Sozialgesetzbuch




  • Sozialgesetzbuch der Freien Hansestadt Wiedemünde


    vom 1. April 1989




    I Die Sozialhilfe



    §1 Die Sozialhilfe dient der Unterstützung von Menschen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln nicht oder nur unzureichend bestreiten können.



    § 2

    Die Sozialhilfe wird in verschiedenen Ausprägungen gewährt, so als allgemeine Armenhilfe, als Hinterbliebenen- sowie Kinder- und Jugendhilfe; diese Leistungen werden aus Steuergeldern erbracht.



    (1) Die Sozialhilfe dient der Existenzsicherung von volljährigen Personen und deren Angehörigen.

    (3) Die Hinterbliebenenfürsorge dient der Sicherstellung des Lebensunterhalts von Witwen sowie Waisen, die Kinder und Jugendfürsorge dient der Sicherstellung des Unterhalts von Minderjährigen, die damit betraute Behörde überwacht das Heimwesen und überprüft bei Anhaltspunkten auf Mißstände auch das häusliche Umfeld von Kindern und Jugendlichen.



    § 3 Anspruch auf Sozialhilfe haben:

    (1) Alle Wiedemünder, die erwerbslos sind und sich nachweislich um eine bezahlte Beschäftigung bemühen oder vorübergehend beziehungsweise dauerhaft arbeitsunfähig sind, respektive das 65. Lebensjahr erreicht haben, sofern keine Leistungen durch die Rentenkasse oder die Arbeitslosenunterstützung erfolgen. Ferner Haushalte deren Einkommen den gegenwärtigen Sozialhilfesatz unterschreitet.

    (3) Ausländern, wenn sie mehr als zwei Jahre ununterbrochen in der Freien Hansestadt Wiedemünde beschäftigt waren oder aus politischen Gründen Asyl erhalten haben.

    (4) Wer Sozialhilfe bezieht, ist verpflichtet, der Behörde sein Vermögen offenzulegen und sich entsprechend seinen individuellen Möglichkeiten um bezahlte Arbeit zu bemühen. Die Behörde ist angehalten, das in angemessenem Maße zu überprüfen.

    (5) Der Sozialhilfesatz soll sich an der Haushaltsgröße und der allgemeinen Einkommensentwicklung orientieren und ein menschenwürdiges Auskommen sichern.

    (6) Nicht erhalten kann die Sozialhilfeleistungen, wer über ein ausreichendes Vermögen verfügt, um sich aus eigenen Mitteln selbst zu versorgen. Rücklagen dürfen am Letzten des Monats 5.000 Gulden nicht übersteigen. Darüber hinausgehendes Vermögen muß angezeigt werden und ist aufzubrauchen, sofern nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse besteht, daß das Vermögen unangetastet bleibt.

    (7) Die Sozialhilfe kann zu unumgänglichen Anschaffungen wie Kleidung, Bettstätten und anderem nötigen Mobiliar und Gerätschaften Zuschüsse gewähren oder diese vollständig bezahlen. Die Behörde hat dabei im Voraus festzusetzen, ob diese als Darlehen oder nicht rückzahlungspflichtig gewährt werden.

    (10) Täter, die zu Freiheitsstrafen verurteilt sind und diese absitzen, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe, da sie durch die Justizvollzugsanstalten versorgt werden.



    § 4 Die Hinterbliebenenfürsorge wird allen Witwen und Witwern mit Kindern zugestanden, die aus wirtschaftlichen Gründen auf Sozialhilfe angewiesen wären und auch keine oder keine ausreichenden Rentenleistungen beziehen können. Abweichend von den Leistungen der Armenfürsorge wird die Hinterbliebenenfürsorge bis zur Wiederheirat mindestens bis zum zwölften Lebensjahr des jüngsten Kindes ohne weitere Bedingungen zugestanden.



    § 5

    (1) Die Kinder- und Jugendfürsorge erbringt die Leistungen an die jeweiligen bestellten Vormünder. Gleichzeitig greift sie bei Mißständen in Kinderheimen Pflegefamilien oder den eigentlichen Familien ein, wenn die Behörde davon Kenntnis erlangt. Dabei ist insbesondere bei vermeidbaren evidenten Entwicklungsstörungen, Verwahrlosung, Mißhandlung und unzureichendem Unterhalt der Schutzbefohlenen einzuschreiten.

    (2) Ihr ist es dazu in begründeten Verdachtsfällen mit richterlicher Anordnung, Heimstätten und sonstige Verhältnisse im Elternhause Überprüfungen hinsichtlich des Wohls der Heranwachsenden zu unterziehen. Diese Überprüfungen können Grundlage für weitere Schritte sein.

    (3) Liegt Gefahr im Verzuge vor, kann die richterliche Anordnung entfallen. Eine richterliche Anordnung braucht es bei begründetem Verdacht auch nicht für Befragungen der Betroffenen, soweit dazu kein Eindringen in die Wohnung erforderlich ist



    § 6 Die nötigen Behörden für die Leistungserbringung werden so eingerichtet, daß neben der Hauptdirektion in den Stadtteilen Geschäftsstellen zweckmäßig eingerichtet werden, sie unterstehen dem zuständigen Ministerium, ihre Leistungen werden aus dem Staatshaushalt erbracht.






    II Die Arbeitslosenunterstützung



    § 7 Die Arbeitslosenunterstützung dient der vorübergehenden Unterstützung von unselbständigen Beschäftigten bei Verlust der Arbeitsstelle. Sofern eine Entlassung aus einem Vergehen oder Verbrechen oder sonstigem groben Verschulden gegenüber dem Arbeitgeber oder dessen Firma resultiert, leistet die Arbeitslosenunterstützung grundsätzlich nicht, ebenso bei einer Kündigung seitens des Beschäftigten ohne triftigen Grund.



    § 8 Die Arbeitslosenunterstützung wird nach einer Erwerbstätigkeit von mindestens 12 Monaten für höchstens 9 Monate, ausgezahlt, dabei werden 75 v.H. des letzten Gehaltes ausbezahlt, mindestens jedoch der Sozialhilfesatz. Dauerte die Beschäftigung mehr als 12 Monate, so führen volle zwei Monate zusätzliche Beschäftigung zu einem weiteren Monat Anspruch auf das Arbeitslosengeld, höchstens kann das Arbeitslosengeld aber für 24 Monate bezogen werden.



    § 9 Die Finanzierung der Arbeitslosenunterstützung erfolgt aus Beiträgen, die zu zwei Fünfteln durch den Arbeitnehmer und zu drei Fünfteln durch den Arbeitgeber entrichtet werden. Der Staat kann kurzfristig entstehende Unterdeckung ausgleichen.




    III Das Rentenwesen



    § 10 Die Freie Hansestadt Wiedemünde richtet eine Rentenkasse ein, der die Versorgung der Unfall-, Arbeitsunfähigkeits- und Altersrentner obliegt. Es besteht eine Versicherungspflicht für alle abhängig Beschäftigten. Bereits bestehende Versicherungsverhältnisse in der privaten Wirtschaft können weitergeführt werden. Eine Befreiung von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet dies jedoch nur dann, wenn die Versicherung nachweislich zu einem adäquaten Rentenniveau führt. In übrigen Fällen ist auf Antrag eine Teilbefreiung zu gewähren, betroffene Rentner werden ergänzungsversichert.



    § 11 Unfallrentner sind diejenigen Rentner, die durch Verunfallung an ihrem Arbeitsplatz arbeitsunfähig geworden sind.



    § 12 Arbeitsunfähigkeitsrentner sind die Rentner, die durch Arbeitsunfähigkeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können.



    § 13

    (1) Altersrentner sind die Rentner, die durch Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsleben ausscheiden, die Altersgrenze für den Eintritt in die gesetzliche Rente beträgt grundsätzlich 65 Jahre. Ein späteres oder früheres Eintreten kann mit Rücksicht auf die konkrete Lage des Versicherungsnehmers stattfinden. Dabei erniedrigt bzw. erhöht sich die Rente entsprechend.

    (2) Erwerbstätigkeit neben dem Bezug einer Altersrente ist möglich.





    § 14

    (1)Unfallrentner erhalten – soweit sie diesen Unfall nicht selbst zu verschulden haben - bis zu ihrer Wiedergenesung eine steuerfreie Unfallrente, diese richtet sich zunächstnach den bereits erworbenen Rentenansprüchen. Die übrigen Jahre bis zum gesetzlichen Renteneintritt werden dabei pauschal mit der Hälfte ihres Durchschnittseinkommens berechnet. Mindestens erhalten sie jedoch 175% des Sozialhilfesatzes.

    (2) Arbeitsunfähigkeitsrentner erhalten bis zu ihrer Wiedergenesung eine steuerfreie Unfallrente, diese richtet sich zunächst nach den bereits erworbenen Rentenansprüchen. Die übrigen Jahre bis zum gesetzlichen Renteneintritt werden dabei pauschal mit der Hälfte ihres Durchschnittseinkommens berechnet. Mindestens erhalten sie jedoch 150% des Sozialhilfesatzes.



    § 15

    (1) Altersrentner erhalten nach Erreichen der Altersgrenze eine steuerfreie monatliche Rente, die aufs Jahr gesehen 65 v.H. des um die allgemeine Lohnentwicklung ausgeglichenen Durchschnittswerts ihrer Nettojahreseinkünfte beträgt, dabei wird jedes Arbeitsjahr pauschal mit 1/40 seines Wertes berücksichtigt. Sofern der Fürsorgesatz rechnerisch nicht erreicht wird, wird dieser als Rente ausgezahlt.

    (2) War ein Rentner bis zum Erreichen der Altersgrenze Arbeitsunfähigkeits- oder Unfallrentner und sinken seine Bezüge durch die latersrente ab, so bleibt es bei dem höheren Betrag.



    § 16

    Die Auszahlung erfolgt am Ersten eines jeden Monats.



    § 17

    (1) Die Finanzierung dieser Renten erfolgt durch Beiträge, die zu einem Drittel von den Arbeitgebern und zwei Dritteln von den Arbeitnehmern beglichen werden. Arbeiter und Angestellte sind zu deren Absicherung dabei immer Mitglieder der Rentenversicherung der Rentenkasse.

    (2) Einkommensempfänger über 2.000 Gulden Monatseinkommen werden nach diesem Betrag veranlagt. Dabei erfolgt in kommenden Jahren eine Anpassung an die allegmeine Einkommensentwicklung.



    §18

    (1) Witwen erhalten, sofern sie beim Tode des Ehegatten das 45. Lebensjahr vollendet haben und wenigstens fünf Jahre mit diesem verheiratet waren, bis zur Wiederheirat 60 v.H. der bis zum Todeszeitpunkt des Ehegatten entstandenen Rentenansprüche, mindestens jedoch 60 v.H. der Arbeitsunfähigkeitsrente; sofern der reguläre Fürsorgesatz nicht erreicht wird, wird dieser als Rente ausbezahlt.

    (2) Jüngere Witwen erhalten äquivalente Leistungen für höchstens ein Jahr.

    §19 Vollwaisen werden durch pauschale Sätze der Kinder- und Jugendhilfe unterstützt.



    IV Die Krankenversicherung



    § 20

    (1) Die Krankenversicherung dient der Sicherstellung der medizinischen Versorgung und finanziellen Absicherung im Krankenfalle für Landwirte, selbständige Handwerker, Angestellte und Arbeiter, Arbeitslose sowie Sozialhilfeempfänger; die Regelungen für Beamte und Soldaten bleiben unberührt.

    (2) Übersteigt das monatliche Einkommen 2.000 Gulden wird dieser Betrag unter Berücksichtigung der allegemeinen Einkommensentwicklung für die Veranlagung herangezogen.



    § 21 Die Krankenversicherung übernimmt in angemessenem Maße anteilig oder vollständig die Kosten von Arzneimitteln Arztbesuchen und Krankenhausaufenthalten, sowie von Hilfsmitteln wie Sehhilfen oder Gehilfen. Dabei sind Ehegatten und Familienangehörige bis zum Erreichen der Volljährigkeit über den Haushaltsvorstand mitversichert, sofern sie keiner eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen.



    § 22 Die Krankenversicherung wird für Handwerker Angestellte und Arbeiter durch Beiträge getragen, die sich grundsätzlich an ihrem Einkommen ausrichten und hälftig durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber entrichtet werden, bei selbständigen Landwirten und Handwerkern richten sich die Beiträge jedoch am Einkommen des Vorjahres aus. Die Beiträge sind nach oben begrenzt. Arbeitslose und Fürsorgeempfänger werden durch die Fürsorgekassen zu Pauschalbeiträgen versichert. Der Staat ist berechtigt Zuschüsse aus dem Haushalt zur Absenkung der Beiträge oder zur Sicherstelllung der Auszahlungen bei Unterdeckung zu gewähren. Er hat eine Unterdeckung auszugleichen, wenn anders die Zahlungsfähigkeit gefährdet wäre.



    § 23 Bei vorübergehender nicht vorsätzlich herbeigeführter Arbeitsunfähigkeit werden Löhne und Gehälter zunächst für 2 Monate durch den Arbeitgeber in der Höhe von 75 v.H. der letzten Bezüge und für weitere 10 Monate in der Höhe von zwei Dritteln der letzten Bezüge durch die Krankenversicherung getragen.



    § 24 Die Krankenversicherung wird zentral organisiert und erhält neben der Hauptdirektion in geeignetem Maße Geschäftsstellen in den Stadtteilen.



    § 25 Private Versicherungen können neben der gesetzlichen Versicherung bestehen.Ein Ersetzen der gesetzlichen Versicherung in der Weise, daß die Beitragspflicht entfiele ist jedoch nicht möglich.



    V Weitere Regelung der Angelegenheiten dieses Gesetzes



    § 26 Näheres regeln Verordnungen oder Gesetze im Rahmen dieses Gesetzes.



    § 27

    (1) Werden letzte Gehälter zur Grundlage der Auszahlungshöhe gemacht, so müssen diese in einem angemessenen Verhältnis zu den vorausgehenden Gehältern und zur Tätigkeit stehen. Betrugsversuche durch künstliches Heraufsetzen werden strafrechtlich verfolgt und können zu einer Minderung der Ansprüche führen.

    (2) Das ungerechtfertigte Inanspruchnehmen von Leistungen begründet Schadensersatzansprüche der Kassen.


    § 29

    Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung und Bekanntmachung mit Wirkung zum 1. Januar 1991 in Kraft.


    der Bürgermeister


    Adolf Hansen


    Wiedemünde den 6. April 1989






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