausgehende Aufwendungen aus eigenen Mitteln für das Kind sind in der Höhe zu tätigen, wie es der Berechtigte nach seinem Stand und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen für angemessen halten darf.

    (4) Es steht den Berechtigten jedoch frei, künftig einen höheren Teil des eigenen Einkommens für Zwecke der Eltern zu verwenden, soweit das Kindergeld als Solches den Kindern voll zu gute kommt und der eigene Beitrag zum Unterhalt angemessen bleibt.



    §3 - Auszahlung des Kindergeldes



    (1) Das Kindergeld wird von den berufsständischen Vereinigungen am ersten des Monats mittels Postanweisung an die Erziehungsberechtigten ausgezahlt bis das Kind über ein eigenes Einkommen verfügt, höchstens aber jedoch bis zum 20. Lebensjahre.

    (2) Ein Eigenes Einkommen liegt dann vor, wenn das Einkommen des Kindes im Monat 40 Taler übersteigt. Dabei wird bei einem Einkommen ab 26 Taler je angefangenen vollen Taler um einen vollen Taler gekürzt.



    § 4 - Zweckwidrige Verwendung; Rückforderung



    (1) Kindergeld, das ohne Berechtigung bezogen oder zweckwidrig verwendet wurde, kann zurückverlangt werden, jedoch im zweiten Falle nicht in solcher Weise, daß es sich zwangsläufig zu Lasten der Zöglinge auswirkt. Ggf. ist die Rückzahlung zu stunden oder in Raten anzusetzen.

    (2) Die einschlägigen Regelungen des Strafgesetzbuches über Betrug und Untreue bleiben unberührt.



    § 5 - Ehrung der Mütter



    (1) Zur Ehrung der Verdienste der korischen Mutter um die Zukunft des Vaterlands werden Mutterurkunden durch das Ministerium für Volkswohlfahrt verliehen und zwar:

    • dritter Klasse - ab dem vierten ehelich geborenen Kinde
    • zweiter Klasse - ab dem sechsten ehelich geborenen Kinde
    • erster Klasse - ab dem achten ehelich geborenen Kinde

    (2) Die Ehrungen sind mit einmaligen Zahlungen in Gelde dotiert:

    • dritter Klasse mit fünfundzwanzig Talern
    • zweiter Klasse mit fünfzig Talern
    • erster Klasse mit hundert Talern

    Die Geldprämien werden bei der Geburt des jeweiligen Kindes ausgezahlt. Über rückwirkende Auszahlungen für vor dem Inkraftreten des Gesetzes Geborene entscheidet die Korische Regierung mit Rücksicht auf die Kassenlage.

    (3) Eine Auszeichnung nicht, wenn die betreffende Person schlecht beleumundet ist oder ihren Erzeihungspflichten bisher nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.


    § 6 - Erbringung der Mittel


    (1) Die Aufbringung der laufende Mittel geschieht zu Vier Fünfteln aus den Beiträgen der Angehörigen der Berufstände, wobei die Kassen einen Ausgleich untereinander durchführen. Dabei zahlt jeder Erwerbstätige den dafür erforderlichen Vomhundertsatz , wenigstens jedoch einen, höchstens 5000 Taler im Monat. Die restlichen ein Fünftel werden aus allgemeinen Steuermitteln erbracht.

    (2) Berechtigte, die als Alters- oder Invalidenrentner nicht mehr berufstätig sind, werden entsprechend ihrer letzten Beschäftigung behandelt, sind jedoch von der Beitragspflicht entbunden.

    (3) Für den Ausgleich zwischen den Berufsständen wird eine Hauptkasse gebildet, deren Vorstand aus den dahin entsandten Vertretern der Berufsstände und einem Direktor, den das Ministerium für Volkswohlfahrt benennt.



    § 7 - Schlußbestimmungen und Inkraftretem


    (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Ausfertigung und Verkündung in Kraft.

    (2) Der Praktische Auszahlungsbeginn liegt in dem nächstmöglichen Kalendermonat, in dem die Kassen dazu organisatorisch in der Lage sind.


    Generalfeldmarschall

    Werner Balzer

    Präsident und Landmeister


    Kaisersburg, den 22. September 2022



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